Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut zum Anspruch auf Strafverfolgung geäußert.Heute geht es um eine vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesene Verfassungsbeschwerde, auf die ich beim Kollegen RA Burhoff aufmerksam geworden bin. Diese behandelte einen Klageerzwingungsantrag, also ein Verfahren, in dem jemand die Strafverfolgung einer anderen Person gerichtlich durchsetzen wollte, nachdem die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hatte, überhaupt Ermittlungen einzuleiten. Diesen Antrag hatte neben der Staatsanwaltschaft selbst auch das Oberlandesgericht zurückgewiesen, sodass dagegen die Verfassungsbeschwerde möglich war.
Wann und wie können Minderjährige eine Verfassungsbeschwerde erheben? Dazu haben sich die Verfassungsrichter bisher nur spärlich geäußert.Seit über 70 Jahren gibt es mittlerweile das Rechtsinstrument der Verfassungsbeschwerde. Trotzdem sind manche grundlegende Fragen, die sich eigentlich immer wieder stellen sollten, bis heute nicht oder nur in Ansätzen geklärt. Dies liegt häufig daran, dass das Bundesverfassungsgericht ein wahrer Meister darin ist, immer nur das zu sagen, was für seine Entscheidung unbedingt notwendig ist. Ist es möglich, das Urteil so zu konstruieren, dass es auf eine bislang umstrittene oder nicht endgültig entschiedene Frage nicht ankommt, lassen die Richter die Frage oftmals ausdrücklich offen.
Eine solche weitgehend offen gelassene Frage war (und teilweise ist) diejenige, ob und wie Minderjährige eine Verfassungsbeschwerde erheben bzw. einen Rechtsanwalt dafür beauftragen können.
Grundrechte gelten auch für Minderjährige
Nicht ernsthaft bestritten wird, dass die Grundrechte auch für Kinder und Jugendliche gelten. Und sie können diese Grundrechte auch mittels der Verfassungsbeschwerde durchsetzen. Unklar sind jedoch die prozessualen Wege zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor Erreichen der Volljährigkeit, insbesondere ob dies ab einem gewissen Alter selbst möglich ist (teilweise auch unscharf als „Grundrechtsmündigkeit“ bezeichnet, wobei das Bundesverfassungsgericht diesen Begriff nicht benutzt) und ob es ansonsten die Eltern oder andere Vertreter dafür braucht.
Im Jahr 1986 hatte sich das Bundesverfassungsgericht erstmals ausführlicher (aber immer noch sehr auf den Einzelfall konzentriert) zu dieser Frage geäußert. In Anknüpfung daran hat das Gericht dann in der hier besprochenen Entscheidung im Jahr 2020 etwas präzisere und vollständigere Maßstäbe aufgestellt. Diese beziehen sich in den Details vor allem auf familienrechtliche Verfahren, sind in ihren allgemeinen Aussagen aber auch auf andere Verfassungsbeschwerden anwendbar.
Die Mietpreisbremse soll einen übermäßigen Anstieg der Miethöhe verhindern. Ihre Wirksamkeit und ihre Zulässigkeit sind hoch umstritten.In dieser Entscheidung wurden zwei unterschiedliche Verfahren, nämlich eine Normenkontrolle durch das Landgericht Berlin und eine Verfassungsbeschwerde, verbunden. Diese formell sehr unterschiedlichen Verfahren hatte eines gemeinsam: Es ging um die Verfassungsmäßigkeit der neuesten Ausführung der Mietpreisbremse.
Diese sieht insbesondere ein Verbot des (erheblichen) Überschreitens der ortsüblichen Vergleichsmiete auch bei Neuvermietungen in Gebieten mit besonders hoher Nachfrage nach Wohnungen vor.
In diesem Verfahren musste sich die Mietpreisbremse an drei verschiedenen Grundrechten messen lassen:
Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht)
Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Vertragsfreiheit)
Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Diese Prüfungen wurden jeweils nur im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorgenommen. Die Normenkontrollvorlage wurde schon aus formalen Gründen abgelehnt, da das Landgericht nicht deutlich genug dargelegt hatte, warum die verfassungsrechtliche Prüfung für sein Urteil relevant sei.
Inhaltlich machte das Bundesverfassungsgericht dann folgende Ausführungen:
Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass der Staat grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der Einkünfte seiner Bürger als Steuer abschöpfen darf. Er wurde vom Bundesverfassungsgericht zur damaligen Vermögensteuer entwickelt, um die Grenzen staatlicher Belastung zu definieren. In der nunmehrigen Entscheidung ging es um die Frage, ob der Halbteilungsgrundsatz auch dann gilt, wenn es nur um Einkommen- und Gewerbesteuer geht.
Zunächst stellt das Bundesverfassungsgericht sehr klar fest, dass jede Besteuerung einen Eingriff in Grundrechte darstellt:
Ist es der Sinn der Eigentumsgarantie, das private Innehaben und Nutzen vermögenswerter Rechtspositionen zu schützen, greift auch ein Steuergesetz als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft und so den privaten Nutzen der erworbenen Rechtspositionen zugunsten der Allgemeinheit einschränkt.
