OLG SH, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15

Ein Testament muss – wenn kein öffentliches, notarielles Testament vorliegt (§ 2232 BGB) – bekanntlich handschriftlich verfasst sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Nicht nur die Unterschrift muss handschriftlich sein, sondern auch der gesamte Inhalt. Dies soll eine erhöhte Sicherheit dafür geben, dass der Erblasser sich der Bedeutung seiner Verfügung bewusst war und sie zudem auch tatsächlich von ihm stammt.

Handschriftliche Erklärungen bergen aber immer die Gefahr der Unlesbarkeit. Was ist nun, wenn man ein Testament schlicht nicht entziffern kann? Diesen Fall hatte nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu entscheiden.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Lesbarkeit Teil der Formvorschrift ist. Denn der geschriebene Text ist Ausgangspunkt der Auslegung. Eine solche kann aber nicht geschehen, wenn man nicht einmal weiß, welche Worte der Erblasser überhaupt gewählt hat. Dabei ist eine schwere Lesbarkeit unschädlich, sofern zumindest durch Hinzuziehen eines Sachverständigen eine sichere Entzifferbarkeit gegeben ist.

Interessant ist auch, dass das Gericht es abgelehnt hat, den Inhalt des Testaments durch die Vernehmung einer Zeugin, die die Erblasserin gekannt hat, feststellen zu lassen. Dies hat das Gericht wie folgt begründet:

Eine Vernehmung der Zeugin Marlies S. dazu, was die Erblasserin hat erklären wollen, verbietet sich. Nur der formwirksam verlautbarte Wille der Erblasserin ist maßgeblich. Deshalb muss der Inhalt des vom Erblasser Erklärten seinem Wortlaut nach vollständig aus der Urkunde zu entnehmen sein. Soweit diese unlesbar ist, können außerhalb der Urkunde liegende Umstände und die Aussagen von Zeugen nicht darüber hinweghelfen

Mit anderen Worten: Dass die Erblasserin möglicherweise ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichten wollte, ist nicht relevant. Es kommt nur darauf an, was sie tatsächlich geschrieben hat.

Die Frage „Wie hat sie das Testament gemeint?“ kann sich also erst stellen, wenn die Frage „Was hat sie geschrieben?“ beantwortet ist.

Welche Schwierigkeiten das Gericht hatte, dies festzustellen, lässt sich aus den Urteilsgründen erahnen:

Der Senat – Spezialsenat für Nachlassangelegenheiten – ist trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen nicht in der Lage, das Schriftstück soweit zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erhält. Er geht mit dem Nachlassgericht davon aus, dass die ersten drei Worte „ich Ruth H.“ und die letzten Worte „Kathrin G. geb. 13.12.74“, gefolgt von der Unterschrift und der Zahlreihe „06.04.12“ lauten. Diese Worte weisen die Erblasserin als Erklärende aus und lassen einen Bezug der Erklärung zu der Beteiligten zu 2., die namentlich und mit ihrem Geburtsdatum genannt wird, erkennen. Die letzten vier Zahlen könnten auf den 06. April 2012 als Tag der Niederschrift hinweisen.

In der Mitte des Textes verbleiben jedoch einige nicht zweifelsfrei lesbare Worte. Selbst wenn es sich bei den Buchstaben in der linken Hälfte der zweiten Zeile um ein einziges Wort handeln sollte – obgleich zwischen dem zweiten und dritten Buchstaben eine Lücke ist – und dieses Wort als „vermache“ zu lesen wäre, bliebe doch eine Ungewissheit wegen der verbleibenden beiden Worte. Selbst wenn feststünde, dass die Erblasserin – sollte das Schriftstück von ihr stammen – der Beteiligten zu 2. etwas „vermachen“ wollte, bliebe unklar, was genau dies sein sollte. Das Bezugsobjekt des „Vermachten“ ist nicht lesbar. Der Senat kann die fraglichen Worte weder im Sinne von „vermache alles meiner“ – wie es die Beteiligte zu 2. lesen möchte – noch in anderer Weise, die einen eindeutigen Inhalt ergäbe, lesen.

Die Ungewissheit über den Inhalt des Geschriebenen lässt sich nicht unter Zuhilfenahme der Feststellungen, die die vom Nachlassgericht herangezogene Sachverständige Mechthild N. getroffen hat, beseitigen. Die Sachverständige hat zwar das erste der drei umstrittenen Worte als „vermache“ identifiziert. Wie sie in der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens näher dargelegt hat, hat sie sich hierbei auf einen Vergleich der Linienführung mit der Schreibweise einzelner Buchstaben, die in dem Schriftstück mehrfach vorkommen, gestützt. Sie hat bei der Identifizierung des Wortes aber den Vorbehalt gemacht, dass einzelne darin vorkommende Buchstaben, insbesondere das „a“ und das „c“, schwer gestört seien. Sie sind in der Tat als solche nicht erkennbar und lassen sich allenfalls daraus herleiten, dass die Buchstabenfolge nur auf diese Weise ein sinnvolles Wort ergäbe. Gleichwohl ist die Sachverständige letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer richtigen Entzifferung dieses Wortes ausgegangen.

