OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2014, 1 RVs 82/14

Auch bei geringem Schaden kann ein Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung führen. Das Urteil ist nicht spektakulär, es bestätigt vielmehr die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und auch die tägliche Spruchpraxis der Amtsgerichte.

Der Diebstahl einer geringwertigen Sache (hier: eine Flasche Wodka im Wert von 4,99 Euro) bedeutet bei einem Ersttäter, dass – je nach Staatsanwaltschaft – das Verfahren (ggf. gegen Auflagen) eingestellt wird oder ein Strafbefehl im unteren Bereich (ca. 10 Tagessätze, also ein Drittel eines Monatsgehalts) ergeht. In beiden Fällen gilt man als nicht vorbestraft, ins Gefängnis kommt man erst recht nicht.

Ganz anders ist es dagegen, wenn man vorbestraft ist, insbesondere mehrfach, insbesondere einschlägig. Während man vielleicht auch bei der zweiten oder dritten Tat noch mit einer mäßigen Geldstrafe rechnen kann, wird es danach relativ schnell auf eine Bewährungsstrafe und schließlich auf eine unbedingte Freiheitsstrafe hinauslaufen.

Denn schließlich steht (zumindest theoretisch) auch bei jedem noch so geringen Diebstahl der volle Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die konkrete Strafzumessung berücksichtigt dann zwar immer noch den minimalen Schaden, allerdings wird man bei der Wahl zwischen Geld- und Freiheitsstrafe leicht zu einer Freiheitsstrafe kommen.

Zwar soll eine kurze Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB nicht verhängt werden, da bei Bagatellkriminalität die Geldstrafe den Vorrang genießt. Dies gilt aber dann nicht, wenn „besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.“ Und dies ist eben unerlässlich, wenn jemand permanent beim Stehlen erwischt wird.

Als nächstes ist bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu beachten, dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird, „wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird“ (§ 56 Abs. 1 StGB). Dass der Täter durch eine Bewährungsstrafe nicht ausreichend gewarnt wird, zeigt er wieder dadurch, dass er Wiederholungstäter ist.

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