Das Bundesverfassungsgericht hielt dies für unzulässig, da die Frist abgelaufen sei. Zwar könne der Verfassungsbeschwerdeführer eine fristgerecht eingereichte Verfassungsbeschwerde noch um Tatsachen und Rechtsansichten ergänzen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass ein neuer Sachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Das sei aber hier der Fall, da eine Gehörsverletzung nun einmal etwas anderes sei als eine Eigentumsverletzung.
Aus dieser – doch schon älteren – Entscheidung lässt sich aber auch heute noch ablesen, wie wichtig eine gewissenhafte Prüfung und Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist. Es ist unerlässlich, alle angefochtenen Handlungen genau zu bezeichnen und alle davon berührten Grundrechte zu nennen. Dies sollte bereits bei der ersten Verfassungsbeschwerdeschrift geschehen, damit die Argumentation „aus einem Guss“ geschieht. Gewähr hierfür bietet vor allem ein auf Verfassungsbeschwerden spezialisierter Rechtsanwalt.
Kann jemand seine Schulden nicht bezahlen, erfolgt die Zwangsvollstreckung gegen ihn. Dies geschieht (selten) durch die klassische Sachpfändung, häufiger durch Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben. Hierfür braucht der Gläubiger in der Regel Informationen des Schuldners, damit er überhaupt weiß, an welchen Arbeitgeber oder welche Bank er sich wenden muss.
Um das zu erreichen, kann eine sogenannte Vermögensauskunft beantragt werden. Dabei muss der Schuldner seine gesamten finanziellen Verhältnisse (und eben auch Lohnansprüche und bestehende Bankkonten) offenlegen und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Weigert er sich, kann er verhaftet und so lange inhaftiert werden, bis er die Vermägensauskunft abgibt (sog. Erzwingungshaft).
Im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer wegen Schulden in Höhe von 1000 Euro im Jahr 2009 in Erzwingungshaft genommen. Auf seinen Eilantrag hin hat das Bundesverfassungsgericht seine Freilassung verfügt. Ganze acht Jahre später hat das BVerfG dann endgültig in der Sache entschieden und seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, also unmittelbar abgewiesen.
Zum 01.01.2013 trat eine neue Regelung zur Finanzierung des staatlichen Rundfunks in Kraft.
Nunmehr ist jeder Inhaber einer Wohnung und jede Betriebsstätte im gewerblichen Bereich beitragspflichtig. Die früheren Gebühren, die an den Besitz eines Empfangsgeräts anknüpften, gab es nun nicht mehr.
Beitragspflichtig ist dabei jede einzelne Betriebsstätte und jede einzelne Wohnung.
Fernsehrat und Verwaltungsrat des ZDF waren und sind zu einem erheblichen Teil aus Vertretern der Politik und anderer gesellschaftlicher Gruppen zusammengesetzt.
Nach § 1303 BGB müssen Ehepartner mittlerweile volljährig sein. Die frühere Regelung, die ein ausnahmsweises Mindestalter von 16 Jahren vorsah, wurde 2017 geändert.
Nun ist es aber so, dass auf Ausländer auch in Deutschland ausländisches Recht für die Eheschließung anzuwenden ist. Art. 13 Abs. 1 des „Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ (EGBGB, auch: BGBEG) besagt:
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
Damit sind also Ehen nach fremdem Recht auch in Deutschland gültig. Das kann bedeuten, dass auch Ehen, die völlig anderen Wertvorstellungen unterliegen, hier anerkannt werden müssen. Konkret geht es um Vielehen (ein Mann hat mehrere Ehefrauen) sowie um „Kinderehen“, bei denen mindestens ein Ehepartner noch minderjährig ist.
Die Klagen der AfD-Fraktion im Bundestag gegen das Regierungshandeln in der Asylkrise wurden vom Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen. Die drei Anträge seien unzulässig.
Gerügt wurde durch die Klage in erster Linie ein eigenmächtiges Handeln der Bundesregierung ohne gesetzliche Grundlage und damit auch ohne Genehmigung durch den Bundestag. Dies sei, so die AfD-Fraktion, verfassungswidrig.
Fraktion kann Rechte des ganzen Bundestags wahrnehmen
Dafür steht grundsätzlich das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG) zur Verfügung, eine Verfahrensart, mit der Verfassungsorgane die Verletzung ihrer Rechte durch andere Verfassungsorgane geltend machen können. Dabei kann auch eine Fraktion Rechte des gesamten Bundestags wahrnehmen.
Zu einer Sachentscheidung darüber, ob die faktische Grenzöffnung durch die Bundesregierung ab dem Jahr 2015 verfassungskonform war, kam es nicht, da das Bundesverfassungsgericht schon die Zulässigkeit der Anträge verneinte. Das bedeutet, dass die Richter davon ausgingen dass das erstrebte Ziel in diesem Verfahren gar nicht erreicht werden konnte. Anders gesagt, für diese Art von Anträgen ist das Organstreitverfahren nicht da.
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