VGH München, Beschluss vom 29.09.1988, 4 C 88.1919 (Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung)

In diesem Fall rügte ein Gemeinderatsmitglied, dass der Gemeinderat eine Entscheidung in einer nichtöffentlichen Sitzung gefällt hatte. Das Mitglied war der Ansicht, dass es keinen Grund für die Geheimhaltung gab und die Sitzung daher hätte öffentlich stattfinden müssen.

Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof sahen das zwar tendenziell auch so. Allerdings habe ein einzelnes Stadtratsmitglied kein Recht darauf, dass dies gerichtlich überprüft wird. Denn die Entscheidung, ob die Sitzung öffentlich oder nichtöffentlich durchgeführt werde, verletze sein persönliches (subjektives) Recht nicht:

„VGH München, Beschluss vom 29.09.1988, 4 C 88.1919 (Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung)“ weiterlesen

VG Gießen, Urteil vom 15.06.2021, Az. 9 K 5833/18.GI (GEZ-Befreiung bei geringem Einkommen)

Geringe Einkünfte können eine GEZ-Befreiung rechtfertigen, auch wenn man keine Sozialleistungen erhält.
Geringe Einkünfte können eine GEZ-Befreiung rechtfertigen, auch wenn man keine Sozialleistungen erhält.
Seit sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch Beiträge finanziert, gibt es kaum noch Möglichkeiten, einer Zahlungspflicht dauerhaft zu entgehen. Denn nun reicht es schon, in einer Wohnung zu wohnen, um für die Beiträge herangezogen zu werden – auf das Besitzen von Fernsehern, Radios oder anderen Empfangsgeräten kommt es nicht mehr an.

Allerdings gibt es einige Befreiungsgründe, die in § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) aufgelistet sind. Dies sind in erster Linie Personen, die Sozialleistungen wegen Bedürftigkeit beziehen, bspw. Sozialhilfe, Aufstockung im Alter oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), nicht jedoch normales Arbeitslosengeld I oder Wohngeld.

Bisher ging man davon aus, dass lediglich Personen, die auch tatsächlich diese Sozialleistungen bekommen, befreit werden. Dass man die Leistungen zwar nicht bekommt, aber eigentlich Anspruch darauf hätte oder aus anderen Gründen auch nicht „reicher“ ist als ein Sozialhilfeempfänger, sollte kein Befreiungsgrund sein. Nur im extremen Sonderfall, dass man gerade so über der Grenze für Sozialleistungen verdient, nach Zahlung des Rundfunkbeitrags aber darunter liegt, sollte eine Befreiung aus Härtegründen möglich sein.

Nun ist das Verwaltungsgericht Gießen aber einen anderen Weg gegangen: Ein Härtefall und damit ein Befreiungsgrund soll auch dann vorliegen, wenn man zwar sehr wenig verdient, aber die Voraussetzungen für Sozialleistungen trotzdem nicht erfüllt.

„VG Gießen, Urteil vom 15.06.2021, Az. 9 K 5833/18.GI (GEZ-Befreiung bei geringem Einkommen)“ weiterlesen

BayVGH, Beschluss vom 26.01.2021, Az. 20 NE 21.162 (Außerkraftsetzung 15-km-Beschränkung)

Mit dieser Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die „15-Kilometer-Beschränkung“, nach der man sich in Corona-„Hotspots“ nicht mehr als diese Distanz von seinem Wohnort entfernen durfte, vorläufig außer Kraft gesetzt.

Hier werden zunächst die tragenden Erwägungen des Gerichts im Volltext wiedergegeben, eine Besprechung erfolgt nach und nach.

Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Bestimmtheitsgebot müssen normative Regelungen wie z.B. Rechtsverordnungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (BVerfG, B.v. 9.4.2003 – 1 BvL 1/01 – BVerfGE 108, 52). Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfG, B. v. 3. 11.1982 – 1 BvR 210/79 – BVerfGE 62, 169). Sieht eine Rechtsverordnung – wie hier § 28 Nr. 22 11. BayIfSMV – die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor, gilt hier ein strenger Maßstab (BayVGH, B. v. 28.7.2020 – 20 NE 20.1609 – BeckRS 2020, 17622). Unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit hinreichend bestimmt i.S.d Art. 103 Abs. 2 GG ist, wenn jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten ist (Remmert in Maunz/Dürig, GG, Stand August 2020, Art. 103 Abs. 2 Rn. 92).

