OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2015, 4 U 804/15

Wer eine Sportveranstaltung durchführt, bei der Zuschauer verletzt werden können (hier: durch einen durch die Luft fliegenden Puck bei einem Eishockey-Bundesligaspiel) kann sich nicht darauf verlassen, dass es ausreicht, die einschlägigen DIN-Normen einzuhalten. Vielmehr müssen, je größer die Gefahren sind, auch noch entsprechende zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden. Ansonsten kann der Veranstalter wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflicht haften.

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