BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24 (Vollstreckungsersuchen Rundfunkbeitrag)

Der elektronische Rechtsverkehr stellt besondere Anforderungen an Dokumente.
Der elektronische Rechtsverkehr stellt besondere Anforderungen an Dokumente.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt an den Gerichtsvollzieher die Formvorschriften der ZPO gelten. Dies bedeutet auch, dass dieses Ersuchen als elektronisches Dokument mit einfacher elektronischer Signatur des Bearbeiters versehen sein muss. Dem ist der Beitragsservice, der für die Anstalten die Vollstreckung organisiert, nicht nachgekommen.

Diese Entscheidung hat – jedenfalls nach aktuellen Stand – erhebliche Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung der „GEZ-Beiträge“.

Was ist eine einfache elektronische Signatur?

Diese einfache Signatur besteht aus einer bloßen Nennung des Verantwortlichen. Dies kann durch eine eingescannte Unterschrift oder durch eine Textwiedergabe des Namens erfolgen.

Wie waren die Vollstreckungsersuchen bisher signiert?

Unter dem Schreiben stand nur der Name des Intendanten des Rundfunkanstalt.

Dass der „oberste Chef“ von BR oder WDR sich nicht persönlich um einzelne Vollstreckungen kümmert, dürfte klar sein. Daher übernimmt der Intendant auch keine Verantwortung dafür.

Signieren müsste also der konkrete Sachbearbeiter, der diese Schreiben produziert.

Ist eine handschriftliche Unterschrift notwendig?

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Urteilssammlung: Versammlungsfreiheit auch an ungewöhnlichen Orten

Wo darf man sich versammeln? Die Frage ist kompliziert zu beantworten.
Wo darf man sich versammeln? Die Frage ist kompliziert zu beantworten.
Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG umfasst auch das Recht, Versammlungen an Orten durchzuführen, die nicht klassischer „öffentlicher Raum“ sind. Dabei muss eine umfassende Interessen- und Gefahrenabwägung erfolgen. Die Versammlungsfreiheit genießt jedoch grundsätzlich einen hohen Stellenwert, der in der Abwägung stets besonders beachtet werden muss.

BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 (Fraport-Urteil)

Volltext: https://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906

Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG erstreckt sich grundsätzlich auch auf Versammlungen in öffentlich zugänglichen Bereichen privater Einrichtungen wie etwa einem Flughafen, wenn diese Bereiche dem allgemeinen Publikumsverkehr offenstehen. Das Hausrecht des Flughafenbetreibers – hier der privatrechtlich organisierte Fraport AG – muss im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates gesehen werden. Der Flughafen kann daher nicht jede politische Versammlung unter Berufung auf das Hausrecht untersagen, wenn er in hoheitlicher Funktion handelt oder eine funktionale Nähe zum Staat besteht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Wahl des Ortes für eine Versammlung zum Schutzbereich von Art. 8 GG gehört, da sie entscheidend für die Kommunikationswirkung sein kann. Einschränkungen bedürfen einer strikten verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. In der konkreten Entscheidung war das generelle Verbot der Fraport AG gegenüber einer Flugblattaktion zur Migrationspolitik unverhältnismäßig.
Allerdings rechtfertigt die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit als sie an anderen Orten, bspw. im öffentlichen Straßenraum zulässig, sind.

OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2022 – 15 B 897/22

Volltext: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/15_B_897_22_Beschluss_20220729.html

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befasste sich mit der Frage, ob Versammlungen auf Autobahnen überhaupt zulässig seien. Diese seien möglicherweise kein Ort des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und der allgemeinen Kommunikation und daher nicht von Art. 8 GG umfasst. Sie dienen nur dem „Fahren“ und nicht dem „Verweilen“. Allerdings müssten diese Fragen im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

VGH München, Beschluss vom 24.03.2023 – 10 CS 23.532

Volltext: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-6174

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte ausdrücklich, dass auch auf einer Autobahnauffahrt stattfindende Protestaktionen dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfallen. Eine Demonstration darf nicht allein deswegen untersagt werden, weil sie den Verkehr behindert oder an einem „ungewöhnlichen“ Ort stattfindet. Vielmehr ist es Aufgabe der Versammlungsbehörde, alle betroffenen Rechtsgüter im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Die Versammlungsfreiheit darf dabei nicht pauschal hinter Verkehrsinteressen zurücktreten.
In dem entschiedenen Fall wollte eine Gruppe eine Autobahn mit einer Abseilaktion und einem Fahrradkorso blockieren, um auf die angebliche „Klimakrise“ aufmerksam zu machen. Die Versammlungsbehörde untersagte dies mit Verweis auf Verkehrsbehinderungen und notwendige Sicherheitsmaßnahmen.
Das Gericht sah keine ausreichende Begründung für eine Untersagung und betonte die Bedeutung der Protestform und der Ortswahl für die öffentliche Wirkung. Die Behörde müsse ein darauf abgestimmtes vorausschauendes Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept entwickeln.