Eine Rechtsnorm muss so formuliert sein, dass man als normaler Bürger zumindest im Groben weiß, was drin steht. Das gilt umso mehr, wenn – wie hier – damit in Grundrechte eingegriffen wird oder ein Verstoß gegen die Rechtsnorm mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

„BayVGH, Beschluss vom 26.01.2021, Az. 20 NE 21.162 (Außerkraftsetzung 15-km-Beschränkung)“ weiterlesen

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.1959, I C 170/56

Nur Volltext mit Leitsätzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Urteil auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht (damals gegen die Pocken) geäußert. Die entsprechenden Passagen sind unten fett markiert und wurden durch eingefügte Absätze strukturiert.

Leitsätze:

1. Der durch das Impfgesetz vom 8. 4. 1874 (RGBl. S. 31) angeordnete Impfzwang ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Der Impfpflicht entspricht ein Recht des Bürgers auf Impfung.

3. § 2 Impfgesetz schließt die Berücksichtigung einer allgemeinen Gefährdung der Erstimpflinge von der Erreichung einer bestimmten Altersstufe an nicht aus.

4. Die Entscheidung des Impfarztes, ob eine Impfung vorzunehmen ist, darf nur von ärztlichen Erwägungen und nicht von einer Haftungsübernahme des gesetzlichen Vertreters des Impflings für etwaige Impfschäden abhängig gemacht werden.

Urteilsbegründung:

(Sachverhalt, Prozessgeschichte)

Die Beklagte (Kreisverwaltung des O.-Kreises) stellte im Jahr 1951 die damals zweieinhalbjährige Klägerin zu 1 von der Pockenschutzimpfung zurück und übersandte dem Kläger zu 2 – Vater der Klägerin zu 1 als gesetzlichem Vertreter – unter dem 20. 4. 1951 ein Zeugnis, nach dem sie gemäß den ministeriellen Bestimmungen vom 10. 5. 1950 aus gesundheitlichen Gründen von der Pockenschutzimpfung gänzlich befreit wurde.

„Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.1959, I C 170/56“ weiterlesen

Urteilssammlung: Die Drei-Tages-Fiktion/-Vermutung

Im gesamten Verwaltungsrecht spielt die Drei-Tages-Fiktion bzw. Drei-Tages-Vermutung für den Zugang von Briefen eine erhebliche Rolle. Diese besagt, dass ein von einer Behörde zur Post gegebener Brief regelmäßig nach drei Tagen seinen Empfänger erreicht hat.

Es besteht also grundsätzlich eine Vermutung, dass ein nachweislich versandtes Schreiben am dritten Tag nach Versendung angekommen ist. Gleichzeitig verbleibt aber die Beweislast bei der Behörde, wenn es Zweifel daran gibt, dass ein bestimmter Brief tatsächlich an diesem Datum zugegangen ist. Sollte der Brief nachweislich früher angekommen sein, wird trotzdem so getan als sei er erst nach drei Tagen angekommen, insoweit besteht also eine echte Fiktion.

Eine derartige Regelung findet sich sowohl im allgemeinen Verwaltungsrecht des Bundes (§ 41 Abs. 2 VwVfG, § 4 Abs. 2 VwZG) als auch im Sozialrecht (§ 37 Abs. 2 SGB X) und im Steuerrecht (§ 122 Abs. 2 AO) sowie in den meisten entsprechenden Landesgesetzen.

Diese Urteilssammlung soll verschiedene Gerichtsentscheidungen darstellen, die sich mit der Anwendung dieser Regel beschäftigt haben.

„Urteilssammlung: Die Drei-Tages-Fiktion/-Vermutung“ weiterlesen

VG Saarlouis, Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15 (Keine Heilung bei Zustellungsverstoß)

heart-159637_1280In diesem Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheids. Der Kläger aus dem Saarland besaß aus religiösen Gründen keinen Fernseher und wollte sich daher von der Beitragspflicht befreien lassen. Die Landesrundfunkanstalt lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen legte der Betroffene Widerspruch ein, den die Landesrundfunkanstalt zurückwies. Die Zusendung des Widerspruchsbescheids geschah durch einfachen Brief per Post. Circa acht Wochen nach Absendung des Widerspruchsbescheids erhob der Kläger dann die Klage zum Verwaltungsgericht Saarlouis.

Seine Befreiung hat der Kläger, soviel sei verraten, nicht durchbekommen. Auch seine religiösen Überzeugungen entbinden ihn nicht von der Zahlungspflicht, so der Richter.

Die interessante Frage in diesem Verfahren war aber, ob die Klage überhaupt zulässig war. Denn eigentlich sagt § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

„VG Saarlouis, Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15 (Keine Heilung bei Zustellungsverstoß)“ weiterlesen

BayVGH, Urteil vom 12.11.2013, 10 B 12.2078

Wer im Verdacht steht, eine bestimmte Straftat begangen zu haben, kann nach § 81b StPO erkennungsdienstlich behandelt werden. Dabei werden in erster Linie Bilder erstellt und Fingerabdrücke genommen.

