OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2015, III-1 RVs 118 / 15

Den Tatbestand des „Schwarzfahrens“ gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Vielmehr bezeichnet § 265a StGB ein solches Handeln als „Erschleichen von Leistungen“. Auch in der gesetzlichen Definition des Delikts, also im Tatbestand, wird es für strafbar erklärt, wenn man sich „die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht“.

Dies hat zu der Diskussion geführt, ob eine strafbare Handlung nur gegeben ist, wenn man tatsächlich „schleicht“, also die Beförderung in irgendeiner Form heimlich erlangt. Besonders schlaue Mitbürger haben gemeint, sie seien nicht strafbar, wenn sie einen deutlichen Hinweis mit sich herumtragen, dass sie Schwarzfahrer sind. Dies würde dann zumindest die Strafbarkeit entfallen lassen, auf die Vertragsstrafe von 60 Euro nach den Beförderungsbedingungen wegen ticketlosem Mitfahrens hätte es ohnehin keinen Einfluss, da die AGB den Begriff des „Schleichens“ nicht verwenden.

Das OLG Köln hat nun auch die Verurteilung eines Angeklagten bestätigt, der an seiner Mütze einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angebracht hat. Auch hier läge ein Erschleichen vor, da das Einsteigen in den Zug auch mit einem solchen Hinweis noch den Anschein der Ordnungsmäßigkeit mit sich bringt. Den Zettel sehen nämlich zunächst nur die Mitfahrer, die aber weder für die Kontrolle der Tickets zuständig sind noch irgendeine Rolle bei der Erhebung des Fahrpreises spielen. Der Schaffner sieht die Aufschrift dagegen erst, wenn er den Fahrgast kontrolliert, und damit nach Erbringung zumindest eines Teils der Beförderungsleistung.

Schließlich wurde das Erschleichen hier noch mit einem weiterem Argument bejaht: Im Moment des Einsteigens kann noch gar kein Schwarzfahren gegeben sein, da es die Beförderungsbedingungen zulassen, dass der Fahrgast das Ticket an Bord nachlöst. Dies ist zwar in Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn (hier: ein ICE) möglich, nicht aber in vielen Regionalzügen, vor allem nicht in S-Bahnen von Nahverkehrsverbünden. Aber auch hier liegt aus den übrigen Gründen ein Erschleichen vor, wie bereits zahlreiche Gerichte festgestellt haben.

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