BVerfG, Beschluss vom 05.11.2016, 2 BvR 6/16

Eine bayerische Justizvollzugsanstalt hatte folgendes angeordnet:

Am 17. Mai 2015 ist an jedem 5. Gefangenen und Sicherungsverwahrten vor der Vorführung zum Besuch, Rechtsanwalt, Notar, Polizei, u.a. eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Bei Arrestanten wird bei jeder Vor- und Rückführung eine körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung angeordnet.

JVA_Landsberg_4Handschriftlich wurde auf dieser Anordnung dann noch der Name eines bestimmten Strafgefangenen notiert. Daraufhin war er vor einem Besuchstreffen mit Angehörigen „komplett“ durchsucht worden. Dafür musste er sich vollständig ausziehen, was er nach anfänglicher Weigerung auch tat. Die Durchsuchung endete negativ, es wurde nichts Verbotenes oder Verdächtiges gefunden.

Nach seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt bestätigt. Daraufhin legte er Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Maßnahme verfassungswidrig sei.

Zwar sei eine stichprobenartige Kontrolle (hier: jeder fünfte Gefangene) nach bayerischem Strafvollzugsrecht (Art. 91 BayStVollzG) zulässig und verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.

Hier wurde jedoch der Name des Gefangenen handschriftlich auf die allgemeine Durchsuchungsanordnung geschrieben. Dadurch wurden die JVA-Beamten quasi verpflichtet, die Durchsuchung an ihm an diesem Tag vorzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob ein Verdacht hinsichtlich dieses Besuchs bestanden hat. Dies verletzt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ).

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