Der Angeklagte wurde beschuldigt, das Opfer beleidigt und geschlagen zu haben. Das Opfer erklärte deswegen die Anschließung in Form der Nebenklage.
Im Prozess kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Körperverletzung durch Notwehr gerechtfertigt war, weil der Nebenkläger ihn zuerst angegriffen hatte. Der Angeklagte wurde nur wegen Beleidigung verurteilt.
Das Amtsgericht erlegte dem Verurteilten die Kosten der Nebenklage nicht auf, da dies unbillig wäre (§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zwar wurde er wegen eines Delikts gegen den Nebenkläger verurteilt. Da jedoch der Nebenkläger selbst erheblichen Anteil an der Auseinandersetzung hatte, sei es gerechtfertigt, ihm die Kostentragung aufzuerlegen.
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