1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 24.01.2020, Az. 9 M 146/20, aufgehoben und die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingestellt.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
I.
Zur Begründung kann zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Gründe im Beschluss des LG Tübingen vom 29.8.2019, 5 T 192/19, Bezug genommen werden.
II.
In dieser Entscheidung vom 29.8.2019 ist auch ausgeführt:
„Landgericht Tübingen, Beschluss vom 20.02.2020, 5 T 38/20“ weiterlesen