Als ein Gebäude eines Großhandelsbetriebs in Baden-Baden brannte, kam die Feuerwehr und hat gelöscht. Das war gut. Dabei hat sie Speziallöschschaum eingesetzt, der giftig war. Das war nicht ganz so gut. Vor allem, weil sich später herausstellte, dass dieser giftige Löschschaum für diesen Brandfall gar nicht notwendig gewesen wäre.
Die Chemikalien kontaminierten das Erdreich und das Grundwasser unter dem Grundstück. Die zuständige Umweltbehörde erließ daher eine Anordnung an den Großhändler, sein Grundstück sanieren zu lassen. Hierfür fielen ganz erhebliche Kosten an, die der Eigentümer nun von der Stadt als dem Träger der Feuerwehr ersetzt verlangte.
Dabei handelt es sich um einen Fall der sogenannten Staatshaftung. Gemäß § 839 BGB und Art. 34 des Grundgesetzes ist der Staat zum Ersatz für alle Schäden verpflichtet, die ein Staatsdiener in Ausführung seiner Tätigkeit gegenüber dem Bürger verursacht. Die Ersatzpflicht tritt bei jedem Verschulden ein, also bei leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
„BGH, Urteil vom 14. Juni 2018, III ZR 54 / 17 (Staatshaftung und Nothelferprivileg)“ weiterlesen
Vor langer, langer Zeit besaß ein Mann, nennen wir ihn Hubert, ein Grundstück. Dieses lag an einer Straße. Und weil das so praktisch war, hatte er auch eine Einfahrt auf sein Grundstück. Nun kam aber ein anderer Autofahrer, nennen wir ihn Hans, und wendete mit seinem Auto des öfteren auf der Straße. Dabei benutzte er die Einfahrt des Hubert und fuhr für einige Sekunden auf diese hinauf.
Einem Motorradfahrer kann daraus, dass er beim einem Unfall keine Motorradstiefel getragen, kein Mitverschulden an seinen eigenen Verletzungen angerechnet werden. Es existiert weder eine gesetzliche Pflicht hierzu noch eine allgemein anerkannte Pflicht gegen sich selbst. Denn auch ein vernünftiger Motorradfahrer sieht das Tragen spezieller Schuhe nicht als verkehrsnotwendig an.