Nicht zu entziffern waren auch für sie die beiden anderen Worte. Die letzten beiden Buchstaben des zweiten Wortes in der zweiten Zeile hat die Sachverständige als „es“ erkannt. Hieraus ließe sich, so die Sachverständige sinnvoll das Wort „alles“ bilden. Sie hat sich jedoch nicht festlegen wollen, dass die Buchstaben tatsächlich so zu ergänzen seien. Zum einen, so die Sachverständige, wäre das Wort falsch, nämlich nur mit einem „l“, geschrieben. Zum anderen lasse sich der Anfangsbuchstabe nicht sicher lesen; er könne ein „a“, „n“ oder „w“ darstellen. Der Senat ergänzt, dass eine weitere Unsicherheit dadurch entsteht, dass der mittlere steile Bogen in der Buchstabenfolge nicht höher ist als die restlichen Bögen und Rundungen des Wortes. Dies erhöht die Unsicherheit noch, dass es sich dabei um ein „l“ handeln könnte. Dies gilt zumal bei einem Blick auf die im Text mehrfach vorkommenden vergleichbaren Buchstaben „h“, „t“, „b“, die alle mit mehr oder weniger deutlich ausgeprägtem Oberstrich geschrieben sind.

Auch das erste Wort in der dritten Zeile blieb für die Sachverständige „hochproblematisch“. Sie hat es ausdrücklich nur unter diesem Vorbehalt als das Wort „nach“ interpretiert. In der Tat ist kaum nachvollziehbar, wie die Rundung am rechten Rand des Schriftzugs zu erklären wäre, wenn der letzte Buchstabe ein „h“ wäre. Sie deutet eher auf ein „e“ hin. Dass die Beteiligte zu 2. ihrerseits in dem Schriftzug das Wort als „meiner“ erkennt, zeigt erst recht die Unsicherheit über die zutreffende Lesart.

BGH, Urteil vom 06.02.2014, IX ZR 217/12

Der Anwalt haftet dem Mandanten für Fehler bei der Ausübung seines Mandats. Die Forderung des Mandanten unterliegt aber, wie jeder zivilrechtliche Anspruch, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre zum Jahresende. Entscheidend ist jedoch der Beginn dieser Frist: Diese läuft an, sobald der Anspruchsinhaber Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hat.

Wann ist dies nun der Fall bei der Anwaltshaftung?

Das Oberlandesgericht Thüringen war der Ansicht, dies sei schon bei der Beratung selbst der Fall. Das würde bedeuten, dass der Mandant innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre feststellen muss, dass der Rat falsch war.

Anders sah es nun der BGH: Danach beginnt die Frist erst, wenn der Mandant Kenntnisse hat,

aus denen sich für ihn – zumal wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder er Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren.

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2012, 4 U 2315/11

Bis 2010 bestand ein staatliches Monopol auf solche Wetten, das später aber aus europarechtlichen Gründen für von Anfang an unzulässig gehalten wurde. Der Kläger betrieb jedoch ein privates Wettbüro, das gegen dieses Monopol verstieß. Als dies den Behörden bekannt wurde, wurde zum einen eine sofort vollziehbare verwaltungsrechtliche Untersagungsverfügung erlassen, zum anderen ein Strafverfahren nach § 284 StGB eingeleitet. Im Rahmen des Strafverfahrens wurden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, darunter auch die Beschlagnahme von Betriebssausstattung (u.a. der Computeranlage) der Gesellschaft, sodass diese ihre Geschäfte nicht weiterführen konnte.

Daher klagte er eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ein. Seine Klage wurde jedoch aus zweierlei Gesichtspunkten abgewiesen:

1. Zum einen ergab sich die Geschäftsaufgabe nicht nur aus den Ermittlungsmaßnahmen, sondern auch aus der behördlichen Unterlassungsverfügung. Auch, wenn die Gesellschaft ihre Computer noch hätte benutzen können, hätte sie dies nicht gedurft. Die Verfügung war zwar selbst rechtswidrig, aber sofort vollziehbar, sodass der Betrieb sofort eingestellt werden musste. Insofern waren also die Ermittlungen nicht kausal wäre den entgangenen Gewinn.

