BVerfG, Beschluss vom 03.09.2004, 2 BvR 2001/02

Niemand soll gezwungen werden, sich mehrfach gegen die gleichen Vorwürfe verteidigen zu müssen.
Niemand soll gezwungen werden, sich mehrfach gegen die gleichen Vorwürfe verteidigen zu müssen.
Diesem Verfahren lag ein ziemlich kurioser Sachverhalt zugrunde: Zwei Rechtsanwälte waren als Strafverteidiger in einem Prozess tätig. Weil sie mit einer angedachten Anordnung des vorsitzenden Richters nicht einverstanden waren, drohten sie angeblich, die Hauptversammlung durch Verlassen des Sitzungssaals „platzen“ zu lassen. Daraufhin erließ das Gericht diese Anordnung nicht.

Gericht lässt Anklage im zweiten Versuch zu

Deswegen wurden sie später selbst zu Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens wegen Nötigung und die Staatsanwaltschaft erhob im Januar 2000 Anklage. Das zuständige Gericht beschloss jedoch, die Anklage nicht zuzulassen, weil das Verhalten der beiden Anwälte nicht strafbar sei. Im Juli 2000 war das Verfahren damit abgeschlossen.

Fast zwei Jahre, Anfang 2002, später erhob die Staatsanwaltschaft dann erneut Anklage wegen der gleichen Sache. Nun ließ das Gericht die Anklage aber zu.

Eigentlich kein Rechtsmittel gegen Anklagezulassung

Gegen diesen Zulassungsbeschluss eines Gerichts gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel, wie § 210 Abs. 1 StPO ausdrücklich sagt. Die Zulassung der Anklage führt dazu, dass eine Hauptverhandlung, also der Strafprozess durchgeführt wird. In dieser kann sich der Angeklagte dann gegen die Anschuldigungen aus der Anklage verteidigen.

Aus dem gleichen Grund kann hiergegen auch normalerweise keine Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

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BVerfG, Beschluss vom 29.07.2022, 2 BvR 54/22

Polizeiliche Maßnahmen greifen häufig in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein.
Polizeiliche Maßnahmen greifen häufig in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein.
Der Verfassungsbeschwerdeführer in diesem Verfahren war Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Sachbeschädigung. Konkret soll er einige Graffiti an eine Hauswand gesprayt haben, wobei er von einem Zeugen beobachtet worden sein soll.

Im laufenden Ermittlungsverfahren wurden dann seitens der Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet, insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken und die Erstellung von Photos des Beschuldigten. Auch die zuständigen Ermittlungsrichter (Amtsgericht sowie Landgericht Zwickau) bestätigten diese Anordnungen.

Hiergegen wehrte sich der Betroffene aus zweierlei Gründen:

Maßnahmen nicht zielführend bzw. nicht notwendig

Die Abnahme von Fingerabdrücken ergebe keinen Sinn. Denn am Tatort seien keine Fingerabdrücke gefunden worden, die man nun abgleichen könnte.

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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2015, 4 Ws 78/15, 4 Ws 78/15 – 161 AR 23/15

Gegen eine Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren (§ 33a StPO) ist die Beschwerde unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig. Das gilt aber nur für die formale Entscheidung, ob eine Gehörsverletzung erfolgt ist und deswegen die Entscheidung überprüft werden muss. Die weitere Entscheidung, ob die ursprüngliche Entscheidung nach der Nachholung des rechtlichen Gehörs abgeändert werden muss, ist dagegen nicht anfechtbar.

Trotzdem liegt hier ein erheblicher Unterschied zu den anderen Prozessordnungen: Denn im Zivilverfahren, im Verwaltungsverfahren usw. ist die Gehörsrüge-Entscheidung nicht anfechtbar. Hier bleibt nur die Verfassungsbeschwerde.

BVerfG, Beschluss vom 10.06.1964, 1 BvR 37/63

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, inwieweit das Bundesverfassungsgericht das angefochtene Urteil nachprüfen kann. Herausgekommen ist die sog. Heck’sche Formel, nach der das BVerfG nur spezifische Grundrechtsverletzungen prüft:

Allgemein wird sich sagen lassen, daß die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.

