BVerfG, Beschluss vom 28.04.2021, 2 BvR 1451/18

Der Verfassungsbeschwerdeführer hatte einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Staßenverkehr bekommen. Er ging hiergegen vor Gericht und verlangte die Aufzeichnungen des verwendeten Radargeräts „PoliScan Speed M1“, nämlich die Rohmessdaten und die Lebensakte des Messgerätes. Damit wollte er überprüfen, ob das Gerät korrekt gearbeitet hatte.

Sowohl die Bußgeldstelle als auch die Gerichte verwehrten ihm diese Einsicht. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht sahen die Geschwindigkeitsüberschreitung als nachgewiesen an und bestätigten den Bußgeldbescheid.

Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen auf die Verfassungsbeschwerde hin auf.

Die Entscheidungen verstoßen nach Ansicht des BVerfG gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

Die Behörde bzw. das Gericht muss einem Betroffenen grundsätzlich alle Informationen offenlegen, die gegen ihn verwendet werden. Ansonsten sind seine Verteidigungsmöglichkeiten in unfairer Weise beschränkt.

Volltext der Entscheidung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rk20210428_2bvr145118.html

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2021, 2 BvQ 8/21

In dieser Entscheidung ging es nur noch um die Kostenfrage. Das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wurde, hatte seine Entscheidung nämlich bereits selbst korrigiert. Damit musste das Hauptsacheverfahren nicht weitergeführt werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass es erhebliche Zweifel daran habe, ob das Verwaltungsgericht den Sachverhalt vollständig aufgeklärt habe. Die Verfassungsbeschwerde hätte demnach wahrscheinlich Erfolg gehabt.

Folge davon war nun die Anordnung der Kostenerstattung zugunsten des Verfassungsbeschwerdeführers. Der Staat muss ihm nun anhand der Tabelle der gesetzlichen Vergütung Anwaltskosten erstatten. Allerdings wurde der Gegenstandswert auf gerade einmal 5000 Euro festgesetzt. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben sich so gerade einmal 534,40 Euro netto – deutlich weniger als man bei einer professionellen Verfassungsbeschwerde kalkulieren muss.

Dies bestätigt einmal mehr, dass man bei einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich davon ausgehen sollte, die Kosten selbst zu übernehmen. Die Kostenerstattung im Erfolgsfall wird stets nur einen geringen Teil refinanzieren.

Volltext der Entscheidung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/qk20210506_2bvq000821.html

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2021, 2 BvR 1985/16

Das Instanzgericht ist in seiner Rechtsanwendung unabhängig, es muss aber den Sachverhalt umfassend aufklären.
Das Instanzgericht ist in seiner Rechtsanwendung unabhängig, es muss aber den Sachverhalt umfassend aufklären.
Das Rechtsstaatsprinzip und der Anspruch auf ein faires Verfahren sind einerseits sehr umfassende Grundrechte – man kann sie in praktisch jeder Verfassungsbeschwerde geltend machen.

Gerade deswegen gibt es aber hohe Hürden für die Annahme eines nicht rechtsstaatlichen oder unfairen Verfahrens. Denn das Bundesverfassungsgericht will es schlicht nicht „einreißen lassen“, dass man jede prozessuale Entscheidung eines Gerichts über die Verfassungsbeschwerde überprüfen lassen kann.

In dieser Verfassungsbeschwerde ging es um ein ganz spezielles Verfahren, nämlich um eine Entschädigung für DDR-Unrecht. Da es sich dabei auch um ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen eine staatliche Entscheidung handelte, war auch noch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz betroffen. Dies ändert freilich nichts an den Anforderungen, die für alle Verfahren gelten.

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BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, 2 BvR 2045/02

Die Beweiswürdigung liegt bei den Instanzgerichten. Das BVerfG schaltet sich nur ausnahmsweise ein.
Die Beweiswürdigung liegt bei den Instanzgerichten. Das BVerfG schaltet sich nur ausnahmsweise ein.
Wenn ein Verfahren in letzter Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht landet, prüfen die dortigen Richter nicht, ob das in Rede stehende Auto einen Mangel hatte, ob die Wohnungsmiete angemessen war oder wer der wirkliche Straftäter gewesen ist. Sein Maßstab ist lediglich die Verfassung, relevant ist damit nur, ob die Urteile der vorhergehenden Gerichte gegen ein Grundrecht verstoßen.

Ein solches Grundrecht ist auch das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Dieser Grundsatz ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK) normiert und gehört zu den fundamentalen Rechten des Menschen. In Deutschland ist der Anspruch auf ein faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu qualifizieren. Dieses Recht ist von sämtlichen Fachgerichten in jedweden Verfahren (Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsprozess) zu beachten, maßgebende Bedeutung erfährt es jedoch im Strafverfahren.

