Landgericht Tübingen, Beschluss vom 20.02.2020, 5 T 38/20

]Das Landgericht Tübingen, insbesondere ein Richter der fünften Zivilkammer, ist bekannt für sehr bürgerfreundliche Rechtsanwendung im Bereich der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen. In einem bemerkenswerten Beschluss vom Februar diesen Jahres setzt er sich mit der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auseinander. Diese wollen wir daher hier im Volltext wiedergeben:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 24.01.2020, Az. 9 M 146/20, aufgehoben und die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingestellt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

I.

Zur Begründung kann zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Gründe im Beschluss des LG Tübingen vom 29.8.2019, 5 T 192/19, Bezug genommen werden.

II.

In dieser Entscheidung vom 29.8.2019 ist auch ausgeführt:

Diese Art des Vollzitats eines anderen Urteils in einem Urteil ist relativ ungewöhnlich. Es soll wohl bedeuten, dass sich das Gericht bereits ausführlich mit allen relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat und es hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen nichts mehr zu ergänzen gibt.

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Beschwerde ist begründet.

2. Auch die Vollstreckung von – nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 und des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2018 nicht mit Grundgesetz oder Europarecht kollidierenden – Rundfunkbeiträgen setzt Titel, Klausel und Zustellung (des Titels) voraus. Für jede nach der Zivilprozessordnung vorzunehmende Zwangsvollstreckung gilt: Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Titel bereits zugestellt ist (§ 750 I 1 ZPO). Nachgewiesen wird dies durch eine Zustellungsurkunde, ein Empfangsbekenntnis oder bei der Amtszustellung durch eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Gerichts bzw. durch einen amtlichen Zustellungsvermerk auf dem Titel (z. B. für das ZVG Böttcher/Böttcher, 6. Aufl. 2016, ZVG § 16 Rn. 54b).

3. § 750 ZPO macht den Beginn der Zwangsvollstreckung von besonderen förmlichen Voraussetzungen (namentliche Bezeichnung der Vollstreckungsparteien; Zustellung des Schuldtitels und bestimmter Urkunden) abhängig (MüKo ZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 750 Rn. 1, 2). Die Zustellung des Vollstreckungstitels (Abs. 1 S. 1 Alt. 2), in den Fällen der titelergänzenden oder -übertragenden Vollstreckungsklausel auch die Zustellung dieser Klausel und ggf. der zum Nachweis gebrauchten Urkunden (§ 750 Abs. 2), gewährleistet, dass sich der Schuldner an Hand der ihm zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden Zwangsvollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs in der Zwangsvollstreckung. Daneben stellt die Zustellung des Schuldtitels eine „letzte Warnung“ an den Schuldner dar (MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 750 Rn. 9, 10).

4. Die drei grundlegenden Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO) und deren Vorliegen haben Vollstreckungsgericht und Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen: Titel, Klausel und Zustellung. Der Gläubiger hat alle drei Voraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig und einzustellen.

Das ist die Grundlage jeder Vollstreckung: Es muss einen Titel geben, also eine gerichtliche oder behördliche Anordnung, dass jemand etwas zu zahlen oder zu tun hat. Dieser Titel muss dem Verpflichteten zugestellt worden oder sonst zugegangen sein. Und es muss eine Klausel geben, also die Bestätigung, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erfolgen darf.

5. Für die Verwaltungsvollstreckung in Baden-Württemberg wird das ZPO-Regelwerk zunächst komplett übernommen. § 15 a II LVwVG nimmt ausdrücklich auf das komplette 8. Buch der ZPO Bezug. Der Landesgesetzgeber wollte mit dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ausweislich der Gesetzesbegründungen, zuletzt anlässlich einer Gesetzesänderung 2012 bestätigt, den „bewährten Gleichlauf“ zwischen Zivilvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung erhalten (LT BW Drucksache 15/2404, u.a. dort S. 2). Dem Verwaltungsakt als Grundlage der Vollstreckung kommt somit im Verwaltungsvollstreckungsrecht eine ähnliche Rolle zu wie dem Vollstreckungstitel bei der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung (LT BW Drucksache 6/2990 S. 16)

