BVerfG, Urteil vom 17.02.1998, 1 BvF 1/91 (11. Rundfunk-Urteil)

audience-1866738_1920Verfahren:

  • Normenkontrollantrag
  • Antragsteller: Bundesregierung

Vorgeschichte:

  • Das neue WDR-Gesetz, das Rundfunkgesetz Nordrhein-Westfalens und später auch der Rundfunkstaatsvertrag 1991 sahen ein neues Recht auf kostenlose „nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung“ insb. bei Sportveranstaltungen und anderen Großereignissen vor.
  • Dies sollte auch dann gelten, wenn die Übertragungsrechte für die Gesamtverstaltung exklusiv an Privatsender verkauft wurden.

Urteil:

  • Das Kurzberichterstattungsrecht ist grundsätzlich verfassungskonform.
  • Soweit eine Veranstaltung aber „berufsmäßig“ durchgeführt wird, kann eine kostenfreie Berichterstattung nicht verlangt werden. Insoweit musste der Gesetzgeber eine andere Regelung innerhalb von fünf Jahren finden.

Begründung:

  • Es handelt sich nicht um Urheber-, sondern um Rundfunkrecht, sodass die Länder zuständig sind.
  • Der Eigentumseingriff ist zulässig, da er der Information der Allgemeinheit dient. Die Gewährleistung freier Informationstätigkeit und freien Informationszugangs bildet ein wesentliches Anliegen des Grundgesetzes.
  • Die Regelung schränkt die Berufsfreiheit jedoch insoweit unverhältnismäßig ein, als sie eine unentgeltliche Kurzberichterstattung vorsieht.

Auswirkungen:

  • Das Kurzberichtserstattungsrecht ist nun in § 5 des Rundfunkstaatsvertrags geregelt.
  • Ein Bericht darf 90 Sekunden nicht überschreiten und der Veranstalter kann eine zeitversetzte Ausstrahlung verlangen.
  • Bei berufsmäßigen Veranstaltungen besteht ein Anspruch auf ein „billiges Entgelt“, das im Zweifel durch ein Schiedsgericht bestimmt werden soll.
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