Verfahren:
- Verfassungsbeschwerden mehrerer Privatpersonen.
Vorgeschichte:
- Zum 01.01.2013 trat eine neue Regelung zur Finanzierung des staatlichen Rundfunks in Kraft.
Nunmehr ist jeder Inhaber einer Wohnung und jede Betriebsstätte im gewerblichen Bereich beitragspflichtig. Die früheren Gebühren, die an den Besitz eines Empfangsgeräts anknüpften, gab es nun nicht mehr. - Beitragspflichtig ist dabei jede einzelne Betriebsstätte und jede einzelne Wohnung.
Urteil:
- Gegen die Beiträge gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
- Zweitwohnungsinhaber sind aber nur verpflichtet, für eine Wohnung den Beitrag zu zahlen. Der Gesetzgeber muss bis 2020 eine neue Regelung treffen.
Begründung:
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) gebietet im Abgabenrecht eine gleichmäßige Belastung aller Personen und Berücksichtigung ihres konkreten Vorteils durch das abgabenpflichtige Angebot.
- Dabei ist es statistisch zutreffend, anzunehmen, dass praktisch jeder Haushalt über Empfangsgeräte (Radio, Fernseher, Mobilgerät oder Computer) verfügt. Ob dies im Einzelfall zutrifft und ob jeder Haushalt überhaupt staatlichen Rundfunk empfangen will, ist dabei unerheblich. Daher ist es sachgerecht, den Kreis der Beitragspflichtigen weit zu fassen und jeden Wohnungsinhaber darunter zu rechnen.
- Dass Mehrpersonenhaushalte nicht mehr zahlen müssen als Alleinstehende, ist nicht zu beanstanden, weil „der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und (…) die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen“. Was genau das BVerfG damit sagen will und warum das die Mehrbelastung von Singles rechtfertigt, erschließt sich leider nicht näher.
- Zweitwohnungsinhaber dürfen aber nur einmal zum Beitrag herangezogen werden, da sie keinen doppelten Vorteil vom Rundfunk haben.
Auswirkungen:
- Das neue Finanzierungssystem wurde damit praktisch vollständig verfassungsrechtlich bestätigt.
- Hinsichtlich der Befreiung für Zweitwohnungsbesitzer hat das Bundesverfassungsgericht nur eine grobe Übrgangsregelung getroffen. Die Länder müssen den RBStV entsprechend ändern, um für klare Regelungen zu sorgen.