Urteilssammlung: Versammlungsfreiheit auch an ungewöhnlichen Orten

Wo darf man sich versammeln? Die Frage ist kompliziert zu beantworten.
Wo darf man sich versammeln? Die Frage ist kompliziert zu beantworten.
Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG umfasst auch das Recht, Versammlungen an Orten durchzuführen, die nicht klassischer „öffentlicher Raum“ sind. Dabei muss eine umfassende Interessen- und Gefahrenabwägung erfolgen. Die Versammlungsfreiheit genießt jedoch grundsätzlich einen hohen Stellenwert, der in der Abwägung stets besonders beachtet werden muss.

BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 (Fraport-Urteil)

Volltext: https://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906

Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG erstreckt sich grundsätzlich auch auf Versammlungen in öffentlich zugänglichen Bereichen privater Einrichtungen wie etwa einem Flughafen, wenn diese Bereiche dem allgemeinen Publikumsverkehr offenstehen. Das Hausrecht des Flughafenbetreibers – hier der privatrechtlich organisierte Fraport AG – muss im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates gesehen werden. Der Flughafen kann daher nicht jede politische Versammlung unter Berufung auf das Hausrecht untersagen, wenn er in hoheitlicher Funktion handelt oder eine funktionale Nähe zum Staat besteht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Wahl des Ortes für eine Versammlung zum Schutzbereich von Art. 8 GG gehört, da sie entscheidend für die Kommunikationswirkung sein kann. Einschränkungen bedürfen einer strikten verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. In der konkreten Entscheidung war das generelle Verbot der Fraport AG gegenüber einer Flugblattaktion zur Migrationspolitik unverhältnismäßig.
Allerdings rechtfertigt die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit als sie an anderen Orten, bspw. im öffentlichen Straßenraum zulässig, sind.

OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2022 – 15 B 897/22

Volltext: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/15_B_897_22_Beschluss_20220729.html

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befasste sich mit der Frage, ob Versammlungen auf Autobahnen überhaupt zulässig seien. Diese seien möglicherweise kein Ort des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und der allgemeinen Kommunikation und daher nicht von Art. 8 GG umfasst. Sie dienen nur dem „Fahren“ und nicht dem „Verweilen“. Allerdings müssten diese Fragen im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

VGH München, Beschluss vom 24.03.2023 – 10 CS 23.532

Volltext: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-6174

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte ausdrücklich, dass auch auf einer Autobahnauffahrt stattfindende Protestaktionen dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfallen. Eine Demonstration darf nicht allein deswegen untersagt werden, weil sie den Verkehr behindert oder an einem „ungewöhnlichen“ Ort stattfindet. Vielmehr ist es Aufgabe der Versammlungsbehörde, alle betroffenen Rechtsgüter im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Die Versammlungsfreiheit darf dabei nicht pauschal hinter Verkehrsinteressen zurücktreten.
In dem entschiedenen Fall wollte eine Gruppe eine Autobahn mit einer Abseilaktion und einem Fahrradkorso blockieren, um auf die angebliche „Klimakrise“ aufmerksam zu machen. Die Versammlungsbehörde untersagte dies mit Verweis auf Verkehrsbehinderungen und notwendige Sicherheitsmaßnahmen.
Das Gericht sah keine ausreichende Begründung für eine Untersagung und betonte die Bedeutung der Protestform und der Ortswahl für die öffentliche Wirkung. Die Behörde müsse ein darauf abgestimmtes vorausschauendes Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept entwickeln.

VGH Kassel (Beschluss vom 31.07.2008 – 6 B 1629/08)

Volltext: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190028614

Das Befahren einer Autobahn mit Fahrrädern stellt (im Rahmen einer Demonstration außerhalb des regulären Verkehrsbetriebs) keine per se verbotene Nutzung dar. Autobahnen sind nicht stets versammlungsfrei zu halten. Möglich sei es jedoch, Versammlungen an Verkehrsknotenpunkten und zu besonderen Stoßzeiten zu untersagen.
Eine relativ kleine Zahl an Demonstranten (hier 100 bis 150) könne kein Argument sein, die Versammlung zu verbieten.

Zusammenfassung

Die besprochenen Entscheidungen belegen, dass die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht auf klassische öffentliche Plätze beschränkt ist. Auch an Flughäfen, auf Autobahnen oder vor sicherheitsrelevanten Einrichtungen sind Versammlungen prinzipiell zulässig – jedenfalls dann, wenn der Ort von öffentlicher Bedeutung ist oder eine symbolische Funktion hat.
Die Gerichte betonen: Die Behörden dürfen Versammlungen nicht pauschal wegen möglicher Störungen oder des ungewöhnlichen Ortes verbieten. Vielmehr ist eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter erforderlich. Entscheidend ist, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die bloße Berufung auf Hausrecht, Betriebsinteressen oder Verkehrsbehinderungen reicht nicht aus, um die Versammlungsfreiheit einzuschränken.
Für die Praxis heißt das: Wer an einem symbolträchtigen Ort demonstrieren will, kann sich auf Art. 8 GG berufen – auch wenn der Ort ungewöhnlich erscheint. Behörden müssen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sorgfältig begründen, sonst sind sie rechtswidrig.