Wer eine Straftat nur versucht, macht sich nach dem deutschen StGB regelmäßig (außer bei einigen Vergehen, bei denen nur die Vollendung strafbar ist) bereits schuldig. Die Strafe ist zwar in der Regel niedriger, aber ganz straflos kommt man normalerweise nicht davon.
Damit ein Täter aber einen Anreiz bekommt, doch noch von seiner Tat abzulassen und keinen echten Schaden herbeizuführen, gibt es in den §§ 24 und 31 StGB das Rechtsinstitut des Rücktritts. Wer freiwillig auf die Vollendung seiner Tat verzichtet, macht sich demnach überhaupt nicht strafbar, auch nicht wegen des Versuchs.
Täter wollten Geldautomaten sprengen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nun folgenden Fall zu entscheiden:
Zwei Personen hatten vor, nachts in eine Bankfiliale zu gehen, um dort den Geldautomaten zu sprengen und das darin lagernde Geld an sich zu nehmen. Nachdem bereits auf dem Weg dorthin eine geradezu slapstickartige Panne passiert war (der Bollerwagen, auf dem die für die Sprengung vorgesehene Gasflasche transportiert wurde, brach zusammen und die Täter flohen panikartig), wollte der eine Angeklagte die Tat lieber lassen, da ihm das Ganze nun zu gefährlich war.
Verurteilung wegen Beihilfe
Sein Partner ließ sich jedoch nicht beirren und fuhr mit dem Vorhaben fort wie geplant. Auch hier lässt sich ein gewisses komödiantisches Element nicht leugnen: Die Explosion verursachte einen Schaden von 100.000 Euro, hat also die Bankfiliale wohl großteils verwüstet – nur den Geldautomaten nicht, der hielt nämlich stand und offenbarte nichts von seinem wertvollen Inhalt.
Der Angeklagte wurde vom OLG Oldenburg nun letztinstanzlich wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Das Strafmaß blieb bei zwei Jahren Gefängnis ohne Bewährung, die das Landgericht festgesetzt hatte (das Revisionsgericht kann in aller Regel ohnehin kein Strafmaß festlegen).
„Kalte Füße“ sind kein Rücktritt
Insbesondere wurde verneint, dass die Voraussetzungen eines Rücktritts vorliegen. § 24 Abs. 2 Satz 1 war offensichtlich nicht gegeben:
Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert.
Denn die Vollendung wurde ja gerade nicht verhindert, es kam zu einer Sprengstoffexplosion. Dass der zugleich geplante Diebstahl nicht zustande kam, spielte wohl keine Rolle mehr, da dieses Delikte gegenüber der Explosionsverursachung deutlich weniger gravierend ist. Zudem war dieser Rücktritt nicht freiwillig, sondern der Tatsache geschuldet, dass sich der Geldautomat einfach nicht knacken ließ.
§ 24 Abs. 2 Satz 2 StGB sieht aber noch eine andere Rücktrittsmöglichkeit vor:
Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie (…) unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Demnach ist also auch ein Täter straffrei, der zurücktreten will, aber dessen Komplizen dann einfach ohne ihn weitermachen. Allerdings darf die Vollendung dann nicht auf den Tatbeitrag des Zurücktretenden zurückzuführen sein. Die Tat muss also so vollendet worden sein als habe es diesen Komplizen überhaupt nicht gegeben. Dies ist gewissermaßen logisch, denn sonst könnte jemand ganz erhebliche Hilfe leisten und sich unmittelbar vor der Tat pro forma verabschieden, um seine Straffreiheit zu sichern.
Helfer hätte Hilfeleistung rückabwickeln müssen
Hier war der Tatbeitrag des Angeklagten aber noch immer vorhanden. Schließlich hatte er geholfen, die Gasflasche zu transportieren – und ohne Gasflasche wäre es zu keiner Explosion gekommen. Dass er es sich im letzten Moment anders überlegt hat, wird freilich bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sein. Um wirkliche Straffreiheit zu erlangen, hätte er aber seine Hilfeleistung vollständig rückgängig machen müssen. Das wäre hier wohl nur dadurch denkbar gewesen, dass er die Gasflasche vom Tatort weggetragen hätte.