VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07.07.2015, 5 L 473 / 15.NW (Benennung von Leistungsbescheiden im Vollstreckungsverfahren)

Im Vollstreckungsverfahren müssen die Leistungsbescheide, die zu vollstrecken sind, einzeln benannt werden. Eine bloße Aufführung der Forderungen oder des Forderungsgrundes und -zeitraums ist nicht ausreichend.

Für eine Verwaltungsvollstreckung gelten genaue Anforderungen.
Für eine Verwaltungsvollstreckung gelten genaue Anforderungen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat eine Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen wegen eines Formfehlers der Vollstreckungsbehörde (hier der Gemeinde) aufgehoben. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Fehler auch von anderen Gemeinden in gleicher oder ähnlicher Weise begangen wird, daher sollte man entsprechende Bescheide genau prüfen.

Grundsätzlich ist es so, dass der Rundfunkbeitrag per Gesetz entsteht, also quasi von selbst, sobald die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt sind. Es braucht weder eine Anmeldung noch einen Festsetzungsbescheid. Mit einem Festsetzungsbescheid werden nur rückständige, also bereits entstandene Beiträge sowie Mahngebühren festgesetzt.

Vollstreckt werden kann aber keine abstrakte gesetzliche Pflicht. Grundlage jeder Vollstreckung ist – in allen Bundesländern gleichermaßen – ein Verwaltungsakt. Einen Verwaltungsakt, der eine Geldleistung festschreibt, nennt man Leistungsbescheid. Im Rundfunkrecht ist der Festsetzungsbescheid dieser Leistungsbescheid. Vollstreckt wird also der Festsetzungsbescheid, nicht der Rundfunkbeitrag als solcher.

Daher muss im Vollstreckungsverfahren immer genau bezeichnet werden, welcher Leistungsbescheid vollstreckt wird. Das war hier aber nicht gegeben, die Zahlungsaufforderung wies nur die Posten

  • Rundfunkbeitrag Juni bis August 2013
  • Rundfunkbeitrag September bis November 2013 sowie
  • Rundfunkbeitrag Dezember 2013 bis Februar 2014

aus.

Korrekt wäre aber gewesen, nur oder auch die Leistungsbescheide einzeln aufzuführen, z.B.:

  • Festsetzungsbescheid vom 25.11.2013 (Rundfunkbeitrag Juni bis August 2013)
  • Festsetzungsbescheid vom 07.02.2014 (Rundfunkbeitrag September bis November 2013)
  • Festsetzungsbescheid vom 23.04.2014 (Rundfunkbeitrag Dezember 2013 bis Februar 2014)

Das gilt übrigens über das Rundfunkbeitragsrecht hinaus, es wäre also nicht anderes gewesen, wenn hier ein Bescheid über Müllgebühren ergangen wäre und in der Vollstreckung nur „Müllgebühren 2014“ statt „Leistungsbescheid vom 03.08.2014“ oder „Bescheid über Müllgebühren für 2014 vom 03.08.2014“ angegeben worden wäre.

Das mag nun sehr bürokratisch und formalistisch erscheinen, es handelt sich dabei aber um ein Fundament des Vollstreckungsrechts. Es muss immer klar sein, wessen Forderung aus welchem Titel vollstreckt wird. Ansonsten kann sich der Vollstreckungsschuldner nicht ausreichend wehren.

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