Wird ein Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen eine Auflage ohne eine Verurteilung eingestellt, kann der dort erhobene Vorwurf trotzdem geeignet sein, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist nicht an die Unschuldsvermutung gebunden und kann einem Waffenbesitzer daher seine Waffen entziehen.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Verfahrenseinstellung alleine die Unzuverlässigkeit nachweisen würde. Eine solche Aussage klingt im Urteil der Vorinstanz (VG Regensburg, Urteil vom 02.03.2015, Az. RO 4 K 14.917) an. Dies widerspräche der Unschuldsvermutung, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Allerdings dürfen die im Verfahren festgestellten Tatsachen herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit seitens der Verwaltungsbehörde eigenständig zu überprüfen.
Dies gilt grundsätzlich in allen Bereichen des Verwaltungsrechts, in denen es um charakterliche Fragen einer Person geht, also bspw. im Jagdrecht, im Gaststättenrecht oder auch im Ausländerrecht.