Urteil erfordert tragfähige Tatsachengrundlage

Gerade, wenn eine Freiheitsstrafe droht, bedarf es einer wirksamen Sicherung der Verfahrensgrundrechte. Ganz allgemein gilt das aus der Menschenwürde abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 323).

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BVerfG, Beschluss vom 03.09.2004, 2 BvR 2001/02

Niemand soll gezwungen werden, sich mehrfach gegen die gleichen Vorwürfe verteidigen zu müssen.
Niemand soll gezwungen werden, sich mehrfach gegen die gleichen Vorwürfe verteidigen zu müssen.
Diesem Verfahren lag ein ziemlich kurioser Sachverhalt zugrunde: Zwei Rechtsanwälte waren als Strafverteidiger in einem Prozess tätig. Weil sie mit einer angedachten Anordnung des vorsitzenden Richters nicht einverstanden waren, drohten sie angeblich, die Hauptversammlung durch Verlassen des Sitzungssaals „platzen“ zu lassen. Daraufhin erließ das Gericht diese Anordnung nicht.

Gericht lässt Anklage im zweiten Versuch zu

Deswegen wurden sie später selbst zu Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens wegen Nötigung und die Staatsanwaltschaft erhob im Januar 2000 Anklage. Das zuständige Gericht beschloss jedoch, die Anklage nicht zuzulassen, weil das Verhalten der beiden Anwälte nicht strafbar sei. Im Juli 2000 war das Verfahren damit abgeschlossen.

Fast zwei Jahre, Anfang 2002, später erhob die Staatsanwaltschaft dann erneut Anklage wegen der gleichen Sache. Nun ließ das Gericht die Anklage aber zu.

Eigentlich kein Rechtsmittel gegen Anklagezulassung

Gegen diesen Zulassungsbeschluss eines Gerichts gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel, wie § 210 Abs. 1 StPO ausdrücklich sagt. Die Zulassung der Anklage führt dazu, dass eine Hauptverhandlung, also der Strafprozess durchgeführt wird. In dieser kann sich der Angeklagte dann gegen die Anschuldigungen aus der Anklage verteidigen.

Aus dem gleichen Grund kann hiergegen auch normalerweise keine Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

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BVerfG, Beschluss vom 29.07.2022, 2 BvR 54/22

Polizeiliche Maßnahmen greifen häufig in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein.
Polizeiliche Maßnahmen greifen häufig in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein.
Der Verfassungsbeschwerdeführer in diesem Verfahren war Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Sachbeschädigung. Konkret soll er einige Graffiti an eine Hauswand gesprayt haben, wobei er von einem Zeugen beobachtet worden sein soll.

Im laufenden Ermittlungsverfahren wurden dann seitens der Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet, insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken und die Erstellung von Photos des Beschuldigten. Auch die zuständigen Ermittlungsrichter (Amtsgericht sowie Landgericht Zwickau) bestätigten diese Anordnungen.

Hiergegen wehrte sich der Betroffene aus zweierlei Gründen:

Maßnahmen nicht zielführend bzw. nicht notwendig

Die Abnahme von Fingerabdrücken ergebe keinen Sinn. Denn am Tatort seien keine Fingerabdrücke gefunden worden, die man nun abgleichen könnte.

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BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24 (Vollstreckungsersuchen Rundfunkbeitrag)

Der elektronische Rechtsverkehr stellt besondere Anforderungen an Dokumente.
Der elektronische Rechtsverkehr stellt besondere Anforderungen an Dokumente.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt an den Gerichtsvollzieher die Formvorschriften der ZPO gelten. Dies bedeutet auch, dass dieses Ersuchen als elektronisches Dokument mit einfacher elektronischer Signatur des Bearbeiters versehen sein muss. Dem ist der Beitragsservice, der für die Anstalten die Vollstreckung organisiert, nicht nachgekommen.

Diese Entscheidung hat – jedenfalls nach aktuellen Stand – erhebliche Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung der „GEZ-Beiträge“.

Was ist eine einfache elektronische Signatur?

Diese einfache Signatur besteht aus einer bloßen Nennung des Verantwortlichen. Dies kann durch eine eingescannte Unterschrift oder durch eine Textwiedergabe des Namens erfolgen.

Wie waren die Vollstreckungsersuchen bisher signiert?

Unter dem Schreiben stand nur der Name des Intendanten des Rundfunkanstalt.

