Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 2 BvE 1/21

Resümee der Bayernpartei zum von Rechtsanwalt Hummel erstrittenen Urteil.
Resümee der Bayernpartei zum von Rechtsanwalt Hummel erstrittenen Urteil.
Kleinere Parteien müssen für den Wahlantritt zur Bundestagswahl Unterschriften sammeln, um überhaupt auf dem Wahlzettel aufzutauchen. An dieser Regelung wurde trotz der Corona-Pandemie nichts geändert, obwohl die Parteien durch das Verbot öffentlicher Veranstaltungen kaum Möglichkeiten haben, Unterstützer gezielt anzusprechen.

Daraufhin haben die MLPD und – vertreten durch die Kanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel – die Bayernpartei eine Organstreitklage gegen den Bundestag eingereicht. Ziel war es, die Unterschriftenregelungen durch das Bundesverfassungsgericht außer Kraft setzen zu lassen.

In seinem nun veröffentlichten Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht den klagenden Parteien in der Sache Recht. Insbesondere die Argumentation von Rechtsanwalt Hummel teilte das Gericht weitgehend. Dementsprechend ist der Bundestag nun in der Pflicht, die Unterschriftenregelungen zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Da die Parteien aber (noch) nicht ausreichend beweisen konnten, dass die Unterschriftensammlung innerhalb der Frist unmöglich für sie ist, hat das Bundesverfassungsgericht die Anträge für derzeit unzulässig gehalten. Dies kann sich ändern, falls die Bundestagswahlen tatsächlich ohne Änderungen hinsichtlich der Unterschriftenhürden stattfinden sollten.

Mehr dazu:

Click to rate this post!
[Total: 7 Average: 4.9]