BVerfG, Urteil vom 27.02.2008, 1 BvR 370/07

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.

Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002, 2 BvR 2292/00

Aus Art. 104 Abs. 2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen.

Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015, 1 BvR 3326/14

Lehnt das Kind jeden Kontakt mit dem Vater vollständig ab, kann das Umgangsrecht so weit reduziert werden, dass dem Vater nur noch das Schreiben eines Briefs pro Monat erlaubt wird.

Zwar schützt Art. 6 Abs. 2 GG auch das Recht eines Elternteils auf Umgang mit dem Kind, dies steht aber unter der Einschränkung des Kindeswohls. Würden durch einen erzwungenen Umgang mit dem Vater Gefahren für das Wohl des Kindes heraufbeschworen, so kann der persönliche zeitweise (hier: zunächst für zwei Jahre) komplett ausgeschlossen und der Vater auf eine sporadische briefliche Kommunikation beschränkt werden.

BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, 2 BvR 2453/15 (Besetzung oberster Richterstellen)

hammer-802300_640Über die Frage, wer Richter an einem obersten Bundesgericht (Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof) werden darf, gibt es seit einigen Jahren immer wieder Streitigkeiten. Übergangene Bewerber versuchen nachvollziehbarerweise, ihre Chancen auf dem Rechtsweg zu wahren. Nun hat das Bundesverfassungsgericht eine bedeutende Entscheidung hierzu gefällt.

Bestenauslese und zugleich politische Wahl

Für Beamte gilt grundsätzlich das Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG: Der Bewerber, der am besten für die Stelle geeignet ist, bekommt sie auch. Dies gilt im Grundsatz auch für Richter, die allerdings keine Beamten sind.

Die Richterbesetzung geschieht allerdings in einem bestimmten Wahlverfahren gemäß Art. 95 Abs. 2 GG, an dem der Bundesjustizminister, die 16 Landesjustizminister und 16 Bundestagsabgeordnete beteiligt sind.

In der Verfassungsbeschwerde einer nicht berücksichtigten Kandidatin für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof musste das Bundesverfassungsgericht nun entscheiden, wie sich das Prinzip der Bestenauslese und das demokratische Wahlverfahren zueinander verhalten.

Verhältnis beider Aspekte zueinander fraglich

Würde es nur um die Auswahl der fachlich besten Personen gehen, könnte man sich diesen Wahlausschuss sparen. Dann wäre eine Ernennung auf üblichem bürokratischen Weg ausreichend. Das wollte der Parlamentarische Rat aber gerade nicht und hat deswegen einen Wahlausschuss installiert, in dem Bund und Länder, Legislative und Exekutive gleichermaßen vertreten sind, um einerseits die Legitimation des Gremiums zu stärken, andererseits aber auch die Abhängigkeit der Richter von einer bestimmten Staatsgewalt zu verhindern.

Würde man dagegen eine rein politische Wahl vornehmen (Bundeskanzler wird man einfach durch parlamentarische Mehrheit, nicht durch besondere Eignung), würde dies der Position der Judikative im demokratischen Staat nicht gerecht. Wenngleich die BGH-Richter – im Gegensatz zu denen des Bundesverfassungserichts – meist deutlich weniger politisch brisante Entscheidungen fällen, sollen sie doch unabhängig das Recht feststellen und kein verlängerter Arm der Parteien sein.

BVerfG: modifizierte Bestenauslese

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss nun das Verhältnis dieser Aspekte zueinander geklärt:

Demnach modifiziert das Wahlverfahren den Grundsatz der Bestenauslese dahingehend, dass Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung berücksichtigt werden müssen, aber ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. Im Gegensatz zur beamtenrechtlichen Ernennung, bei der nur eine richtige Entscheidung möglich ist, besteht zwischen mehreren ähnlich geeigneten Bewerbern um ein Richteramt eine Auswahlmöglichkeit. Es muss also im Endeffekt einer der Besten, aber nicht zwingend der „Allerbeste“ gewählt werden.

Zwei ineinander verzahnte Verfahrensschritte

Hinsichtlich des Verfahrens wird insoweit unterschieden:

Die Wahl des Richterausschusses ist gerichtlich nicht isoliert nachprüfbar, wohl aber die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers. Da der Bundesjustizminister aber nur den ernennen kann, den der Ausschuss ihm vorschlägt, muss dieser bei seiner Wahl notgedrungen bereits die oben dargestellten Grundsätze beachten.

Der Justizminister muss seine Ernennungsentscheidung grundsätzlich nicht begründen. Der Vorschlag durch den Richterwahlausschuss aufgrund der festgestellten Eignung ist ausreichend. Eine Begründungspflicht trifft ihn daher nur,

  • wenn er die Ernennung des Vorgeschlagenen verweigert oder
  • wenn er einen Vorgeschlagenen ernennt, der aber nicht geeignet erscheint.

Und so schließt das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung mit folgendem Ergebnis:
Zwar ist die Beschwerdeführerin für das Amt eines Richters/einer Richterin am Bundesgerichtshof aufgrund ihrer obergerichtlichen Erfahrung nach der Stellungnahme des Präsidialrats besser geeignet. Die Wahl des Beigeladenen bleibt jedoch unter anderem aufgrund seiner dienstlichen Beurteilungen sowie seiner Verwendungen nachvollziehbar. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz durfte sich die ihrerseits nicht zu überprüfende Wahlentscheidung daher zu eigen machen, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen

Höhere Hürden für Konkurrentenklage

Die Zahl der Auseinandersetzungen um die Besetzung von Richterposten wird sich dadurch wohl nicht merklich reduzieren. Zu groß ist der Karrieresprung, der mit der Beförderung an ein oberstes Bundesgericht verbunden, als dass man ihn nicht auch gerichtlich zu erzwingen versucht. Aber die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung sind nun noch einmal erhöht worden. Innerhalb des vom Gericht eröffneten Ermessensspielraums wird sich regelmäßig die Ernennung eines jeden ernsthaft in Betracht kommenden Kandidaten begründen lassen.

