BVerfG, Beschluss vom 17.05.2022, 2 BvR 661/22

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine bereits durchgeführte Wohnungsräumung nicht mehr im Wege der Verfassungsbeschwerde (und ggf. eines Eilantrags) rückgängig gemacht werden.

Ist die Räumung vollzogen, ist das Verfahren abgeschlossen und es gibt keine Handlung mehr, gegen die der Betroffene geschützt werden könnten.

Ein Rückgängigmachen der Räumung wäre dann Gegenstand eines neues Verfahrens vor den allgemeinen Zivilgerichten oder vor den Vollstreckungsgerichten, für das es aber keine Rechtsgrundlage geben dürfte.

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