BVerfG, 16.05.2018, 2 BvR 635 / 17 (Stromkosten im Strafvollzug)

Legt ein Gericht ungeprüft bloße Behauptungen von Behörden seiner Entscheidung zu Grunde, verstößt dies gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

Dieses Grundrecht bietet nicht nur überhaupt den Zugang zu Gerichten, um behördliche Entscheidungen anfechten zu können. Vielmehr muss auch sichergestellt sein, dass das Gericht die behördliche Entscheidung auch wirksam kontrolliert und nicht alles hinnimmt, was die Behörde behauptet.

Urteilssammlung: Unterschrift oder Paraphe? (Teil 2)

signature-523237_1920Die Kunst, juristisch einwandfrei zu unterschreiben, war schon einmal Gegenstand einer Urteilssammlung auf dieser Seite.

Heute habe ich nochmal einige, vorwiegend neuere Entscheidungen zu dieser Thematik zusammengestellt. Insgesamt muss man wohl feststellen, dass die ohnehin schon äußerst großzügigen Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift zumindest nicht weiter herabgesetzt wurden. Die Gerichte fordern weiterhin eine Unterschrift, die zumindest mit gewisser Phantasie wie etwas Geschriebenes aussehen muss.

BGH, Urteil vom 18.12.1975, VII ZR 123/75

Ein Stempel mit einer Unterschrift ist keine Unterschrift, erst recht kein Stempel mit einem „gez.“-Aufdruck. Das ist allgemein anerkannt, auf dieses schon etwas ältere Urteil wurde nur der Vollständigkeit halber hingewiesen.

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BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015, 1 BvR 1864/14 (Strafbarkeit von Zoophilie)

dog-2438803_1920Sexuelle Handlungen mit Tieren („Zoophilie“, „Sodomie“) waren seit 1969 nicht mehr ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sie waren zwar in der Regel als Tierquälerei strafbar, dies galt aber nur, wenn das Tier dadurch erhebliche Schmerzen hatte. Dies änderte sich durch § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes, der am 13.07.2013 eingeführt wurde. Seit dem kann der sexuelle Missbrauch von Tieren mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden. Verboten ist demnach, „ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.“

Dagegen hat ein Bürger Verfassungsbeschwerde eingelegt, da er seine Grundrechte durch diese Rechtsvorschrift als verletzt ansah. Die Vorschrift verletze sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Außerdem sei sie zu unbestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bedenken nicht geteilt und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Zum einen genüge der Tatbestand dem Bestimmtheitsgebot. Begriffe wie „artwidriges Verhalten“ oder „zwingen“ seien dem Wortsinn nach aus der Alltagssprache heraus verständlich. Sie könnten zudem ausgelegt werden, da sie im Tierschutzrecht üblich seien.

Die durch das Gesetz bezweckte Einschränkung der sexuellen Selbstbestimmung zoophiler Menschen sei hinzunehmen, da auch der Tierschutz ein Staatsziel (Art. 20a GG) sei. Die Androhung eines Bußgelds sei daher verhältnismäßig.

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016, 1 BvR 935/14

x-ray-of-the-jaw-2416943_640Das länderübergreifende Wirken des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz (Art. 87 Abs. 2) räumt dem Gesetzgeber hier einen weiten Regelungsspielraum ein, der sich nicht an die allgemeinen Vorschriften, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen (Art. 83 GG) halten muss.

Hier war die Verfassungsbeschwerde jedoch schon unzulässig: Ein Krankenhaus kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Patienten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) nicht geltend machen, da insoweit keine Verletzung eigener Rechte vorliegen kann. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) wurde nicht schlüssig dargelegt.

BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017, 2 BvR 157/17

barbed-wire-2074965_640Flüchtlinge haben in Griechenland keine Chance, ihr Existenzminimum zu erlangen. Weder können sie dies durch Arbeit sichern, noch erhalten sie Sozialleistungen, noch verfügen sie über ausreichende private Kontakte hierfür.

Dies stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Eine Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG, die dies nicht berücksichtigt, verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und ist somit verfassungswidrig. Daher sind Abschiebungen nach Griechenland unzulässig.

Für die anwaltliche Tätigkeit in aufwendigen Asylverfahren ist regelmäßig ein höherer Streitwert als der reguläre von 5000 Euro anzusetzen. Im konkreten Fall wurden 20.000 Euro für das Hauptsacheverfahren und 10.000 Euro für das Eilverfahren für angemessen erachtet.

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