Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.04.2021, 1 BvQ 41/21

Der Verfassungsbeschwerdeführer hatte im Instanzverfahren eine einstweilige Verfügung gegen eine bestimmte Äußerung beantragt, die von den zuständigen Gerichten jedoch abgelehnt wurde. Er hatte bis dahin nur das Eilverfahren, nicht aber das Hauptverfahren beschritten.

Nun wandte er sich an das Bundesverfassungsgericht, um die unterbliebene einstweilige Verfügung doch noch zu erhalten. Dieses hielt seine Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Er müsse zunächst auch den Weg des Hauptsacheverfahrens beschreiten und könne erst dann Verfassungsbeschwerde einlegen.

Eine Ausnahme davon bestehe nur in folgenden Fällen:

  • die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes selbst wird gerügt
  • das Hauptsacheverfahren bietet keine ausreichende Möglichkeit der Abhilfe
  • die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache ist unzumutbar ist

Diese Fälle klingen zunächst relativ weit. In der Praxis ist allerdings in solchen Verfahren genau darzulegen, warum durch die Eilentscheidung selbst bereits bleibende Rechtsverletzung ausgeht, die später nicht wieder gut gemacht werden kann.

Zu unterscheiden sind allerdings Fälle, in denen staatlicherseits Rechtseinschränkungen im Eilverfahren geschehen, wenn man also bspw. von einer familiengerichtlichen Anordnung betroffen. Dabei handelt es sich in aller Regel nicht um eine lediglich vorläufige Entscheidung, sondern um einen aktuell wirkenden Beschluss, der sofort volle Rechtswirkung entfaltet, nur eben in einem schnelleren Verfahren getroffen wurde. Hinzu kommen die meist tief greifenden Rechtseinschränkungen zulasten der Betroffenen. Diese sind Eilentscheidungen praktisch immer mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar, jedenfalls mit entsprechend sorgfältiger Begründung.

Click to rate this post!
[Total: 3 Average: 5]