Diese sieht insbesondere ein Verbot des (erheblichen) Überschreitens der ortsüblichen Vergleichsmiete auch bei Neuvermietungen in Gebieten mit besonders hoher Nachfrage nach Wohnungen vor.
In diesem Verfahren musste sich die Mietpreisbremse an drei verschiedenen Grundrechten messen lassen:
- Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht)
- Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Vertragsfreiheit)
- Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Diese Prüfungen wurden jeweils nur im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorgenommen. Die Normenkontrollvorlage wurde schon aus formalen Gründen abgelehnt, da das Landgericht nicht deutlich genug dargelegt hatte, warum die verfassungsrechtliche Prüfung für sein Urteil relevant sei.
Inhaltlich machte das Bundesverfassungsgericht dann folgende Ausführungen:
„BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019, 1 BvL 1/18 („Mietpreisbremse“)“ weiterlesen