BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015, 1 BvR 1864/14 (Strafbarkeit von Zoophilie)

dog-2438803_1920Sexuelle Handlungen mit Tieren („Zoophilie“, „Sodomie“) waren seit 1969 nicht mehr ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sie waren zwar in der Regel als Tierquälerei strafbar, dies galt aber nur, wenn das Tier dadurch erhebliche Schmerzen hatte. Dies änderte sich durch § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes, der am 13.07.2013 eingeführt wurde. Seit dem kann der sexuelle Missbrauch von Tieren mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden. Verboten ist demnach, „ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.“

Dagegen hat ein Bürger Verfassungsbeschwerde eingelegt, da er seine Grundrechte durch diese Rechtsvorschrift als verletzt ansah. Die Vorschrift verletze sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Außerdem sei sie zu unbestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bedenken nicht geteilt und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Zum einen genüge der Tatbestand dem Bestimmtheitsgebot. Begriffe wie „artwidriges Verhalten“ oder „zwingen“ seien dem Wortsinn nach aus der Alltagssprache heraus verständlich. Sie könnten zudem ausgelegt werden, da sie im Tierschutzrecht üblich seien.

Die durch das Gesetz bezweckte Einschränkung der sexuellen Selbstbestimmung zoophiler Menschen sei hinzunehmen, da auch der Tierschutz ein Staatsziel (Art. 20a GG) sei. Die Androhung eines Bußgelds sei daher verhältnismäßig.

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