VGH Kassel (Beschluss vom 31.07.2008 – 6 B 1629/08)

Volltext: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190028614

Das Befahren einer Autobahn mit Fahrrädern stellt (im Rahmen einer Demonstration außerhalb des regulären Verkehrsbetriebs) keine per se verbotene Nutzung dar. Autobahnen sind nicht stets versammlungsfrei zu halten. Möglich sei es jedoch, Versammlungen an Verkehrsknotenpunkten und zu besonderen Stoßzeiten zu untersagen.
Eine relativ kleine Zahl an Demonstranten (hier 100 bis 150) könne kein Argument sein, die Versammlung zu verbieten.

Zusammenfassung

Die besprochenen Entscheidungen belegen, dass die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht auf klassische öffentliche Plätze beschränkt ist. Auch an Flughäfen, auf Autobahnen oder vor sicherheitsrelevanten Einrichtungen sind Versammlungen prinzipiell zulässig – jedenfalls dann, wenn der Ort von öffentlicher Bedeutung ist oder eine symbolische Funktion hat.
Die Gerichte betonen: Die Behörden dürfen Versammlungen nicht pauschal wegen möglicher Störungen oder des ungewöhnlichen Ortes verbieten. Vielmehr ist eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter erforderlich. Entscheidend ist, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die bloße Berufung auf Hausrecht, Betriebsinteressen oder Verkehrsbehinderungen reicht nicht aus, um die Versammlungsfreiheit einzuschränken.
Für die Praxis heißt das: Wer an einem symbolträchtigen Ort demonstrieren will, kann sich auf Art. 8 GG berufen – auch wenn der Ort ungewöhnlich erscheint. Behörden müssen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sorgfältig begründen, sonst sind sie rechtswidrig.

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24

Das öffentlich-rechtliche Schiff: Kurz vor dem Kentern?
Das öffentlich-rechtliche Schiff: Kurz vor dem Kentern?
In einem viel beachteten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Verfehlung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch einseitige und politisch gefärbte Berichterstattung dazu führen kann, dass die Beitragspflicht entfällt.

Die Anforderungen daran sind jedoch extrem hoch: Erst wenn dargelegt wird, dass das gesamte Programm über einen längeren Zeitraum hinweg den Vorgaben des Medienstaatsvertrags nicht genügt, muss ein Verwaltungsgericht abschließend prüfen, ob die Beitragspflicht weiterhin besteht:

Allerdings spricht aus Sicht des Senats derzeit auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin im Revisionsverfahren wenig dafür, dass damit eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, bereits angestoßen wäre. Denn die von ihr angeführten Erkenntnisse beschränken sich – wie die Klägerin im Schriftsatz vom 14. August 2025 selbst einräumt – über weite Strecken auf die Dokumentation und Untersuchung ausgewählter Programmangebote zu einzelnen Themen. Auch trifft der den angeführten Begutachtungen aus dem Bereich der Medienwirkungsforschung zugrunde gelegte Ansatz, eine Tendenz in der Berichterstattung aufzuzeigen oder die Qualitätseinschätzung der Rezipienten abzufragen, nicht den vorliegend relevanten Maßstab. Die angeführten Auswertungen und Analysen reichen zudem teilweise in Zeiträume zurück, die vor der verfassungsgerichtlichen Bestätigung der Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags im Jahr 2018 liegen. Im Übrigen belegt auch die von der Klägerin gerügte angebliche Fehlbesetzung von Aufsichtsgremien für sich genommen nicht das Erreichen der maßgeblichen materiellen Schwelle.

Wie ein Schriftsatz aussehen soll, der den dort genannten riesigen Anforderungen genügt, kann ich mir aktuell nicht ansatzweise vorstellen.

Und wenn man es schafft, dann reicht es auch keineswegs schon, um ein positives Urteil zu erreichen, sondern nur, um überhaupt eine Amtsermittlung des dann zuständigen Verwaltungsgerichts auszulösen.

