Der Eigentümer eines Grundstücks im gemeindefreien Gebiet kann sich nicht gegen eine Umgliederung dieser Flächen in das Gebiet einer Gemeinde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung wehren. Da die Bezirsregierung einen entsprechenden gemeindlichen Antrag nur bei entgegenstehenden Gründen des öffentlichen Wohls ablehnen kann, sind private Rechte hier nicht berücksichtigungsfähig.
Dass die Flächen damit erstmals gemeindlicher Kontrolle unterliegen, betrifft das öffentliche Wohl nicht. Die Belastung der Grundstückseigentümer, die durch die Anwendbarkeit gemeindlicher Normen, durch Bauleitpläne und durch Grund- und Gewerbesteuer entstehen kann, ist keine Betroffenheit, die bereits gegen die Eingliederung eingewandt werden kann.
Dass der Grundstückseigentümer nun nicht mehr verpflichtet ist, gemeindliche Pflichten wahrzunehmen (Art. 10a Abs. 2 Satz 1 GO), ist kein Eingriff in eine Rechtsstellung, sondern lediglich eine Befreiung von Pflichten.
Eine unterlassene Anhörung des Grundstückeigentümers begründet ebenfalls kein Recht für ihn, da er kein formalisierte Mitwirkungsposition innehat, sondern die Anhörung nur der Sachverhaltsaufklärung dient.