6. Gemäß § 15 a LVwVG tritt das (nicht gesondert/zusätzlich zuzustellende) behördliche Vollstreckungsersuchen an die Stelle der Klausel bzw. vollstreckbaren Ausfertigung, gemäß § 16 LVwVG tritt der schriftliche Antrag auf Vermögensauskunft in diesem Verfahren an die Stelle des Vollstreckungstitels. Danach muss also der Titel weiterhin existieren und zugestellt sein, lediglich die Vorlage des Titels ist entbehrlich, der Antrag reicht. Eine Befreiung von der Zustellung des Titels (Verwaltungsakt, § 13 LVwVG, in Form des Beitragsbescheids oder Rückstandsbescheids) selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen; weder ein Anscheinsbeweis noch die sonstige Kenntnis des Schuldners lässt die Notwendigkeit einer Zustellung oder förmlichen Bekanntgabe entfallen. Verwaltungsakte können nach § 2 LVwVG zudem (erst) vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, was wiederum förmliche Bekanntgabe voraussetzt. Letztere ist gem. § 2 LVwVfG nicht durch die von der Gläubigerin so gehandhabte einfache Aufgabe zur Post möglich.

Zwar muss die Behörde, da sie den Titel selbst erstellt, diesen nicht auch bei der Vollstreckungsbehörde vorlegen. Sie muss ihn aber dem Verpflichteten (Schuldner) förmlich zustellen, also z.B. per Einschreiben oder Postzustellungsurkunde („gelber Brief“) versenden. Ein einfacher Brief soll dagegen nicht ausreichen.

7. Auf die Zustellung verzichtet auch der BGH in seinem obiter dictum nicht; insoweit“ arbeitet „er – entgegen BFH und VGH Mannheim – mit Beweisregeln (Anscheinsbeweis, vgl. dazu LG Tübingen, B v. 20.12.2018, 5 T 246/17 – juris – m. w. Nw.) Das Landessozialgericht hat erst unlängst die Betrachtungsweise des BGH und des Landgerichts gegenübergestellt und ausgeführt, dass bei Entfall der Prüfung der Zustellung des Titels, also der Prüfung dessen formal wirksamer Existenz (ohne Inhaltsprüfung) mit dem Grundgesetz nicht vereinbare rechtsstaatliche Defizite eintreten würden (vgl. LSG BW, B. v. 17.7.2019, L 11 KR 1393/19 ER-B – juris).

8. Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt, ist auch für eine Heilung kein Raum. Das Vollstreckungsgericht kann aber auch im Rahmen seiner nur beschränkten Prüfungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren bei dieser Sach- und Kenntnislage nicht sehenden Auges über das Fehlen der Zustellung hinwegsehen. Handelt es sich beim Rückstandsbescheid um den ersten Verwaltungsakt, können i.ü. gemäß § 13 LVwVG keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden, ebenso wenig mehrfache Säumniszuschläge infolge Aufteilung eines rückständigen Zeitraums auf mehrere Bescheide oder auch eine Mahngebühr. Dem Bescheid voraus gehen nämlich gerichtsbekannt unverändert nur inhaltsarme formlose Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung, in denen weder eine rechtsfähige Person als Absender angegeben ist noch ein Gläubiger. Dem Empfänger obliegt es, den Gläubiger zu erraten.

Weil die Rundfunkanstalt bewusst gegen das Formerfordernis der Zustellung verstößt (und sich auch sonst nicht groß um formell korrektes Auftreten kümmert), ist sie auch nicht schutzwürdig.

Die angefochtene Entscheidung war daher mangels Zustellung aufzuheben, das Vollstreckungsverfahren einzustellen.