2. Zum anderen war es nicht der Kläger selbst, sondern die Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit betroffen war.

a) Die Gesellschaft war aber nicht Beschuldigte im Verfahren und das StrEG deckt grundsätzlich nur Schäden von Beschuldigten ab, nicht aber die von Dritten.

b) Der Kläger selbst war zwar Beschuldigter, er erlitt aber nur indirekt einen Verlust, weil die von ihm betriebene Gesellschaft nicht mehr weiterarbeiten konnte und dadurch sein Gewinnanteil geringer wurde.

c) Solche Fälle, in denen Anspruchsinhaber und ersetzbarer Schaden auseinanderfallen, werden normalerweise über die Drittschadensliquidation abgewickelt. Der Anspruchsinhaber kann dann den Schaden eines Dritten liquidieren als wäre es sein eigener. Dieses Rechtsinstitut soll hier aber nicht anwendbar sein, da das StrEG gerade nur unmittelbare Schaden erfasst und dies durch die DSL nicht unterlaufen werden soll.

Das Urteil ist äußerst restriktiv – so wie die gesamte Rechtsprechung, wenn es um Ansprüche des Bürgers gegen den Staat geht. Dass man die DSL hier für unanwendbar erklärt, weil beim Auseinanderfallen von Geschädigtem und Anspruchsinhaber kein Ersatzanspruch bestehen soll, erscheint schwer vertretbar. Denn solche Konstellationen stellen sich für den Schädiger – hier den Staat – gerade als „Geschenk des Himmels“ dar, das einer Korrektur bedarf. Diese Notwendigkeit ausgerechnet dann zu verneinen, wenn der Staat der Anspruchsgegner ist, erschließt sich nicht. Denn die Ersatzansprüche aus dem StrEG sind ja keine gnädige staatliche Gewährung, sondern eine Frage der Gerechtigkeit: Wer unschuldig zum Ziel der staatlichen Strafverfolgungsmaschinerie wurde, soll dafür zumindest soweit möglich entschädigt werden. Dies ist als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch verfassungsmäßig abgesichert.

BGH, Beschluss vom 26.02.2015, III ZB 55/14

In diesem Verfahren ging es um eine rein prozessuale Frage: Ein Rechtsanwalt hatte eine Frist versäumt – das ist grundsätzlich das Pech des Mandanten, da ihm die Fehler seines Prozessvertreters zugerechnet werden (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen Fehler von Angestellten des Anwalts handelte, denn für diese haftet der Mandant nicht. Ist der Grund für den Fehler des Angestellten aber wiederum ein Fehler des Anwalts, z.B. mangelnde Kanzleiorganisation oder eine unsorgfältige Auswahl des Personals, ist dieses wiederum dem Mandanten zuzurechnen. Daher erklären Anwälte immer wortreich, dass sie an dem Fristversäumnis keinerlei Schuld trifft, sondern eine sorgfältig ausgewählte, überwachte und stets zuverlässige Fachkraft den Fehler gemacht hat.

Hier lag das Problem darin, dass der Anwalt angab, zwei seiner Angestellten (sowohl seine persönliche Sekretärin also auch eine zentrale Sekretärin der Kanzlei) seien für die Fristenkontrolle zuständig, grundsätzlich dürfe aber nur die persönliche Sekretärin Fristen streichen. Dieses „grundsätzlich“ wurde ihm nun zum Verhängnis. Denn „grundsätzlich“ lässt auch Ausnahmen zu und er hätte darlegen müssen, wann auch andere Personen dies tun dürften.

Auch eine allgemeine Anweisung, den Fristenstand am Ende des Arbeitstages zu überprüfen und ggf. noch schnell fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen, fehlte.

Daher auch das ziemlich deutliche Urteil des BGH:

Nach alldem stellt sich die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht, wie der Kläger meint, lediglich als Folge eines unvorhersehbaren singulären „Blackouts“ der persönlichen Sekretärin seines Rechtsanwalts dar, sondern vielmehr auch als Folge einer ungenügenden Kanzleiorganisation, die es verabsäumt hat, die erforderliche Fristenkontrolle im Zusammenhang mit der Löschung von Fristen sicherzustellen.

EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13

Auf Youtube veröffentlichte Videos können mit einem einfachen HTML-Code, den Youtube auch noch bereitstellt, auf Internetseite eingebunden werden („embedding“). Ein kleines Videofenster („Frame“) wird somit zum Teil der Seite, man muss sich also nicht auf Youtube durchklicken.

Gegen eine solche Verwendung seines Videos auf einer fremden Homepage hat sich der Urheberrechtsinhaber gewandt. Der Bundesgerichtshof legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor, um von diesem eine Vorabentscheidung über das anwendbare EU-Recht zu erhalten.

„EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13“ weiterlesen

BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VIII ZR 329/11

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer einstimmig beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. September 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). „BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VIII ZR 329/11“ weiterlesen