BGH, Beschluss vom 20.09.1999, 5 StR 729/98

person-1281651_640Begeht der Messerverkäufer eine strafbare Beihilfe, wenn er einem Mörder das Messer verkauft hat? Die Frage behaupten die Juristen ebenso wie wohl die meisten Normalbürger: Es kommt darauf an.

Wer Messer verkauft, weil das sein Beruf ist, muss sich nicht bei jedem Kunden fragen, ob dieser damit nun Obst schneiden oder seine Frau umbringen will. Wenn dagegen der Kunde explizit nach einem Messer fragt, mit dem man besonders gut Menschen töten kann, dann darf er diesen Kunden sicher nicht mit einem Lächeln auf den Lippen und fachmännischen Hinweisen beraten.

Dazwischen befindet sich eine große Grauzone, in der der Verkäufer gewisse Befürchtungen, aber keine Gewissheit über mögliche illegale Absichten des Käufers hat. Dazu gehört, dass man grundsätzlich sozialadäquate Tätigkeiten wie Handel und Dienstleistungen nicht unter Generalverdacht stellen darf. Daher darf man eine Beihilfe-Strafbarkeit nur unter sehr hohen Voraussetzungen annehmen.

Der BGH sagt es so:

Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein in berufstypischen neutralen Handlungen bestehender Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ.

Diese Abgrenzung ist auf dem Papier sehr einleuchtend. Nur in der Praxis haben die Gerichte natürlich erhebliche Schwierigkeiten, die genauen Umstände aus Sicht des Helfenden und seine persönliche Einschätzung der Tatgefahr festzustellen. Daher wird man im Zweifel sicherheitshalber von jeder möglichen Beihilfehandlung Abstand nehmen müssen – was die Aussage des obigen Urteils eigentlich in ihr Gegenteil verkehrt.

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