VG Köln, Urteil vom 23.08.2016, 5 K 4893/15

Ein marokkanischer Staatsbürger war 1981 in Deutschland geboren worden. Er ist Vater eines in Deutschland lebenden Kindes, mit dem er auch den Umgang pflegt.

Ab einem Alter von ca. 20 wurde er regelmäßig strafrechtlich auffällig, in erster Linie wegen Drogenhandels. Die zuständige Ausländerbehörde hat ihn daraufhin ausgewiesen und die zwangsweise Durchführung der Ausweisung (Abschiebung) angedroht.

Bzgl. einer Ausweisungsentscheidung ist gemäß § 53 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine „Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet“ vorzunehmen. Das Ausreiseinteresse des Staates wird in § 54 näher definiert, in erster Linie geht es hier um schwere Straftaten, politischen Extremismus und falsche Angaben im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens. Das Bleibeinteresse des Ausländers dagegen wird in § 55 ausgeführt; hier geht es vor allem um persönlichen und familiären Bezug zu Deutschland.

Demnach standen sich hier das Sicherheitsinteresse des Staates und die Umgangsmöglichkeit des Klägers mit seinem Sohn gegenüber. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Ansicht der Behörde bestätigt, wonach ersteres aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Straftaten überwiegt, und daher die Ausweisung für zulässig erklärt.

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