EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13

Auf Youtube veröffentlichte Videos können mit einem einfachen HTML-Code, den Youtube auch noch bereitstellt, auf Internetseite eingebunden werden („embedding“). Ein kleines Videofenster („Frame“) wird somit zum Teil der Seite, man muss sich also nicht auf Youtube durchklicken.

Gegen eine solche Verwendung seines Videos auf einer fremden Homepage hat sich der Urheberrechtsinhaber gewandt. Der Bundesgerichtshof legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor, um von diesem eine Vorabentscheidung über das anwendbare EU-Recht zu erhalten.

EuGH: Einbindung von Videos meist zulässig

Der EuGH hat entschieden, dass dieses Einbinden in der Regel zulässig ist.

Denn wer ein Video auf Youtube veröffentlicht, möchte anscheinend, dass dieses auch von anderen Personen gesehen wird. Publikum können und sollen dann alle Internetbenutzer weltweit sein.

Eine unbefugte öffentliche Wiedergabe liege daher nur vor, wenn diese Verwendung das Video einem neuen Zielpublikum zur Verfügung stellen würde. Das ist bspw. dann der Fall, wenn es sich um geschütztes (privates) Youtube-Video handelt, das ohne die Einbindung nicht gefunden werden könnte.

Etwas anderes gilt dementsprechend auch, wenn das Video illegal auf Youtube gestellt wurde, weil dann gar keine Entscheidung des Urheberrechtsinhabers vorliegt, sein Video dem Publikum zur Verfügung stellen zu wollen.

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