BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, 1 BvR 2270/05 (12. Rundfunk-Urteil)

save-1720971_1920Verfahren:

  • Verfassungsbeschwerden aller Rundfunkanstalten.

Vorgeschichte:

  • Die Rundfunkanstalten beantragten für die Jahre 2005 bis 2008 einen Finanzbedarf, der eine Erhöhung der Rundfunkgebühr um 2,01 Euro von 16,15 Euro auf 18,16 Euro vorsah.
  • Die KEF kam dem nur teilweise nach und legte eine Erhöhung um 1,09 Euro auf 17,24 Euro fest.
  • Die Ministerpräsidenten einigten sich um eine Erhöhung von nur noch 88 Cent. Diese Neufassung des Staatsvertrags verabschiedeten auch die Landtage in ihren Zustimmungsgesetzen.

Urteil:

  • Die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verletzt die Grundrechte der Rundfunkanstalten.

Begründung:

  • Grundsätzlich ist die Festlegung der KEF zur Gebührenhöhe bindend.
  • Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei einer „deutlich angespannten wirtschaftlichen Lage“ möglich, um die Belastungen für die Gebührenzahler im Rahmen zu halten.
  • Der pauschale Verweis auf Sparmöglichkeiten durch den technischen Fortschritt genügt demgegenüber nicht.

Auswirkungen:

  • Stärkung der Rolle der KEF.
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