
Anschließend verlangte er vom zuständigen deutschen Familiengericht die Umsetzung dieses Urteils nach internationalen Rechtsnormen, nämlich
- nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) sowie
- nach der EU-Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel-IIa-Verordnung).
Prinzipiell darf das deutsche Gericht diese Entscheidung nicht inhaltlich überprüfen. Allerdings war hier fraglich, ob überhaupt eine solche Entscheidung durch das spanische Gericht hätte ergehen dürfen. Diese komplizierte Rechtsfrage konnte das Bundesverfassungsgericht jedoch im Rahmen seiner Eilentscheidung nicht klären.