Lehnt das Kind jeden Kontakt mit dem Vater vollständig ab, kann das Umgangsrecht so weit reduziert werden, dass dem Vater nur noch das Schreiben eines Briefs pro Monat erlaubt wird.
Zwar schützt Art. 6 Abs. 2 GG auch das Recht eines Elternteils auf Umgang mit dem Kind, dies steht aber unter der Einschränkung des Kindeswohls. Würden durch einen erzwungenen Umgang mit dem Vater Gefahren für das Wohl des Kindes heraufbeschworen, so kann der persönliche zeitweise (hier: zunächst für zwei Jahre) komplett ausgeschlossen und der Vater auf eine sporadische briefliche Kommunikation beschränkt werden.
Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB entsprechend allgemeinen Grundsätzen darauf, ob sie Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts naher Verwandter beruhen.
In dieser familienrechtlichen Verfassungsbeschwerde wurden zwei Leitsätze aufgestellt, die immer wieder eine Rolle spielen:
Auch eine Eilentscheidung des Familiengerichts kann isoliert angefochten werden, solange sie noch irgendeine Wirkung entfaltet.
Ein Familiengericht muss bei Einschränkungen des Sorgerechts stets mildere Mittel erwägen. Hierzu gehört grundsätzlich auch ein begleiteter Umgang statt eines Umgangsausschlusses.
Das Familienrecht bekommt in immer größerem Maße eine internationale Komponente.Diesem Verfahren lag nach vorläufigen Erkenntnissen ein sehr komplexer Sachverhalt aus dem Familienrecht zugrunde: Die Kindesmutter hatte ihr Kind im Jahr 2014 ohne Zustimmung des Vaters aus Spanien nach Deutschland gebracht. Dieser erklagte daraufhin vor einem spanischen Gericht das Sorgerecht.
Anschließend verlangte er vom zuständigen deutschen Familiengericht die Umsetzung dieses Urteils nach internationalen Rechtsnormen, nämlich
nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) sowie
nach der EU-Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel-IIa-Verordnung).
Prinzipiell darf das deutsche Gericht diese Entscheidung nicht inhaltlich überprüfen. Allerdings war hier fraglich, ob überhaupt eine solche Entscheidung durch das spanische Gericht hätte ergehen dürfen. Diese komplizierte Rechtsfrage konnte das Bundesverfassungsgericht jedoch im Rahmen seiner Eilentscheidung nicht klären.
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