OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.05.2008, 2 St OLG Ss 11/08

In dieser instruktiven Entscheidung hatte sich das OLG mit Rechtsfragen der Strafzumessung auseinanderzusetzen. Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen Diebstahls zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf seine Berufung hin bestätigte das Landgericht das Urteil. In der Revisionsinstanz hob das OLG jedoch die Strafzumessung auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück.

Im Einzelnen wurden folgende Fehler erkannt:

  • Das LG hat zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er die gestohlene Sache über längere Zeit in Besitz gehabt hat. Es gehört jedoch zum Tatbestand des Diebstahls, dass der Dieb sich die Sache aneignet.
  • Außerdem hätte nicht zu Lasten des Täters berücksichtigt werden dürfen, dass er keine Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Eine Entschädigung des Opfers kann lediglich zum Vorteil des Verurteilten gewertet werden. Das Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrunds darf sich aber nicht strafschärfend auswirken.
  • Außerdem hat der Angeklagte die gestohlenen Maschinen umlackiert und ihre Typenschilder entfernt. Das darf sich aber nicht zu seinem Nachteil auswirken, da es dem Täter nicht anzulasten ist, wenn er Tatspuren beseitigt, um sich selbst zu schützen.

Hinweise für Studenten/Referendare:

Die Entscheidung beinhaltet einige typische Strafzumessungsfehler, die einem in Klausuren immer wieder begegnen. Insbesondere die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen erschwerender Tatumstände und dem Nichtvorliegen von Milderungsgründen ist häufig nicht ganz offensichtlich.

Bevor man in die Prüfung der Strafzumessung einsteigt, sollte man stets klarstellen, dass die Strafzumessung Sache des Tatrichters ist und das Revisionsgericht nicht etwa eigene Zumessungserwägungen anstellen darf. Angreifbar ist die Strafzumessung vielmehr nur von Rechts wegen, es müssen also in den Urteilsgründen gesetzeswidrige Erwägungen zu finden sein. Ein Ausgangspunkt hierfür ist § 46 StGB, der aber nur sehr allgemeine Kriterien enthält, die intensiver Auslegung bedürfen.

Eine prozessuale Zusatzfrage könnte noch auf § 354 Abs. 1a StPO zielen, der das weitere Vorgehen bei einer erfolgreichen Strafzumessungsrevision betrifft:

  • Satz 1 erlaubt eine Verwerfung der Revision, wenn das Strafmaß trotz der vorliegenden Rechtsfehler angemessen ist.
  • Satz 2 gibt dem Gericht die Möglichkeit, das Strafmaß auf Antrag der Staatsanwaltschaft angemessen herabzusetzen.

Beide Vorschriften wurden erst im Jahr 2004 in die StPO eingeführt. Sie stellen eine gewisse Systemwidrigkeit dar, da das Revisionsgericht dadurch, dass es selbst über die „Angemessenheit“ der Strafe entscheiden kann und somit die Strafzumessung übernimmt. Diese Möglichkeiten sollen in erster Linie zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, um eine Rückverweisung zu vermeiden. Hierfür bedarf es allerdings eines umfassenden und aktuellen Strafzumessungssachverhalts, der häufig schon deshalb nicht gegeben ist, weil das Revisionsgericht den Angeklagten nicht vor sich sieht und auch keine persönlichen Verhältnisse ermittelt.

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