Sporrer gegen Österreich – Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK
Das österreichische Familienrecht (ABGB) sah vor, dass das Sorgerecht für uneheliche Kinder grundsätzlich der Mutter alleine zustehe. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile war nur vorgesehen, wenn beide einen entsprechenden Antrag stellten. Gegen den Willen der Mutter konnte der Vater nur das alleinige Sorgerecht für sich beantragen, wenn die Erziehung durch die Mutter das Kindeswohl gefährden würde.
Der Kläger, Herr Sporrer, blieb deswegen vor österreichischen Gerichten mit seinem Antrag auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts ohne Erfolg, da das Gesetz eindeutig war. Anders wäre es dagegen gewesen, wenn er mit der Kindsmutter verheiratet gewesen wäre oder sie bereits einvernehmlich das gemeinsame Sorgerecht vereinbart gehabt hätten.
Diskriminierung unehelicher Väter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte musste daher prüfen, ob diese Regelung eine Diskriminierung (Art. 14 EMRK) oder eine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 8 EMRK) darstellte. Dazu führt das Gericht aus:
Die einzige Frage, welche die [österreichischen] Gerichte prüfen konnten, war, ob gemäß § 176 ABGB das Kindeswohl gefährdet sei, wenn die Mutter weiterhin das alleinige Sorgerecht ausüben würde. Demgegenüber sieht das nationale Recht eine volle gerichtliche Prüfung der Zuweisung der elterlichen Obsorge und eine Lösung des darüber bestehenden Konflikts zwischen getrennten Eltern in Fällen vor, in denen der Vater bereits elterliche Rechte ausgeübt hat – entweder, weil die Eltern verheiratet waren oder, falls nicht, weil sie eine Vereinbarung über eine gemeinsame Sorgerechtsausübung getroffen hatten. (…)
Die Regierung hat keine ausreichenden Gründe dargelegt, warum die Situation des Bf., der seine Rolle als Vater von K. sofort angenommen hatte, Gegenstand einer geringeren gerichtlichen Prüfung sein sollte als diejenige von Vätern, die zunächst das Sorgerecht innehatten und sich später von der Kindesmutter trennten oder scheiden ließen. (…) Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
(Übersetzung des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, zitiert aus der Urteilszusammenfassung.)
Rechtsfolge: Nur Feststellung und Kostenersatz
Die Regelung war also nicht unbedingt per se menschenrechtswidrig. Eine einseitige Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des Kindes könnte durchaus mit der EMRK in Einklang stehen. Allerdings gab es keinen nachvollziehbaren Grund dafür, warum der österreichische Staat dem unehelichen Vater viel geringere Rechte einräumt als dem ehelichen oder bereits sorgeberechtigten Vater. Daher waren in diesem Falle die Menschenrechte des Beschwerdeführers verletzt worden.
Außerdem erhielt der klagende Vater einen Kostenersatz in Höhe von 3500 Euro. Dafür, dass er sein Elternrecht während des neunjährigen juristischen Kampfes wohl gar nicht oder nur kaum ausüben konnte, erhielt er dagegen keine Entschädigung. Vielmehr sei die Feststellung des Konventionsverstoßes und damit der Rechtswidrigkeit des Handelns des Staates bereits eine ausreichende Kompensation für ihn.