Dass der „oberste Chef“ von BR oder WDR sich nicht persönlich um einzelne Vollstreckungen kümmert, dürfte klar sein. Daher übernimmt der Intendant auch keine Verantwortung dafür.

Signieren müsste also der konkrete Sachbearbeiter, der diese Schreiben produziert.

Ist eine handschriftliche Unterschrift notwendig?

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Urteilssammlung: Versammlungsfreiheit auch an ungewöhnlichen Orten

Wo darf man sich versammeln? Die Frage ist kompliziert zu beantworten.
Wo darf man sich versammeln? Die Frage ist kompliziert zu beantworten.
Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG umfasst auch das Recht, Versammlungen an Orten durchzuführen, die nicht klassischer „öffentlicher Raum“ sind. Dabei muss eine umfassende Interessen- und Gefahrenabwägung erfolgen. Die Versammlungsfreiheit genießt jedoch grundsätzlich einen hohen Stellenwert, der in der Abwägung stets besonders beachtet werden muss.

BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 (Fraport-Urteil)

Volltext: https://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906

Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG erstreckt sich grundsätzlich auch auf Versammlungen in öffentlich zugänglichen Bereichen privater Einrichtungen wie etwa einem Flughafen, wenn diese Bereiche dem allgemeinen Publikumsverkehr offenstehen. Das Hausrecht des Flughafenbetreibers – hier der privatrechtlich organisierte Fraport AG – muss im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates gesehen werden. Der Flughafen kann daher nicht jede politische Versammlung unter Berufung auf das Hausrecht untersagen, wenn er in hoheitlicher Funktion handelt oder eine funktionale Nähe zum Staat besteht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Wahl des Ortes für eine Versammlung zum Schutzbereich von Art. 8 GG gehört, da sie entscheidend für die Kommunikationswirkung sein kann. Einschränkungen bedürfen einer strikten verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. In der konkreten Entscheidung war das generelle Verbot der Fraport AG gegenüber einer Flugblattaktion zur Migrationspolitik unverhältnismäßig.
Allerdings rechtfertigt die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit als sie an anderen Orten, bspw. im öffentlichen Straßenraum zulässig, sind.

OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2022 – 15 B 897/22

Volltext: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/15_B_897_22_Beschluss_20220729.html

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befasste sich mit der Frage, ob Versammlungen auf Autobahnen überhaupt zulässig seien. Diese seien möglicherweise kein Ort des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und der allgemeinen Kommunikation und daher nicht von Art. 8 GG umfasst. Sie dienen nur dem „Fahren“ und nicht dem „Verweilen“. Allerdings müssten diese Fragen im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

VGH München, Beschluss vom 24.03.2023 – 10 CS 23.532

Volltext: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-6174

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte ausdrücklich, dass auch auf einer Autobahnauffahrt stattfindende Protestaktionen dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfallen. Eine Demonstration darf nicht allein deswegen untersagt werden, weil sie den Verkehr behindert oder an einem „ungewöhnlichen“ Ort stattfindet. Vielmehr ist es Aufgabe der Versammlungsbehörde, alle betroffenen Rechtsgüter im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Die Versammlungsfreiheit darf dabei nicht pauschal hinter Verkehrsinteressen zurücktreten.
In dem entschiedenen Fall wollte eine Gruppe eine Autobahn mit einer Abseilaktion und einem Fahrradkorso blockieren, um auf die angebliche „Klimakrise“ aufmerksam zu machen. Die Versammlungsbehörde untersagte dies mit Verweis auf Verkehrsbehinderungen und notwendige Sicherheitsmaßnahmen.
Das Gericht sah keine ausreichende Begründung für eine Untersagung und betonte die Bedeutung der Protestform und der Ortswahl für die öffentliche Wirkung. Die Behörde müsse ein darauf abgestimmtes vorausschauendes Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept entwickeln.

VGH Kassel (Beschluss vom 31.07.2008 – 6 B 1629/08)

Volltext: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190028614

Das Befahren einer Autobahn mit Fahrrädern stellt (im Rahmen einer Demonstration außerhalb des regulären Verkehrsbetriebs) keine per se verbotene Nutzung dar. Autobahnen sind nicht stets versammlungsfrei zu halten. Möglich sei es jedoch, Versammlungen an Verkehrsknotenpunkten und zu besonderen Stoßzeiten zu untersagen.
Eine relativ kleine Zahl an Demonstranten (hier 100 bis 150) könne kein Argument sein, die Versammlung zu verbieten.

