VGH München, Beschluss vom 29.09.1988, 4 C 88.1919 (Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung)

In diesem Fall rügte ein Gemeinderatsmitglied, dass der Gemeinderat eine Entscheidung in einer nichtöffentlichen Sitzung gefällt hatte. Das Mitglied war der Ansicht, dass es keinen Grund für die Geheimhaltung gab und die Sitzung daher hätte öffentlich stattfinden müssen.

Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof sahen das zwar tendenziell auch so. Allerdings habe ein einzelnes Stadtratsmitglied kein Recht darauf, dass dies gerichtlich überprüft wird. Denn die Entscheidung, ob die Sitzung öffentlich oder nichtöffentlich durchgeführt werde, verletze sein persönliches (subjektives) Recht nicht:

Der Öffentlichkeitsgrundsatz, wie er seinen Niederschlag in Art. 52 Abs. 2 GO gefunden hat, dient dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, gibt dem einzelnen Gemeinderatsmitglied aber keine subjektive Rechtsstellung.

(…)

Ein allgemeines Recht eines Gemeinderatsmitglieds auf rechtmäßige Beschlüsse gibt es nicht. Dabei soll nicht gesagt werden, dass die Beschlüsse, die der Kläger im Hauptsacheverfahren angreift, tatsächlich ohne Rechtsverstöße zustande gekommen sind; vielmehr spricht vieles dafür, dass – jedenfalls soweit Beschlüsse des Stadtrats und beschließenden Ausschüsse betroffen sind – diese zu Unrecht in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden.

Diese Entscheidung ist von 1988. Mittlerweile hat diese klare Haltung schon gewisse Kritik erfahren. Eine klare Rechtsprechung ist aber aktuell nicht erkennbar.

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