Verfahren:
- Verfassungsbeschwerden aller Rundfunkanstalten.
Vorgeschichte:
- Die Rundfunkanstalten beantragten für die Jahre 2005 bis 2008 einen Finanzbedarf, der eine Erhöhung der Rundfunkgebühr um 2,01 Euro von 16,15 Euro auf 18,16 Euro vorsah.
- Die KEF kam dem nur teilweise nach und legte eine Erhöhung um 1,09 Euro auf 17,24 Euro fest.
- Die Ministerpräsidenten einigten sich um eine Erhöhung von nur noch 88 Cent. Diese Neufassung des Staatsvertrags verabschiedeten auch die Landtage in ihren Zustimmungsgesetzen.
Urteil:
- Die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verletzt die Grundrechte der Rundfunkanstalten.
Begründung:
- Grundsätzlich ist die Festlegung der KEF zur Gebührenhöhe bindend.
- Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei einer „deutlich angespannten wirtschaftlichen Lage“ möglich, um die Belastungen für die Gebührenzahler im Rahmen zu halten.
- Der pauschale Verweis auf Sparmöglichkeiten durch den technischen Fortschritt genügt demgegenüber nicht.
Auswirkungen:
- Stärkung der Rolle der KEF.