9. Der Einzelrichter ist zuständig. Das entscheidende Merkmal der Zustellung, an dessen Fehlen als Vollstreckungsvoraussetzung die Entscheidung anknüpft, beinhaltet als Basismerkmal einer jeden Vollstreckung keine besonderen Schwierigkeiten oder Veranlassung zu Grundsatzentscheidungen. Auch der streitgegenständliche Forderungsbetrag begründet keine Kammerzuständigkeit; vergleichbare Fälle werden in ständiger Rechtsprechung nicht nur des Landgerichts Tübingen (vgl. für andere Einzelrichterreferate B. v. 13.9.2018, 5 T 239/18, oder 5 T 85/17, B. v. 9.8.2018, B. v. 17.1.2019 – 5 T 10/19“, B v. 13.1.2020 – 5 T 12/20) „vom Einzelrichter entschieden. Schließlich bedarf es für die
entscheidungserhebliche Frage nach der Zustellung auch keiner Divergenzentscheidung, da obergerichtliche Entscheidungen derzeit nicht entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte sich in seiner Entscheidung vom 27.4.2017 (BGH I ZB 91/16 – B. v. 27.4.2017), zunächst aus prozessualen Gründen nur am Rande und „obiter dictum“: Er verneinte in Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz eine gesonderte Zustellungspflicht für das Vollstreckungsersuchen. Dies hat der 1. Senat später so auch in der Sache selbst bestätigt (BGH I ZB 78/16 – B. v. 5.10.2017, vorgehend LG Stuttgart, 4.8.2016, 10 T 337/16). Das Landgericht Tübingen teilt diese Ansicht. Auf die grundlegende Zustellung des Titels als Basisvoraussetzung jeder Zwangsvollstreckung ging der BGH – wie ausgeführt – nur obiter dictum und entgegen dem BFH (ohne bei tragender Begründung notwendiger Anrufung des gemeinsamen Senats) ein. Der Einzelrichter sieht die Verneinung des Anscheinsbeweises nach entsprechenden Urteilen des VGH und des BFH“ (vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 – VII R 75/85 – BFHE 156, 66 <69 ff.> und vom 29. April 2009 – X R 35/08 – BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 – X B 11/08 – BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff) „als derzeit entschieden an und schließt sich – insoweit lediglich einem obiter dictum des BGH nicht folgend – diesen Entscheidungen an. Danach ist der Einzelrichter zuständig, in Übereinstimmung mit zahlreichen anderen landgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (z. B. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. September 2018 – 6 K 1296/17 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 4 B 39/18 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 21. Juni 2018 – W 3 K 17.34 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – OVG 11 N 119.17 –, juris, das auf die vom BGH – BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 – I ZB 87/16 –, juris, – nicht ausgeführte Bindung des Rechtsmittelgerichts diesbezüglich hinweist; VG München, Beschluss vom 19. Februar 2016 – M 6 K 16.763 –, juris).

Der Richter begründet noch kurz, warum er diesen Fall selbst entscheiden konnte und nicht gemeinsam mit den anderen Richtern der Kammer abstimmen musste: Denn er sieht die Rechtsprechung anderer Gerichte auf seiner Seite.

10. Aus den vorgenannten Gründen konnte auch die weitere Beschwerde nicht zugelassen werden.

Dementsprechend wurde der Rundfunkanstalt auch nicht erlaubt, den Beschluss durch die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

(LG Tübingen, Beschluss vom 29. August 2019 – 5 T 192/19 –, Rn. Randnummer1 – Randnummer10, juris)

III.

Über diese Gründe hinaus ist ergänzend auf einige Umstände gesondert und vertiefend einzugehen.

„Zurück zum hier gegebenen Fall und damit zur eigentlichen Entscheidung.“

A. Entscheidungen eines anderen Einzelrichters derselben Kammer

Dieser Entscheidung stehen andere Entscheidungen des LG Tübingen, ebenfalls Einzelrichterentscheidungen, nicht entgegen, sowenig wie eine im Beschluss LG Tübingen vom 3.12.2019 – 5 T 263/19 – angeführte, real aber nicht vorhandene „ständige“ Rechtsprechung des LG Tübingen. Es mag unterschiedliche ständige Rechtsprechung in Einzelrichterreferaten geben, mehr aber nicht. Die Entscheidungen des Einzelrichters 5 T 127/18 und 5 T 192/19 sind auch nicht längst durch eine höchstrichterliche Entscheidung überholt; vielmehr gibt es gerade keine höchstrichterliche Entscheidung, die den Entfall der Zustellungsnotwenigkeit vor einer Zwangsvollstreckung behauptet. Die Kritik (vgl. LG Tübingen, B. v. 3.12.2019 – 5 T 263/19) an der Einzelrichterentscheidung bleibt den Nachweis schuldig, wo sie den Entfall des Zustellungserfordernisses herleitet und mit welchen rundfunkspezifischen Erwägungen sie dieses gewichtige Element der Justizgewährleistungsrechte im Grundgesetz umgehen will. Soweit in der Entscheidung LG Tübingen 5 T 12/20 vom 13.1.2020 schließlich ausgeführt wird, dass einerseits (ausschließlich im Rundfunkbeitragsrecht) auf die Titelzustellung verzichtet werden kann und es dabei auch keine Rolle spielt, ob daneben überhaupt noch der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wird entgegen den gesetzlichen Vorgaben ein gesetzesungebundener und rechtsschutzloser Raum geschaffen.

