BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, 1 BvF 1, 4/11 (13. Rundfunk-Urteil)

architecture-1480483_1920Verfahren:

  • Abstrakte Normenkontrolle.
  • Antragsteller: Rheinland-Pfalz, Hamburg.

Vorgeschichte:

  • Fernsehrat und Verwaltungsrat des ZDF waren und sind zu einem erheblichen Teil aus Vertretern der Politik und anderer gesellschaftlicher Gruppen zusammengesetzt.

Urteil:

  • Der ZDF-Staatsvertrag ist verfassungswidrig, soweit dem Staat ein übermäßiger Einfluss in den Aufsichtsgremien des ZDF zukommt.
  • Bis 30.06.2015 musste eine Neuregelung verabschiedet werden.

Begründung:

  • Die Staatsferne des staatlichen Rundfunks bedarf einer begrenzten Zahl von Vertretern der Politik in den maßgeblichen Gremien.
  • Diese Zahl darf ein Drittel der Mitglieder nicht überschreiten.
  • Vertreter politischer Parteien sind als staatsnah zu qualifizieren und damit diesen Mitgliedern hinzuzurechnen.

Auswirkungen:

  • Neuregelung des ZDF-Staatsvertrags.
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