Das Bundesverfassungsgericht hat Selbstitulierungsrechte zweier niedersächsischer Banken aus den 1930er-Jahren für verfassungswidrig erklärt.
Was bedeutet Selbsttitulierung?
Um eine Forderung vollstrecken zu können, braucht man einen Titel. Dieser Titel bestätigt, dass die Forderung nicht nur behauptet wird, sondern tatsächlich besteht und berechtigt ist. Im Zivilrecht ist das regelmäßig ein Gerichtsurteil. Dieses beinhaltet nicht nur die Entscheidung des Rechtsstreits, sondern auch die Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Forderung zu vollstrecken, also das Geld beim Schuldner abzuholen und dem Gläubiger zu überbringen.
Behörden dagegen brauchen keinen solchen gerichtlichen Titel, sondern können sich den Titel selbst ausstellen. So sieht bspw. Art. 19 des bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vor, dass ein Verwaltungsakt dann vollstreckbar ist, wenn er vollziehbar ist und der Verpflichtete seine Pflicht nicht rechtzeitig erbringt. Dieses Recht bezeichnet man als Selbsttitulierung.
Warum hat das Bundesverfassungsgericht das Selbsttitulierungsrecht der Banken für verfassungswidrig erklärt?
Die beiden Gesetze regelten im damaligen Freistaat Oldenburg, dass die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg und die Landessparkasse zu Oldenburg ihre Ansprüche selbst titulieren durften und nicht vor einem Gericht einklagen mussten. Dieses Recht hatten aber nur diese beiden Banken, nicht auch alle anderen Oldenburger (Privat-) Banken.
Darin lag eine Bevorzugung dieser beiden Banken. Während die Konkurrenten den teuren und langwierigen Rechtsweg bestreiten mussten, konnten diese einfach selbst über ihre Ansprüche entscheiden. Das war ein klarer Wettbewerbsvorteil, der nicht gerechtfertigt war.
Betrifft das auch das Selbsttitulierungsrecht anderer Behörden?
Nein. Zum einen hat Gericht von vornherein nur über die zwei vorgelegten Gesetze geurteilt. Das Urteil reicht immer nur so weit wie der ausdrückliche Tenor.
Das Urteil ist auch nicht auf andere Behörden übertragbar, da diese in aller Regel nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu privaten Konkurrenten stehen. Damit liegt also keine Ungleichbehandlung vor, deretwegen das BVerfG diese spezifischen Selbsttitulierung für nichtig erklärt hat.
Kann man das Urteil auf die Selbsttitulierungsrechte der Rundfunkanstalten übertragen?
Man könnte nun meinen, dass das tragende Argument des Urteils, die Konkurrenzsituation, auf die Rundfunkanstalten übertragbar ist. Schließlich sind BR, WDR, NDR & Co. gegenüber privaten Wettbewerbern wie Sky, Amazon oder Netflix im Vorteil, weil sie die Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid titulieren dürfen.
Allerdings liegt hier keine direkte Konkurrenzsituation vor. Denn der Bürger darf sich ja nicht etwa entscheiden, welches der verschiedenen Angebote er nutzen will: Mit dem staatlichen Rundfunk wird er immer kostenpflichtig zwangsbeglückt – ob er will oder nicht, ob er daneben ein Netflix-Abonnement hat oder nicht. Durch die Selbsttitulierung haben die Anstalten also keinen Marktvorteil, da sie sich dem Markt gar nicht erst stellen müssen.
Daher ist das Urteil wahrscheinlich nicht analog anwendbar. Eine Entscheidung darüber ist aber anscheinend noch nicht ergangen.