Die Klagen der AfD-Fraktion im Bundestag gegen das Regierungshandeln in der Asylkrise wurden vom Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen. Die drei Anträge seien unzulässig.
Gerügt wurde durch die Klage in erster Linie ein eigenmächtiges Handeln der Bundesregierung ohne gesetzliche Grundlage und damit auch ohne Genehmigung durch den Bundestag. Dies sei, so die AfD-Fraktion, verfassungswidrig.
Fraktion kann Rechte des ganzen Bundestags wahrnehmen
Dafür steht grundsätzlich das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG) zur Verfügung, eine Verfahrensart, mit der Verfassungsorgane die Verletzung ihrer Rechte durch andere Verfassungsorgane geltend machen können. Dabei kann auch eine Fraktion Rechte des gesamten Bundestags wahrnehmen.
Zu einer Sachentscheidung darüber, ob die faktische Grenzöffnung durch die Bundesregierung ab dem Jahr 2015 verfassungskonform war, kam es nicht, da das Bundesverfassungsgericht schon die Zulässigkeit der Anträge verneinte. Das bedeutet, dass die Richter davon ausgingen dass das erstrebte Ziel in diesem Verfahren gar nicht erreicht werden konnte. Anders gesagt, für diese Art von Anträgen ist das Organstreitverfahren nicht da.
„BVerfG, 11.12.2018, 2 BvE 1/18 (AfD-Klage zur „Grenzöffnung“)“ weiterlesen