AG München, Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen unbekannt

Auch die Einfuhr von 100 Gramm Crystal Meth kann aufgrund Eigenbedarfs geschehen. Das Amtsgericht München glaubte einem Italiener, dass er diese ganz erhebliche Drogenmenge nicht für den Handel aus der Tschechei in das Bundesgebiet einführte.

Das Urteil sollte man keinesfalls als Freibrief für den Umgang mit Drogen ansehen – denn der Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellt eine schwere Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz dar. Der Besitz wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren bestraft (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), für die Einfuhr beträgt die Mindeststrafe schon zwei Jahre (§ 30 Abs. 1 Nr. 4).

Der Täter im vorliegenden Fall hatte wohl das Glück, dass das Gericht ihm zum einen glaubte, dass er kein Dealer ist und daher einen minder schweren Fall annahm, wodurch die Mindeststrafe auf drei Monate sank. Die Möglichkeit, ganz von Strafe abzusehen, kommt dagegen nur in Betracht, wenn die Drogen sowohl dem Eigenbedarf dienen als auch eine geringe Menge darstellen (§ 29 Abs. 5 BtMG) – bei 100 Gramm Crystal Meth war dies sicher nicht der Fall. Und so kam hier auch eine erhebliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten heraus, allerdings zur Bewährung ausgesetzt.

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