Mehr Informationen:

LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, 324 O 430/25 (Tichy/ZDF)

Dem ZDF wurde seine Behauptung einer Falschmeldung nicht untersagt.
Dem ZDF wurde seine Behauptung einer Falschmeldung nicht untersagt.
In dieser Entscheidung verklagte das private Online-Magazin Tichys Einblick den staatlichen Fernsehsender ZDF wegen einer bestimmten Äußerung in einer Nachrichtensendung.

In dieser Äußerung wird Tichys Einblick eine Falschmeldung in Bezug auf die juristischen Positionen der zeitweiligen Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht, Frauke Brosius-Gersdorf, unterstellt.

Da die Entscheidung einen erheblichen Widerhall – insbesondere auf sozialen Medien – gefunden hat, möchte ich mich mit dieser auseinandersetzen. Ich nehme dazu die gesamte Entscheidungsbegründung auseinander und versuche, diese zu erklären.

Erläuterung

Landgericht Hamburg
Az.: 324 O 430/25

Beschluss

Die Entscheidung beginnt – wie meistens – mit der Bezeichnung des Gerichts sowie dem Aktenzeichen. Die Überschrift lautet hier „Beschluss“.

Beschlüsse und Urteile sind verschiedene Bezeichnungen für eine gerichtliche Entscheidung, die aber im Wesentlichen austauschbar sind. Tendenziell bedeutet Beschluss, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Dies betrifft häufig Nebenentscheidungen oder weniger wichtige prozessuale Fragen. „LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025, 324 O 430/25 (Tichy/ZDF)“ weiterlesen

BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024, IV ZB 20/24

Worum ging es?

Ein Kläger hatte Berufung eingelegt und beantragte beim Oberlandesgericht (OLG) eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung. Sein Anwalt hatte dies mit einem sehr hohen Arbeitsanfall und weiteren konkreten Umständen begründet, die er auch glaubhaft machte. Trotzdem lehnte das OLG die Fristverlängerung ab.

Daraufhin zog der Kläger vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Was entschied der BGH?

Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf. Er stellte klar:

  • Eine erstmalige Fristverlängerung für die Berufungsbegründung darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die Gründe nicht glaubhaft gemacht hat.
  • Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt jedoch konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum er die Frist nicht einhalten konnte.
  • Daher hätte das OLG die Fristverlängerung gewähren müssen.

Der BGH betonte, dass pauschale Überlastung nicht genügt, aber konkrete glaubhaft gemachte Tatsachen bindend sind.

Welches Grundrecht hat der BGH genannt?

Der BGH verwies auf das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Dieses Grundrecht schützt die Beteiligten davor, durch übermäßige Strenge oder willkürliche Entscheidungen den Zugang zum Gericht zu verlieren.

Warum ist das wichtig?

  • Wer eine Fristverlängerung möchte, muss gute und konkrete Gründe vortragen.
  • Gerichte dürfen solche Anträge nicht willkürlich ablehnen — sie sind verpflichtet, sie fair und sachlich zu prüfen.
  • Die Entscheidung stärkt den Schutz der Verfahrensbeteiligten und gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz.

BVerfG, Beschluss vom 17.05.2022, 2 BvR 661/22

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine bereits durchgeführte Wohnungsräumung nicht mehr im Wege der Verfassungsbeschwerde (und ggf. eines Eilantrags) rückgängig gemacht werden.

Ist die Räumung vollzogen, ist das Verfahren abgeschlossen und es gibt keine Handlung mehr, gegen die der Betroffene geschützt werden könnten.

Ein Rückgängigmachen der Räumung wäre dann Gegenstand eines neues Verfahrens vor den allgemeinen Zivilgerichten oder vor den Vollstreckungsgerichten, für das es aber keine Rechtsgrundlage geben dürfte.

Mehr Informationen:

BVerfG, Urteil vom 30.07.2024, 2 BvF 1/23 u.a. (Grundmandatsklausel)

Das neue Bundestagswahlrecht ist im Wesentlichen verfassungskonform.
Das neue Bundestagswahlrecht ist im Wesentlichen verfassungskonform.
Das Bundesverfassungsgericht hat das neue Bundestagswahlrecht im Wesentlichen bestätigt.

Allerdings sei die Fünfprozenthürde in der aktuellen Form verfassungswidrig, soweit sie CDU und CSU wie zwei selbständige Parteien behandelt, die beide bundesweit gerechnet über 5 % der Stimmen brauchen.

