Verfahren:
- Verfassungsbeschwerden des Süddeutschen Rundfunks und des Südwestfunks.
Vorgeschichte:
- Das Landesmediengesetzes Baden-Württemberg untersagte den damals noch bestehenden beiden Rundfunkanstalten im Land die Produktion von Rundfunkprogrammen, die nur für einen Teil und nicht für das gesamte Land konzipiert waren.
- Damit sollte eine Regionalisierung der Medienlandschaft verhindert werden. Außerdem sollten die damals recht begrenzten Frequenzen für den sich entwickelnden privaten Rundfunk freigehalten werden.
Urteil:
- Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
- Ein Verbot der Anbietung regionalisierter Programm ist verfassungswidrig, da dadurch die Rundfunkfreiheit der Sender verletzt wird.
Begründung:
- Auch die Landesrundfunkanstalten können eine Verfassungsbeschwerde einreichen und sich auf Grundrechte berufen. Trotz ihres staatlichen Charakters sind sie in ihrem Wirkungsbereich grundrechtsberechtigt.
- Der Staat darf öffentlich-rechtliche und private Sender gleich behandeln, nicht aber die öffentlich-rechtlichen nur als „Auffangsender“ betrachten, soweit es keine private Medienlandschaft gibt.
Auswirkungen:
- Herausbildung von lokalen Sendern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.