BVerfG, Urteil vom 24.03.1987, 1 BvR 147, 478/86 (5. Rundfunk-Urteil)

flag-3397476_1920Verfahren:

  • Verfassungsbeschwerden des Süddeutschen Rundfunks und des Südwestfunks.

Vorgeschichte:

  • Das Landesmediengesetzes Baden-Württemberg untersagte den damals noch bestehenden beiden Rundfunkanstalten im Land die Produktion von Rundfunkprogrammen, die nur für einen Teil und nicht für das gesamte Land konzipiert waren.
  • Damit sollte eine Regionalisierung der Medienlandschaft verhindert werden. Außerdem sollten die damals recht begrenzten Frequenzen für den sich entwickelnden privaten Rundfunk freigehalten werden.

Urteil:

  • Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
  • Ein Verbot der Anbietung regionalisierter Programm ist verfassungswidrig, da dadurch die Rundfunkfreiheit der Sender verletzt wird.

Begründung:

  • Auch die Landesrundfunkanstalten können eine Verfassungsbeschwerde einreichen und sich auf Grundrechte berufen. Trotz ihres staatlichen Charakters sind sie in ihrem Wirkungsbereich grundrechtsberechtigt.
  • Der Staat darf öffentlich-rechtliche und private Sender gleich behandeln, nicht aber die öffentlich-rechtlichen nur als „Auffangsender“ betrachten, soweit es keine private Medienlandschaft gibt.

Auswirkungen:

  • Herausbildung von lokalen Sendern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
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