BVerfG, Urteil vom 4. November 1986, 1 BvF 1/84 (4. Rundfunk-Urteil)

hanover-257948_1920Verfahren:

  • Normenkontrollantrag der SPD-Bundestagsfraktion gegen niedersächsische Landesrundfunkgesetz.

Vorgeschichte:

  • Das Rundfunkgesetz in Niedersachsen erlaubte privaten Rundfunk.
  • Die SPD-Bundestagsfraktion fürchtete nun darum, dass der staatliche Einfluss auf die Radio und Fernsehen zu gering würde. Denn das Gesetz verpflichte die privaten Sender nicht zur Ausstrahlung von Vollprogrammen, kontrolliere die verbreiteten Meinung nicht genau genug, schränke den Einfluss der privaten Wirtschaft nicht genug ein und ordne den Markt nicht genug.
  • Des weiteren ging es um verwaltungstechnische Regelungen.

Urteil:

  • Es wurden zahlreiche Einzelregelungen im Gesetz für verfassungswidrig erklärt.

Begründung:

  • Solange der staatliche Rundfunk die Grundversorgung sicherstellt, sind die Anforderungen an den privaten Rundfunk geringer. Der Gesetzgeber muss aber „ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk“ anstreben.

Auswirkungen:

  • Definition der Grundversorgung, wonach „der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt“.
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