Weitere Ausführungen dazu, warum er als Einzelrichter entscheiden konnte.

B. Abweichung vom Bundesgerichtshof

Auch eine Abweichung von tragenden Entscheidungsgründen des BGH liegt nicht vor; der BGH hat die Streitpunkte nicht tragend entschieden, sondern nur obiter dictum. Im Übrigen entscheiden die Gerichte autonom, unabhängig und nur am Gesetz orientiert. Das Gesetz kennt auch keine Divergenzvorlage (vgl. Zöller ZPO, § 348 Rn. 22), weshalb die Ausführungen hierzu in der Entscheidung 5 T 263/19 vom 3.12.2019 unzutreffend sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kammerbefassung liegen, wie oben dargelegt, nicht vor. Es ist Teil eines wirksamen und funktionierenden Rechtsstaats, wenn verschiedene Einzelrichter einer Kammer nach sorgfältiger Prüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Der Rechtsuchende ist dadurch auch nicht benachteiligt, so wenig, wie wenn ein süddeutsches Oberlandesgericht anders entscheidet wie ein norddeutsches Oberlandesgericht. Der Rechtsstaat lebt von argumentativer Weiterentwicklung; das deutsche Prozessrecht kennt bewusst im Regelfall keine Bindung an eine „ständige Rechtsprechung“ eines Obergerichts, die zur völligen Erstarrung des Rechtswesens und zur Unüberwindbarkeit später als nicht mehr tragfähig erkannter früherer Rechtsprechung führen würde. Nicht umsonst spricht auch der BGH regelmäßig „unter Aufgabe der bisherigen“ Rechtsansicht Recht.

Weil der BGH seine Entscheidung auf eine abweichende Meinung nicht gestützt hat, sondern dies bloß nebenbei („obiter dictum“) erwähnt hat, konnte der Richter vom Inhalt dieses Obiter Dictums abweichen.

C. Säumniszuschlag/Mahngebühr in der Vollstreckung

Soweit im Beschluss LG Tübingen 5 T 12/20 vom 13.1.2020 ausgeführt wird, Säumniszuschläge und Mahnkosten wären normativ geregelt, trifft dies zwar zu, gestattet es dem Vollstreckungsgericht aber nicht, über offenkundige Verstöße hinwegzusehen. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung von Säumnis- und Mahnzuschlägen liegen nicht vor, es wurde in Kenntnis der fehlenden Anwendbarkeit des LVwVfG bewusst nie ein Bescheid vor Säumnis wirksam bekanntgegeben. (§ 13 LVwVG verbietet sofortige Festsetzung von Säumniszuschlägen im erstmaligen Verwaltungsakt). Säumnis setzt generell Fälligkeit voraus. Fälligkeit hat nichts mit dem materiellen Beginn der Beitragspflicht zu tun, was regelmäßig ohne nähere Ausführung übergangen wird. (Z. B.: „Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig.“ (VG München, Urteil vom 06. Juni 2019 – M 26 K 17.4604 –, Rn. 30, juris) Zum Fehlen sämtlicher vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen bei Mahngebühren in der Praxis des Rundfunkbeitragswesens kann auf die in wesentlichen Punkten übertragbare niedersächsische Rechtsprechung Bezug genommen werden (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 6 A 453/18 –, Rn. 24 – 35, juris)

Der Richter kritisiert die Verwaltungsgerichte, die weitgehend annehmen, dass der Beitrag auch ohne Beitragsbescheid entsteht und die Säumnis dann von selbst eintritt, wenn man nicht rechtzeitig bezahlt.

Geltend gemacht werden laut Forderungsaufstellung vorliegend auch zwei Säumniszuschläge und zwei Mahngebühren. Insoweit ist zu ergänzen, dass der jeweils zweite Betrag auch offensichtlich im Widerspruch zur einschlägigen Verwaltungsgerichtsrechtsprechung steht, da die den zweiten Beträgen zugeordnete zweite Beitragsperiode bereits im Bescheid für die erste Periode hätte berücksichtigt werden können.

