LAG Hessen, Urteil vom 15.06.2015, 16 Sa 1619/14

Wer in einer Stellenbeschreibung die Anforderung „Muttersprache deutsch“ aufstellt, verstößt gegen den Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG, Antidiskriminierungsgesetz). Es handelt sich um eine verbotene Benachteiligung aufgrund der Ethnie gemäß § 11 i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG, da damit alle Nicht-Muttersprachler von der Stelle ausgeschlossen werden. Das Fordern gerade der Muttersprache und nicht allgemein der perfekten (ggf. schulisch erlernten) Sprachbeherrschung knüpft an die Herkunft und nicht an Fähigkeiten der Person an.

Damit haben Bewerber, die keine Muttersprachler sind und die Stelle nicht bekommen haben, einen Geldentschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 AGG. Der Arbeitgeber hätte gemäß § 22 AGG beweisen müssen, dass er den Bewerber nicht diskriminiert hat; dies ist ihm jedoch nicht gelungen.

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