BVerfG, Beschluss vom 03.11.2016, 2 BvL 1/15 (Rindfleischetikettierung)

cows-1029077_640„Wenn du gegen Rindfleischetikettierungsvorschriften verstößt, machst du dich strafbar. Wann genau das der Fall ist, steht irgendwo in irgendeiner europäischen Richtlinie. Viel Erfolg beim Suchen!“

So ungefähr lautet – überspitzt gesagt – § 10 des „Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern“ (Rindfleischetikettierungsgesetz, kurz: RiFlEtikettG).

Besser gesagt: Er lautete so, denn heute hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für verfassungswidrig erklärt, damit ist sie nichtig und nicht mehr anwendbar.

Grund dafür ist, dass es sich um ein sogenanntes Blankettstrafgesetz handelt, das pauschal den Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften für strafbar erklärt, ohne zu sagen, welche konkreten Verstöße davon erfasst sein sollen. Damit kann der betroffene Rindfleischetikettierer kaum vorhersehen, durch welche Handlung er sich strafbar macht. Das ist mit Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes, der eine gesetzliche Festlegung von Straftatbeständen vorsieht, nicht vereinbart.

Nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht leider die Frage, ob das Gesetz das Ultima-ratio-Prinzip wahrt. Demnach darf eine Strafnorm nur die letzte Möglichkeit sein, um eine erhebliche Gesetzesverletzung zu unterbinden. Ob der einfache Verstoß gegen bürokratische Etikettierungsvorschriften unbedingt ein Vergehen und nicht bloß eine reine Ordnungswidrigkeit sein muss, wäre hier interessant gewesen. Da die Vorschrift aber schon aus anderen Gründen verfassungswidrig ist, musste dies nicht geklärt werden.

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2017, 2 BvR 2584/12

football-fans-797383_640Am 15. Dezember 2010 fand der sechste Spieltag der Gruppenphase in der damals noch recht neuen Europa League statt. Borussia Dortmund traf dabei auf den FC Sevilla und benötigte einen Auswärtssieg zum Weiterkommen. Das gelang dem Verein nicht, das Spiel endete 2:2.

Für einen BVB-Fan hatte das Spiel aber auch negative persönliche Konsequenzen: Er wurde – genau wie 14 weitere Dortmunder – am Rande des Spiels festgenommen und anschließend von einem spanischen Gericht im Schnellverfahren verurteilt worden.

Den Ablauf dieses „Verfahrens“ beschreibt er wie folgt: „BVerfG, Beschluss vom 23.01.2017, 2 BvR 2584/12“ weiterlesen

BVerfG, Urteil vom 18.07.2005, 2 BvR 2236/04

Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

Die in der „Dritten Säule“ der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.

Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.

Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008, 2 BvR 749/08

Durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) ist die Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Danach berücksichtigt ein über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entscheidendes Gericht als Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren, wenn die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war.

1. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG oder das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Die Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber eine präventive Maßnahme dar, deren Zweck es nicht ist, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfGE 109, 133 <167 ff.>; 190 <219>). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 3 GG.

2. Die Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche und grundrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG).

3. Die Neuregelung greift zwar in das Freiheitsgrundrecht ein, genügt aber insbesondere den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG daher nicht.

4. Dass die Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB, nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ausgelegt, zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der von ihr Betroffenen führen würde, ist nicht ersichtlich.

Die Auslegung und Anwendung des § 275a Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 StGB in den angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht. Die Auffassung des Landgerichts Leipzig, es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet werde, verkennt die hier zu beachtenden Anforderungen des Freiheitsgrundrechts in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts verletzt daher das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08

Nach Art. 14 Abs. 3 GG kann eine Enteignung nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden, dessen Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist.

Das Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Allein die Ermächtigung zur Enteignung für „ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben“ genügt dem nicht.

Dient eine Enteignung einem Vorhaben, das ein Gemeinwohlziel im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG fördern soll, muss das enteignete Gut unverzichtbar für die Verwirklichung dieses Vorhabens sein.

Das Vorhaben ist erforderlich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist, indem es einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels leistet.

Eine Enteignung erfordert eine Gesamtabwägung zwischen den für das konkrete Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits.

Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden kann.

Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt nicht dazu, an Orten im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen, sofern sie allgemein gelten und nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen einschränken sollen.

Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in dessen gewachsenen Bezügen in sozialer Hinsicht, soweit sie an örtlich verfestigten Eigentumspositionen anknüpfen.

Art. 14 GG vermittelt den von großflächigen Umsiedlungsmaßnahmen in ihrem Eigentum Betroffenen einen Anspruch darauf, dass bei der Gesamtabwägung das konkrete Ausmaß der Umsiedlungen und die mit ihnen für die verschiedenen Betroffenen verbundenen Belastungen berücksichtigt werden.

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, 1 BvR 2926/13 (Vorrangige Berücksichtigung von Großeltern als Kindesvormund)


Gerichtliche Leitsätze:

  • Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
  • Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
  • Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB entsprechend allgemeinen Grundsätzen darauf, ob sie Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts naher Verwandter beruhen.

„BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, 1 BvR 2926/13 (Vorrangige Berücksichtigung von Großeltern als Kindesvormund)“ weiterlesen