Mamatkulov und Askarov gegen die Türkei – Art. 34 EMRK
Im Vorverfahren hatte die Kleine Kammer des EGMR im Jahr 2003 die vorläufige Entscheidung gefällt, dass die Beschwerdeführer nicht an ihr Heimatland Usbekisten ausgeliefert werden dürften. Diese Entscheidung hatte jedoch – vor Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls – nur empfehlenden Charakter. Die Türkei beachtete die Entscheidung daher nicht und lieferte die Beschwerdeführer aus.
Der EGMR sah hierin eine Verletzung des Individualbeschwerderrechtes aus Art. 34 EMRK. Dieses Recht stellt kein eigentliches EMRK-Recht dar, sondern ist nur das Vehikel zur Durchsetzung der Rechte aus der übrigen EMRK. Der EGMR war allerdings der Ansicht, dass auch dies ein eigenständiges, einklagbares Recht ist.
Dadurch, dass die Türkei entgegen der vorläufigen Entscheidung zwei Jahre zuvor die Beschwerdeführer nach Usbekistan auswies, konnten diese ihr Beschwerderecht nicht weiter wahrnehmen.