Heute besprechen wir nicht ein einzelnes Urteil, sondern stellen Kernaussagen vieler Urteile vor. Dabei geht es immer um die Frage, ob eine gültige Namensunterschrift oder eine bloße Paraphe vorlag. Die Bedeutung diese Unterscheidung finden Sie im Artikel „Unterschrift oder Paraphe? Fragen zur Schriftform“ auf Sie hören von meinem Anwalt.
Eine Unterschrift haben die Gerichte in folgenden Fällen angenommen:
- BGH, IX ZR 24/97: Drei Striche, die ein K bilden, wobei der rechte untere Strich sich in einer leicht nach oben schwingenden Linie fortsetzt. Das Gericht hat diese Linie als Andeutung der sieben weiteren Buchstaben seines Namens gesehen.
- BGH, VIII ZB 105/04: Strich und gewellte weitgehend gleichförmige Linie; kein einziger Buchstaben erkennbar.
- BGH, VIII ZB 67/09: Lesbares R, nicht lesbares Zeichen (a oder z) und vier Zentimeter lange, geschwungene Linie. Buchstaben, die keine Ober- oder Unterlängen haben (a, c, e, m, n, o usw.) dürfen „bei flüchtiger Schreibweise durchaus zu einer längeren, wellenförmigen Linie verkümmern“.
- LAG Nürnberg, 2 Sa 100/11: M als Abkürzung des Vornamens, Z (Anfangsbuchstabe der Nachnamens), wobei der mittlere Querstrich des Z in einer geschwungenen, drei Zentimeter langen Linie nach rechts und anschließend nach einer Schleife wieder zum Z zurück führt, i-Punkt.
- LAG Düsseldorf, Az. 12 Sa 1392/12: Fünf Zentimeter langer Schriftzug, bestehend aus einem großen Kringel, einem kleinen Strich, einem Punkt, auf- und absteigenden Linien, aufsteigende Schleife. Der Anfang bis zum Punkt wurde als „Dr.“ interpretiert, im Übrigen waren keine Buchstaben erkennbar.
Dagegen wurden folgende Unterzeichnungen als bloße Paraphe angesehen, die der Schriftform nicht genügt:
- BGH, Ia ZB 1/67: „Dr. Yp“, wobei für die weiteren Buchstaben des Familiennamens „Ypsilon“ (anonymisierende Phantasiebezeichnung) keinerlei Andeutung erkennbar war. Das „p“ sei laut Gericht tatsächlich nichts weiter als ein „p“.
- BGH, VII ZB 2/74: Nach unten rechts offener Rundhaken, der in zwei auseinandergezogenen Wellen ausläuft und sich insgesamt nur als „gekrümmte Linie“ darstellt. Keine Ähnlichkeit mit einem S, dem Anfangsbuchstaben des unterschreibenden Rechtsanwalts. Zudem hatte der Anwalt zuvor eine ganz andere Unterschrift verwendet.
- BGH, III ZR 39/81: „Nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf“, die allenfalls als ein Buchstabe (L) erkennbar ist. (In den 80er-Jahren verlangte der BGH für die Annahme einer „Schrift“ noch, dass Schriftzeichen erkennbar sind. Ob dieses Urteil heute noch so ergehen würde, ist fraglich.)
- BGH, V ZR 112/92: „M. D.“, wobei das D in einem leichten Aufwärtshaken endet. Der Unterzeichner hatte in anderen, unbeanstandeten Schriftsätzen seinen Nachnamen immer bis zum vierten Buchstaben deutlich lesbar geschrieben.
- BGH, IV ZR 122/05: „H. Bl“ oder „H. Bla“ für einen aus neun Buchstaben bestehenden Familiennamen ist „bewusste und gewollte Namensabkürzung“.
- Brandenburgisches OLG, 3 U 87/06: Anfangsbuchstabe des Namens eines Richters, wenn dieser sonst mit „voll ausgeführter Unterschrift“ unterzeichnet.
- LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 2345/09: „Zwei durch einen Punkt getrennte mehr oder minder offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt ist, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lässt“.
- LAG Hamm, 8 Sa 781/11: Eine nach links und rechts geschwungene Linie, welche in etwa einem unvollendeten „S“ entspricht. Für die sieben restlichen Buchstaben des Namens, die auch Ober- und Unterlängen enthalten, ergaben sich keine Anhaltspunkte.
- LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 93/12: Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachname sind als bloße Initialen keine Unterschrift.
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