VG Darmstadt, Urteil vom 06.12.2011, 7 K 1813/10.DA

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Die Klage ist zulässig, insbesondere richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Bei beliehenen Unternehmen ist die Klage jedoch gegen diese selbst zu richten, nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden. Das folgt daraus, dass Beliehene stets rechtsfähig sind. Der Beklagte ist Bezirksschornsteinfegermeister und nimmt mit Erlass des Feuerstättenbescheids ihm gemäß übertragene öffentliche Aufgaben wahr. Er ist mithin insoweit als beliehener Unternehmer tätig.

Ein Beliehener ist eine Privatperson, die kein Beamter ist, aber der vom Staat bestimmte öffentliche Aufgaben übertragen werden. Ein Besipiel dafür ist – wie hier – der Kaminkehrer, aber unter anderem auch der TÜV.

Auch solche Beliehenen handeln im Bereich des öffentlichen Rechts. Man schließt also gerade keinen Vertrag mit dem Kaminkehrer ab, sondern dieser übt eine staatliche Aufgabe aus, wenn er den Schonstein kontrolliert. Dementsprechend ist nicht wie bei zivilrechtlichen Streits das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig.

Hier war nun die Frage, gegen wen die Klage eigentlich zu richten ist: Gegen den Beliehnen selbst oder gegen die staatliche Ebene, die die Beleihung vorgenommen hat?

Das Verwaltungsgericht Darmstadt war der Ansicht, dass richtiger Beklagter der Beliehene selbst ist. Denn der Beliehene ist ja eine Privatperson oder ein Unternehmen, also in jedem Fall selbst Träger von Rechten und Pflichten. Daher muss man nicht unbedingt auf die dahinterstehende staatliche Ebene zugreifen. Prinzipiell denkbar wäre das trotzdem, aber es ist wohl auch einfacher, den Beliehenen gleich selbst in eigener Sache auftreten zu lassen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Einreichung einer Klageschrift als Beklagter immer der Beliehene mit der Adresse seines Geschäftssitzes anzugeben ist. Wird fälschlicherweise das Land oder die Kommune verklagt, ist die Klage aber nicht sofort unzulässig oder unbegründet. Vielmehr wird diese so auszulegen sein, dass der richtige Beklagte gemeint ist. Diese Interpretation wird das Gericht regelmäßig selbst vornehmen und es dem Kläger entsprechend mitteilen.

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