Statt zweier Festsetzungsbescheide mit jeweils acht Euro Säumniszuschlag hätte auch ein einzelner mit nur einmal acht Euro gereicht.

D. Die Entscheidung des Landessozialgerichts

Entgegen der Darstellung in 5 T 263/19, B. v. 3.12.2019, lässt sich den Entscheidungen des LSG BW und des BGH exakt entnehmen, wie die Voraussetzungen nacheinander ausgestaltet sind:

1. Ein Festsetzungsverwaltungsakt (zuzustellen/förmlich bekanntzugeben) – hier: Verwaltungsakt und Zustellung/Bekanntgabe fehlen

2. Bei Nichtzahlung: Ein Rückstandsbescheid (Verwaltungsakt) mit Festsetzung der Säumniszuschläge (zuzustellen/förmlich bekanntzugeben) – hier: Bescheid vorhanden, gesetzliche Säumnisvoraussetzungen (vorstehend 1.) fehlen, Zustellung/Bekanntgabe fehlt (mangels Postaufgabemöglichkeit, s.u. E)

3. Das Vollstreckungsersuchen, das die zugestellte vollstreckbare Ausfertigung ersetzt, aber gerade nicht die Voraussetzung zugestellter oder förmlich bekanntgemachter Titel entfallen lässt – hier: vorhanden

Nun vergleicht der Richter die Rechtslage mit einem Urteil des Landessozialgerichts. Da die Sozialgerichtsbarkeit nur ein Spezialfall der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, lassen sich jedenfalls die Grundsätze übertragen.

„Da auch nach dem LVwVG BW nur Verwaltungsakte vollstreckt werden können (§ 2 LVwVG BW), müssen die Beiträge, die mit Hilfe eines Vollstreckungsersuchens nach § 15a LVwVG BW beigetrieben werden sollen, in der Höhe, in der die Vollstreckung betrieben wird, zuvor durch einen Verwaltungsakt festgesetzt worden sein. Der Verwaltungsakt muss die Höhe der Beitragsforderung, die sich ggf nach Verrechnung der bereits festgesetzten Beiträge zuzüglich der erstmals festgesetzten Säumniszuschläge (Anm.: D.h. ein originärer Festsetzungsbescheid und danach ein zweiter Bescheid betr. Der Säumniszuschläge etc.!) ergibt, regeln. Lediglich die ansonsten für die Zwangsvollstreckung geforderte vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids und deren Zustellung wird durch das Vollstreckungsersuchen nach § 15a LVwVG BW ersetzt (vgl BGH 05.10.2017, I ZB 78/16, juris Rn 12). (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2019 – L 11 KR 1393/19 ER-B –, Rn. 41, juris). Die vom LSG zitierte BGH-Entscheidung lautet: „Für die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden … in Baden-Württemberg … finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW).“ (BGH, Beschluss vom 05. Oktober 2017 – I ZB 78/16 –, Rn. 12, juris) – Auch hier kein Wort über einen Entfall der Notwendigkeit des Titels und seiner Zustellung/Bekanntgabe, die wegen § 2 LVwVfG nicht durch Aufgabe zur Post möglich ist.

Das Gericht vertieft weiter seine Ansicht, dass zunächst die Beiträge festgesetzt werden müssen und erst danach Säumniszuschläge in Frage kommen.

Das Gericht vergleicht seine Rechtsprechung nun mit der des baden-württembergischen Landessozialgerichts.

E. Zur unmöglichen Bekanntgabefiktion

Von einer verkürzten Wiedergabe (LG Tübingen, B. v. 30.1.2020, 5 T 22/20) der Rechtsprechung des VGH Mannheim kann keine Rede sein. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „1. Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks betrifft auch den Bereich des Gebühren-/Beitragseinzuges. Ein Rückgriff auf das LVwVfG (juris: VwVfG BW) ist nur möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 – 2 S 1431/08 -, juris). (Rn.23) 2. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 (L)VwVfG (juris: VwVfG BW) über den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung normiert weder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz noch einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts. (Rn.24) 3. Es besteht zugunsten des Südwestrundfunks kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine mit einem Postausgangsvermerk versehene und zur Post gegebene einfache Briefsendung beim Empfänger auch tatsächlich angekommen ist … (es folgt ein Indizienbeweis im Einzelfall)“. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 2 S 114/17 –, juris)

Da das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht unmittelbar auf die Rundfunkanstalt anwendbar ist, stellt sich die Frage, ob trotzdem auf dessen Regelungen zurückgegriffen werden kann oder aus anderen Gründen die Bekanntgabevermutung angewandt werden kann. Das Landgericht Tübingen verneint dies.

