BayVGH, Beschluss vom 06.07.2007, 7 CE 07.1151

post-1934613_640Wenn ein behördlicher Brief nicht ankommt, stellt sich stets die Frage, wie damit nun zu verfahren ist. Natürlich kommt es durchaus vor, dass die Post eine Sendung irgendwo auf dem Weg verliert. Andererseits wäre es eine zu einfache Ausrede, wenn man sich immer darauf berufen könnte, der Brief sei nicht angekommen.

Über eine solche Konstellation hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vor knapp zehn Jahren (Az. 7 CE 07.1151 vom 6. Juli 2007) entschieden:

Wer trägt das Risiko, dass ein Brief verloren geht?

Grundsätzlich der Absender. Er wählt eine bestimmte Art der Sendung (z.B. einfacher Brief per Post) und nimmt so alle zwangsläufig damit verbundenen Risiken in Kauf. Wenn sich eines dieser Risiken verwirklicht, ist es sein Problem, nicht das des Empfängers.

Gibt es im Verwaltungsrecht nicht die Vermutung, dass ein Brief zugegangen ist?

Praktisch alle Verwaltungszustellungsgesetze kennen die sog. Drei-Tage-Fiktion, wonach ein Brief am dritten Tag nach dem Absenden als zugegangen gilt. Das gilt aber nur, wenn der Zugang nicht bestritten wird. Im Zweifel muss immer die Behörde beweisen, dass der Zugang erfolgt ist – und notfalls muss sie eine sichere Zustellungsmöglichkeit wie diejenige per Gerichtsvollzieher wählen.

bike-1087222_640Worüber hatte das Gericht dann noch zu entscheiden?

In diesem Fall ging es darum, dass die damalige GEZ dem Empfänger insgesamt fünf Briefe geschickt hatte, die angeblich allesamt nicht angekommen sind. Die GEZ konnte nachweisen, dass die Briefe von ihrer EDV-Anlage erstellt und versandt wurden. Den Zugang konnte sie jedoch nicht beweisen.

Die Konstellation war hier, dass die allermeisten der Briefe, die die GEZ an andere Personen versandt hatte, entweder ihren Empfänger erreicht hatten oder als unzustellbar zurückgegangen sind. Nur ganz wenige (darunter eben alle an diesen einen Empfänger) sollen verschwunden sein. Umgekehrt hatte der Kläger regelmäßig Post bekommen, nur eben nach seiner Aussage nie von der GEZ.

Im Endeffekt bedeutet dies also, dass genau diese Briefe verschwunden waren, und nur genau diese, und zwar alle. Wer das behauptet, der muss dafür, so das Gericht, irgendeine plausible Lösung anbieten. Das hat der Kläger aber nicht geschafft, darum hat er den Prozess verloren.

Kann sich also eine Behörde darauf berufen und sagen, dass ein abgeschickter Brief auch angekommen sein muss?

Nein, das gibt das Urteil eben nicht her. Nur bei einer Vielzahl an Briefen kann sich die Beweislast dahingehend umdrehen, dass der Empfänger nachweisen muss, dass er keinen einzigen davon bekommen hat. Bzgl. eines einzelnen Briefs gibt es aber keine Vermutung dahingehend, dass er auch zugegangen ist.

Dass Behörden dies häufig anders sehen und sie sich auf den Standpunkt stellen, ihre Schreiben müssten doch zwangsläufig zugegangen sein, ist rechtlich also nicht zutreffend.

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