Der Verfassungsbeschwerdeführer hatte im Instanzverfahren eine einstweilige Verfügung gegen eine bestimmte Äußerung beantragt, die von den zuständigen Gerichten jedoch abgelehnt wurde. Er hatte bis dahin nur das Eilverfahren, nicht aber das Hauptverfahren beschritten.
Nun wandte er sich an das Bundesverfassungsgericht, um die unterbliebene einstweilige Verfügung doch noch zu erhalten. Dieses hielt seine Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Er müsse zunächst auch den Weg des Hauptsacheverfahrens beschreiten und könne erst dann Verfassungsbeschwerde einlegen.
Eine Ausnahme davon bestehe nur in folgenden Fällen:
- die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes selbst wird gerügt
- das Hauptsacheverfahren bietet keine ausreichende Möglichkeit der Abhilfe
- die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache ist unzumutbar ist
„Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.04.2021, 1 BvQ 41/21“ weiterlesen