Danach fehlt es bis hierher an einer Bekanntgabe.

In den weiteren Gründen gelangt der VGH im Rahmen einer Würdigung der Indizien des Einzelfalls zur Überzeugung von der Bekanntgabe. Lediglich in dieser Konsequenz folgt das Beschwerdegericht nicht: Die Indizienprüfung mag im entschiedenen konkreten Fall für das Hauptsachegericht der richtige Weg zur Entscheidung eines Einzelfalls gewesen sein. Wenn aber, wie hier, eine Behörde mit der Aufgabe der Beitragserhebung betraut ist, und sich wider besseres Wissen entgegen dem klaren Wortlaut von § 2 LVwVfG und auch nach der vorstehenden VGH-Entscheidung, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, bewusst, massenhaft und regelmäßig dafür entscheidet, generell auf originäre Bescheide zu verzichten und selbst die Rückstandsbescheide nicht gesetzeskonform bekanntzugeben, ist es nicht die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, mit Hilfe aufwändiger Indizienforschung den gewollten, möglicherweise ökonomisch bedingten Fehler auszugleichen. Wer sehenden Auges als Gläubiger so handelt, kann sich nicht auf derartige Hilfswege stützen.

Soweit im Beschluss des LG Tübingen vom 6.9.2019 – 5 T 194/19 davon gesprochen wird, der BGH habe im Vollstreckungsverfahren den Anscheinsbeweis zum Nachweis der Zustellung zugelassen, ist auch dies unzutreffend. Der BGH hat zwar im nicht-tragenden obiter dictum von dieser Möglichkeit gesprochen; tragend hätte er jedoch ohne Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obergerichte nicht entscheiden können, nachdem sich BFH und BVerwG klar gegen die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises als Zustellungsnachweis ausgesprochen haben. Die vermeintlich dem Beschluss des BGH entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von 1981 wurde vom Bundesfinanzhof 1989 aufgegeben (vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 – VII R 75/85 – BFHE 156, 66 <69 ff.> und vom 29. April 2009 – X R 35/08 – BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 – X B 11/08 – BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff; das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 -, BVerwGE 155, 241-248, Rn. 18) führt dazu aus: „Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen.“

Wählt die Behörde eine unsichere Form der Übermittlung wie einen einfachen Brief, so ist sie selbst schuld.

F. Ermessensausübung durch den Adressaten? Fälligkeit und Festsetzungsakt

Die Verwaltungsrechtsprechung geht von einem Auswahlermessen bei der Bestimmung des Beitragsschuldners in einer Mehr-Personen-Wohnung aus ( Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV Rn. 25, 28 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 17. Juni 2019 – 17 K 7152/17 –, Rn. 45 – 47, juris); VG München, Urteil vom 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 -, juris, Rn. 41 f. m.w.N.).

Würde man mit der Gläubigerin davon ausgehen, dass, einzigartig im öffentlichen Recht, der Rundfunkbeitrag als angeblich einfach und für jedermann aus dem Gesetz heraus berechenbare Abgabe (- das Kriterium der Selbstberechenbarkeit kennt das öffentliche Abgabenrecht an keiner Stelle -) von selbst fällig wird, müsste man also zunächst diese These mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass der Behörde bei mehreren denkbaren Schuldnern in einer Wohnung ein Auswahlermessen zusteht. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass nach Bezug einer Wohngemeinschaft die einzelnen Bewohner, von denen einer möglicherweise gar krankheitsbedingt beitragsbefreit ist, selbst das Ermessen für die Behörde ausüben.

Für jede Wohnung muss nur einmal der Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Welcher von mehreren Bewohnern die Zahlung übernimmt, müsste aber nach Ansicht des Tübinger Landgerichts die Behörde festlegen.

