Der Anwalt haftet dem Mandanten für Fehler bei der Ausübung seines Mandats. Die Forderung des Mandanten unterliegt aber, wie jeder zivilrechtliche Anspruch, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre zum Jahresende. Entscheidend ist jedoch der Beginn dieser Frist: Diese läuft an, sobald der Anspruchsinhaber Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hat.
Wann ist dies nun der Fall bei der Anwaltshaftung?
Das Oberlandesgericht Thüringen war der Ansicht, dies sei schon bei der Beratung selbst der Fall. Das würde bedeuten, dass der Mandant innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre feststellen muss, dass der Rat falsch war.
Anders sah es nun der BGH: Danach beginnt die Frist erst, wenn der Mandant Kenntnisse hat,
aus denen sich für ihn – zumal wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder er Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren.