Wegen Wuchers macht sich gemäß § 291 StGB strafbar, wer „die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet“.
Ein „Ausbeuten“ wird in der Regel erst angenommen, wenn mindestens das Doppelte des üblichen Preises verlangt wird. Im konkreten Fall hatte ein Schlüsseldienstbetreiber 320 statt der üblichen 130 Euro, also fast das Zweieinhalbfache des normalen Preises verlangt.
Notwendig wäre aber auch noch ein Ausnutzen einer besonderen Lage gewesen. Diese sah die Staatsanwaltschaft in der Tatsache des Ausgesperrtseins – wer einen Schlüsseldienst anruft, tut das eigentlich nie freiwillig, sondern weil er keine andere Möglichkeit sieht.
Dem konnte das Gericht aber nicht folgen. Bei der Beauftragung eines Schlüsseldienstes weiß man, dass das teuer ist. Gegebenenfalls muss man sich also vorher nach den Kosten erkundigen und Preise vergleichen. Ein Wucher sei nur dann anzunehmen, wenn dafür keine Zeit mehr ist, weil ein absoluter Notfall vorliegt und man unbedingt in die Wohnung muss.
Zivilrechtlich bedeutet dies aber nicht, dass der volle Preis auch gezahlt werden muss. Bei einem Werkvertrag muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB nur eine vereinbarte Vergütung bezahlt werden. Wenn eine solche Vereinbarung nicht erfolgt ist, sondern der Schlüsseldienst erst danach die Rechnung präsentiert, ist nicht diese bindend, sondern nur der marktübliche Preis.