Auch hier gibt es in der juristischen Fachliteratur nur eine Stimme (Gall, in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018), die Stimme des Justitiars einer der Trägeranstalten des Beitragsservice, die eine automatische Fälligkeit ohne Beitragsfestsetzung propagiert, ohne das Ermessensproblem auch nur zu streifen, ohne das Abweichen vom Rechtsstaatlichkeitsmerkmal der verwaltungsaktsmäßigen Abgabenfestsetzung auch nur anzusprechen.

(Anmerkung: Die Verbindung der Kommentatoren Gall, Justitiar BR a.D., und Tucholke, Beitragsservice, zur Gläubigerin ergibt sich aus dem Bearbeiterverzeichnis des o.a. Kommentars, die entsprechende Zugehörigkeit der Kommentatoren Olhiger und Wagenfeld ist gerichtsbekannt, vgl. im Internet Jahresbericht 2018 des Beitragsservice – dort S. 37 – bzw. PC-Welt, 24.3.2003.)

Was im Gesetz mit „Zahlungsweise“ überschrieben ist (jeweils für drei Monate in der Mitte eines Dreimonatszeitraums) mutiert hier zur „Fälligkeit“. Zahlungsweise deckt sich jedoch nicht mit Fälligkeit. Diese mag nach Gläubigervorstellung der rechtskundige Bürger anhand von § 192 BGB auf den 15. ermitteln, ggf. noch nach § 193 BGB verschieben, ebenso den individuell für jeden Teilnehmer geltenden Dreimonatszeitraum ermitteln, der nicht mit dem Quartal übereinstimmen muss und unter Berücksichtigung der Rück- und Vorwirkungsfiktionen beim Ein- und Auszug zu bestimmen ist. Dass er gleichzeitig noch prüfen muss, ob der behinderte Mitbewohner abzumelden wäre und er als Neuzugezogener sich anmelden muss, um so dem mutmaßlichen Ermessen des Gläubigers zu entsprechen, wurde schon ausgeführt. Im Ergebnis kann der Bürger die Auswahlermessensentscheidung nicht treffen. Die Qualität der Ausführungen des Kommentars wird auch deutlich, wenn weiter ausgeführt wird, dass durch Ankreuzen der Zahlungsvariante „einmal jährlich im voraus (ohne Rabatt)“ ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (ohne Gegenleistung für den anderen Zahlungsmodus) zustande kommen soll, eine absurde Vorstellung (Nichtanwendbarkeit des LVwVfG, selbst nach dortigen Bestimmungen formfehlerhaft und inhaltlich nichtig (Vorteil der Behörde, auf den sie keinen Anspruch hat).

Die Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind zu kompliziert als dass der einzelne Bürger selbstständig die genauen Modalitäten seiner Zahlunspflicht herauslesen könnte.

Die Kommentierung zur Fälligkeit mündet sodann ohne weitere Erklärungen in die dem öffentlichen Recht bis dato unbekannte Feststellung: „Eine vorherige Zahlungsaufforderung oder gar ein vorheriger Festsetzungsbescheid der Rundfunkanstalt, ist für den Eintritt der Fälligkeit nicht erforderlich. Zur Bestätigung wird beispielsweise der VerfGH Rheinland-Pfalz zitiert (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. vom 13. 5. 2015 – VGH B 35/12). Gründe für die These finden sich nicht.

Umgekehrt verhalten sich die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs:“ … ist hinsichtlich der sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Beitragspflicht keine gesonderte Festsetzung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid erforderlich“. Zur Begründung wird als einziger Beleg in der Literatur zitiert: (Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26; Tucholke, ebd., § 10 RBStV Rn. 34), womit sich der Begründungskreis schließt.

Der Richter wirft der Fachwelt hier vor, nur voneinander abzuschreiben, die Ergebnisse aber nicht zu begründen.

Vergleichbar verhält es sich mit den entsprechenden obiter-dictum-Feststellungen des Bundesgerichtshofs. Die Aussage, dass die Beiträge auf gesetzlicher Basis geschuldet werden, hilft insoweit nicht weiter, sie ist selbstverständlich und trifft auf alle öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen zu. Auch KFZ-Steuer, Abwassergebühr oder Kammerbeiträge beruhen – worauf auch sonst – auf Gesetzen. Geltend gemacht und festgesetzt werden sie aber durch Verwaltungsakt. Dies gilt umso mehr, als bei der Geltendmachung ein Schuldnerauswahlermessen (s.o.) der Gläubigerin besteht. Der Schuldner gibt, wie bei einer Steuererklärung, seine Anmeldung ab; danach beginnt die Schuld mit Bezug der Wohnung, fällig ist die Schuld mit Zugang der Festsetzung des Beitrags durch ordnungsgemäßen Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung.