Kernaussagen:

  • Neuregelung des Wahlrechts liegt im Ermessen des Gesetzgebers
  • Prinzip der Zweitstimmendeckung ist verfassungskonform
  • Es ist nicht zu beanstanden, dass Wahlkreisgewinner kein Mandat bekommen, wenn ihre Partei nicht genügend Zweitstimmen erhalten hat
  • Fünfprozenthürde ist verfassungskonform, wenn die notwendig ist, die Arbeitsfähigkeit des Bundestag zu erhalten
  • Arbeitsfähigkeit des Bundestags ist nicht gefährdet, wenn kleine Partei nur Anhängsel einer großen Partei ist
  • CSU ist keine eigenständige Partei, sondern faktisch ein Landesverband der CDU
  • Fünfprozenthürde kann auf die CSU nicht, wohl aber auf die Linke angewandt werden
  • Bis zur Neuregelung bleibt die Grundmandatsklausel in Kraft, Parteien mit drei Direktmandaten sind von Fünfprozenthürde befreit

Mehr Informationen:

BVerfG, Beschluss vom 19.05.2023, 2 BvR 637/23

Auf einen Eilantrag von Rechtsanwalt Helmut Linck (Augsburg), unterstützt durch Rechtsanwalt Thomas Hummel, hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilbeschluss gegen eine mehrwöchige Totalbeobachtung in der Psychiatrie erlassen.

Die Beschuldigte in einem Strafverfahren sollte wegen mehrerer, noch nicht gerichtlich festgestellter Vergehen bis zu sechs Wochen in einem Bezirkskrankenhaus untergebracht und dort von Sachverständigen beobachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin, wie von den Rechtsanwälten vorgetragen, einen möglichen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem Hauptverfahren, die Gefahr einer Inhaftierung ist aber vorerst abgewendet.

Mehr dazu:

Urteilssammlung: Das BVerfG zum Namensrecht

Die Namensvergabe spielt sich vor allem im Familienrecht ab, hat aber auch verfassungsrechtliche Relevanz.
Die Namensvergabe spielt sich vor allem im Familienrecht ab, hat aber auch verfassungsrechtliche Relevanz.
Heute mal wieder eine Urteilssammlung. Dabei geht es um die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung rund um den Namen.

Auf den ersten Blick ist es vielleicht etwas verwunderlich, dass damit überhaupt die Gerichte zu tun haben – man heißt nun einmal, wie man heißt. Tatsächlich beinhaltet der Name einer Person durchaus Konfliktpotential. Juristische Probleme können unter anderem in folgenden Konstellationen passieren:

  • Vergabe des Vornamens an ein neugeborenes Kind
  • Weitergabe des Familiennamens an ein neugeborenes Kind
  • Annahme eines Ehenamens nach der Hochzeit
  • Annahme eines neuen Familiennamens bei Adoption
  • Wunsch nach einer Namensänderung

Funktion des Namens

In seiner Leitentscheidung zum Namensrecht aus dem Jahr 2001 hat sich das Bundesverfassungsgericht in prägnanter und umfassender Form mit verschiedenen Funktionen des Namens einer Person auseinandergesetzt und seine bisherige Rechtsprechung zusammengefasst.

In 1 BvR 1646/97, 11.04.2001 heißt es ganz grundsätzlich:

„Urteilssammlung: Das BVerfG zum Namensrecht“ weiterlesen

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2022, 1 BvQ 50/22

Das Familienrecht bekommt in immer größerem Maße eine internationale Komponente.
Das Familienrecht bekommt in immer größerem Maße eine internationale Komponente.
Diesem Verfahren lag nach vorläufigen Erkenntnissen ein sehr komplexer Sachverhalt aus dem Familienrecht zugrunde: Die Kindesmutter hatte ihr Kind im Jahr 2014 ohne Zustimmung des Vaters aus Spanien nach Deutschland gebracht. Dieser erklagte daraufhin vor einem spanischen Gericht das Sorgerecht.

Anschließend verlangte er vom zuständigen deutschen Familiengericht die Umsetzung dieses Urteils nach internationalen Rechtsnormen, nämlich

  • nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) sowie
  • nach der EU-Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel-IIa-Verordnung).

Prinzipiell darf das deutsche Gericht diese Entscheidung nicht inhaltlich überprüfen. Allerdings war hier fraglich, ob überhaupt eine solche Entscheidung durch das spanische Gericht hätte ergehen dürfen. Diese komplizierte Rechtsfrage konnte das Bundesverfassungsgericht jedoch im Rahmen seiner Eilentscheidung nicht klären.

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