Zusammenfassung

Die besprochenen Entscheidungen belegen, dass die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht auf klassische öffentliche Plätze beschränkt ist. Auch an Flughäfen, auf Autobahnen oder vor sicherheitsrelevanten Einrichtungen sind Versammlungen prinzipiell zulässig – jedenfalls dann, wenn der Ort von öffentlicher Bedeutung ist oder eine symbolische Funktion hat.
Die Gerichte betonen: Die Behörden dürfen Versammlungen nicht pauschal wegen möglicher Störungen oder des ungewöhnlichen Ortes verbieten. Vielmehr ist eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter erforderlich. Entscheidend ist, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die bloße Berufung auf Hausrecht, Betriebsinteressen oder Verkehrsbehinderungen reicht nicht aus, um die Versammlungsfreiheit einzuschränken.
Für die Praxis heißt das: Wer an einem symbolträchtigen Ort demonstrieren will, kann sich auf Art. 8 GG berufen – auch wenn der Ort ungewöhnlich erscheint. Behörden müssen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sorgfältig begründen, sonst sind sie rechtswidrig.

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24

Das öffentlich-rechtliche Schiff: Kurz vor dem Kentern?
Das öffentlich-rechtliche Schiff: Kurz vor dem Kentern?
In einem viel beachteten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Verfehlung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch einseitige und politisch gefärbte Berichterstattung dazu führen kann, dass die Beitragspflicht entfällt.

Die Anforderungen daran sind jedoch extrem hoch: Erst wenn dargelegt wird, dass das gesamte Programm über einen längeren Zeitraum hinweg den Vorgaben des Medienstaatsvertrags nicht genügt, muss ein Verwaltungsgericht abschließend prüfen, ob die Beitragspflicht weiterhin besteht:

Allerdings spricht aus Sicht des Senats derzeit auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin im Revisionsverfahren wenig dafür, dass damit eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, bereits angestoßen wäre. Denn die von ihr angeführten Erkenntnisse beschränken sich – wie die Klägerin im Schriftsatz vom 14. August 2025 selbst einräumt – über weite Strecken auf die Dokumentation und Untersuchung ausgewählter Programmangebote zu einzelnen Themen. Auch trifft der den angeführten Begutachtungen aus dem Bereich der Medienwirkungsforschung zugrunde gelegte Ansatz, eine Tendenz in der Berichterstattung aufzuzeigen oder die Qualitätseinschätzung der Rezipienten abzufragen, nicht den vorliegend relevanten Maßstab. Die angeführten Auswertungen und Analysen reichen zudem teilweise in Zeiträume zurück, die vor der verfassungsgerichtlichen Bestätigung der Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags im Jahr 2018 liegen. Im Übrigen belegt auch die von der Klägerin gerügte angebliche Fehlbesetzung von Aufsichtsgremien für sich genommen nicht das Erreichen der maßgeblichen materiellen Schwelle.

Wie ein Schriftsatz aussehen soll, der den dort genannten riesigen Anforderungen genügt, kann ich mir aktuell nicht ansatzweise vorstellen.

Und wenn man es schafft, dann reicht es auch keineswegs schon, um ein positives Urteil zu erreichen, sondern nur, um überhaupt eine Amtsermittlung des dann zuständigen Verwaltungsgerichts auszulösen.

Mehr Informationen:

LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, 324 O 430/25 (Tichy/ZDF)

Dem ZDF wurde seine Behauptung einer Falschmeldung nicht untersagt.
Dem ZDF wurde seine Behauptung einer Falschmeldung nicht untersagt.
In dieser Entscheidung verklagte das private Online-Magazin Tichys Einblick den staatlichen Fernsehsender ZDF wegen einer bestimmten Äußerung in einer Nachrichtensendung.

In dieser Äußerung wird Tichys Einblick eine Falschmeldung in Bezug auf die juristischen Positionen der zeitweiligen Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht, Frauke Brosius-Gersdorf, unterstellt.

Da die Entscheidung einen erheblichen Widerhall – insbesondere auf sozialen Medien – gefunden hat, möchte ich mich mit dieser auseinandersetzen. Ich nehme dazu die gesamte Entscheidungsbegründung auseinander und versuche, diese zu erklären.

Erläuterung

Landgericht Hamburg
Az.: 324 O 430/25

Beschluss

Die Entscheidung beginnt – wie meistens – mit der Bezeichnung des Gerichts sowie dem Aktenzeichen. Die Überschrift lautet hier „Beschluss“.

Beschlüsse und Urteile sind verschiedene Bezeichnungen für eine gerichtliche Entscheidung, die aber im Wesentlichen austauschbar sind. Tendenziell bedeutet Beschluss, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Dies betrifft häufig Nebenentscheidungen oder weniger wichtige prozessuale Fragen. „LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, 324 O 430/25 (Tichy/ZDF)“ weiterlesen