Soweit hiervon abweichend durch die überwiegende Rechtsprechung fast einheitlich abgesehen wird, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Befreiung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll von seiner Konstruktion her zwar „staatsfern“ angelegt sein, was aber nicht mit gesetzesfern verwechselt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat hierzu obiter dictum ausgeführt: Die den Schuldner … treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist….“ (AfP 2016, 48, 53 = I ZB 64/14). Dieser Aussage teilt das Beschwerdegericht uneingeschränkt. Die Feststellung sagt aber nichts über die Fälligkeit. Die Schuld begründet sich kraft Gesetzes beim Beitrag mit Innehaben der Wohnung. Fällig wird sie aber erst mit Bescheid (Verwaltungsakt). Mit dieser Frage setzt sich der BGH in seinem obiter dictum nicht auseinander; er stellt, wie der rheinland-pfälzsiche Gerichtshof, nur lapidar fest, dass „Bescheide der Rundfunkanstalten erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren“ erforderlich wären. (AfP 2016, 48, 53) Zur Begründung vermag auch er aus der gesamten juristischen Fachliteratur nur zwei Beiträge des Rundfunkrechtshandbuchs zu zitieren, die beide von Mitarbeitern der vollstreckenden Gläubigerin verfasst wurden. (Ohliger/Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rz. 43; Tucholke in Hahn/Vesting, a.a.O., § 10 RBStV Rz. 34). Auch diese Beiträge können bedeutend sein; wenn es sich dabei aber um eine singuläre Meinung handelt, bedarf es weiterer Erwägungen, wenn damit zugleich die Grundlagen des Verwaltungsrechts durchbrochen werden sollen.

Das Gericht sieht keinen Grund dafür, dass ausgerechnet die Rundfunkbeiträge „von selbst“ fällig werden sollten. Sie können zwar (wie die meisten Abgaben) allein durch gesetzliche Anordnung entstehen, sie müssen aber dann noch durch Bescheid fällig gestellt werden.

Zusammengefasst bleibt danach festzuhalten: Würde man der Rechtsprechung anderer Gerichte folgen, läge eine systemwidrige Abweichung vom gesamten öffentlichen Abgabenrecht und ZPO-Zwangsvollstreckungsrecht sowie Landesverwaltungsvollstreckungsrecht vor, für die es weder in der ZPO noch im LVwVG eine Grundlage gibt. Die einzige hierfür von den Gerichten herangezogene fachliterarische These wird – ohne Angabe von Gründen – von kommentierenden Mitarbeitern der Gläubigerseite aufgestellt und von Gerichten zitiert, worauf die Kommentatoren wiederum den Gerichtshof als Beleg zitieren. Das Beschwerdegericht stellt nicht in Abrede, dass auch Mitarbeiter einer Partei wertvolle juristische Beiträge erarbeiten können. Erstrecken sich diese Beiträge jedoch – ohne jegliche Argumentation und Begründung lediglich auf eine der Partei günstige These und werden ansonsten in der Literatur und im gesamten öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht nicht vertreten, so kann dieser Umstand bei einer rechtlichen Würdigung nicht unbeachtet bleiben.

Die Bevorzugung der Rundfunkanstalten gegenüber anderen Behörden ist systemwidrig.

IV.

Im Ergebnis fehlt es somit nach wie vor an der wirksamen Bekanntgabe oder Zustellung zumindest des Rückstandsbescheids, wenn nicht schon bereits eines ursprünglichen, die Fälligkeit begründenden Festsetzungsverwaltungsaktes nebst Bekanntgabe. Eine gesetzliche Grundlage für den Entfall eines der zwingenden Merkmale der Zwangsvollstreckung ist nicht ersichtlich und auch im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nicht enthalten.

Ohne Bekanntgabe können die Bescheide keine Wirksamkeit entfalten, die Vollstreckung ist damit unzulässig.

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