Die Frage war nun, was es bedeutet, wenn der Tatverdacht später wegfällt. Nach welchem Zeitpunkt beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung – nach dem Zeitpunkt der Anordnung, der Durchführung oder gerichtlichen Überprüfung?

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich für den Mittelweg entschieden: Demnach ist die erkennungsdienstliche Behandlung dann rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt ihrer Vornahme noch ein Tatverdacht besteht. Denn die Notwendigkeit der Aufnahme kann nur in dem Moment beurteilt werden, in dem sie gemacht wird. Anders gesagt: Aufnahmen von einem gerichtlich Freigesprochenen braucht es nicht mehr, da ja nun seine Unschuld feststeht. Wird die Unschuld aber erst später festgestellt, war die Maßnahme trotzdem rechtmäßig.

VGH München, Beschluss vom 14.11.2016, 21 ZB 15.648

shooter-695324_1920Wird ein Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen eine Auflage ohne eine Verurteilung eingestellt, kann der dort erhobene Vorwurf trotzdem geeignet sein, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist nicht an die Unschuldsvermutung gebunden und kann einem Waffenbesitzer daher seine Waffen entziehen.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Verfahrenseinstellung alleine die Unzuverlässigkeit nachweisen würde. Eine solche Aussage klingt im Urteil der Vorinstanz (VG Regensburg, Urteil vom 02.03.2015, Az. RO 4 K 14.917) an. Dies widerspräche der Unschuldsvermutung, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Allerdings dürfen die im Verfahren festgestellten Tatsachen herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit seitens der Verwaltungsbehörde eigenständig zu überprüfen.

Dies gilt grundsätzlich in allen Bereichen des Verwaltungsrechts, in denen es um charakterliche Fragen einer Person geht, also bspw. im Jagdrecht, im Gaststättenrecht oder auch im Ausländerrecht.

VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07.07.2015, 5 L 473 / 15.NW (Benennung von Leistungsbescheiden im Vollstreckungsverfahren)

Im Vollstreckungsverfahren müssen die Leistungsbescheide, die zu vollstrecken sind, einzeln benannt werden. Eine bloße Aufführung der Forderungen oder des Forderungsgrundes und -zeitraums ist nicht ausreichend.

Für eine Verwaltungsvollstreckung gelten genaue Anforderungen.
Für eine Verwaltungsvollstreckung gelten genaue Anforderungen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat eine Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen wegen eines Formfehlers der Vollstreckungsbehörde (hier der Gemeinde) aufgehoben. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Fehler auch von anderen Gemeinden in gleicher oder ähnlicher Weise begangen wird, daher sollte man entsprechende Bescheide genau prüfen.

Grundsätzlich ist es so, dass der Rundfunkbeitrag per Gesetz entsteht, also quasi von selbst, sobald die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt sind. Es braucht weder eine Anmeldung noch einen Festsetzungsbescheid. Mit einem Festsetzungsbescheid werden nur rückständige, also bereits entstandene Beiträge sowie Mahngebühren festgesetzt. „VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07.07.2015, 5 L 473 / 15.NW (Benennung von Leistungsbescheiden im Vollstreckungsverfahren)“ weiterlesen

VGH München, Urteil vom 13.01.2016, 4 N 15.360

Der Eigentümer eines Grundstücks im gemeindefreien Gebiet kann sich nicht gegen eine Umgliederung dieser Flächen in das Gebiet einer Gemeinde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung wehren. Da die Bezirsregierung einen entsprechenden gemeindlichen Antrag nur bei entgegenstehenden Gründen des öffentlichen Wohls ablehnen kann, sind private Rechte hier nicht berücksichtigungsfähig.

Dass die Flächen damit erstmals gemeindlicher Kontrolle unterliegen, betrifft das öffentliche Wohl nicht. Die Belastung der Grundstückseigentümer, die durch die Anwendbarkeit gemeindlicher Normen, durch Bauleitpläne und durch Grund- und Gewerbesteuer entstehen kann, ist keine Betroffenheit, die bereits gegen die Eingliederung eingewandt werden kann.

Dass der Grundstückseigentümer nun nicht mehr verpflichtet ist, gemeindliche Pflichten wahrzunehmen (Art. 10a Abs. 2 Satz 1 GO), ist kein Eingriff in eine Rechtsstellung, sondern lediglich eine Befreiung von Pflichten.

Eine unterlassene Anhörung des Grundstückeigentümers begründet ebenfalls kein Recht für ihn, da er kein formalisierte Mitwirkungsposition innehat, sondern die Anhörung nur der Sachverhaltsaufklärung dient.