Verfahren:
- Normenkontrollantrag
- Antragsteller: Bundesregierung
Vorgeschichte:
- Das neue WDR-Gesetz, das Rundfunkgesetz Nordrhein-Westfalens und später auch der Rundfunkstaatsvertrag 1991 sahen ein neues Recht auf kostenlose „nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung“ insb. bei Sportveranstaltungen und anderen Großereignissen vor.
- Dies sollte auch dann gelten, wenn die Übertragungsrechte für die Gesamtverstaltung exklusiv an Privatsender verkauft wurden.
Urteil:
- Das Kurzberichterstattungsrecht ist grundsätzlich verfassungskonform.
- Soweit eine Veranstaltung aber „berufsmäßig“ durchgeführt wird, kann eine kostenfreie Berichterstattung nicht verlangt werden. Insoweit musste der Gesetzgeber eine andere Regelung innerhalb von fünf Jahren finden.
Begründung:
- Es handelt sich nicht um Urheber-, sondern um Rundfunkrecht, sodass die Länder zuständig sind.
- Der Eigentumseingriff ist zulässig, da er der Information der Allgemeinheit dient. Die Gewährleistung freier Informationstätigkeit und freien Informationszugangs bildet ein wesentliches Anliegen des Grundgesetzes.
- Die Regelung schränkt die Berufsfreiheit jedoch insoweit unverhältnismäßig ein, als sie eine unentgeltliche Kurzberichterstattung vorsieht.
Auswirkungen:
- Das Kurzberichtserstattungsrecht ist nun in § 5 des Rundfunkstaatsvertrags geregelt.
- Ein Bericht darf 90 Sekunden nicht überschreiten und der Veranstalter kann eine zeitversetzte Ausstrahlung verlangen.
- Bei berufsmäßigen Veranstaltungen besteht ein Anspruch auf ein „billiges Entgelt“, das im Zweifel durch ein Schiedsgericht bestimmt werden soll.