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Monat: Dezember 2017
LG Köln, Urteil vom 13.01.2016, 13 S 129/15
Wird ein Minderjähriger vor einer polizeilichen Vernehmung nicht darüber belehrt, dass er gemäß § 67 des Jugendgerichtsgesetzes zunächst seine Eltern konsultieren darf, kann seine Aussage auch im Zivilprozess nicht verwendet werden.
Ein 15-Jähriger hatte eine Ampel überquert und war von einem Auto angefahren worden. Die herbeigerufene Polizei befragt die Beteiligten, woraufhin der Jugendliche angab, die Ampel sei für ihn rot gewesen. Der Autofahrer klagte gegen den Jugendlichen auf Schadenersatz und stützte sich auf diese Aussage.
Das Gericht durfte die Aussage aber nicht verwerten, da der Jugendliche nicht über sein Konsultationsrecht belehrt worden war. Während ein Verstoß gegen strafrechtliche Belehrungspflichten normalerweise nicht zu einem Verwertungsverbot im Zivilprozess führt, wurde dies hier anders gesehen: Da Jugendliche vom Gesetz für aussagefreudiger gehalten werden, sollen sie nicht von sich aus auf Schweigerechte verzichten, sondern die Möglichkeit haben, sich erst mit ihren Eltern zu beraten.
ECHR, Beschluss vom 15.11.2001, 48188/99
Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert bestimmte Grundrechte, die die Grundrechte des Grundgesetzes ergänzen. Da die EMRK nicht Teil des Völkergewohnheitsrechts ist, steht sie nicht gemäß Art. 25 GG über den Bundesgesetzen, sondern ist mit diesen gleichrangig. Die Bundesgesetze sind aber im Lichte der EMRK-Grundrechte auszulegen, insoweit ergibt sich also kein Rangverhältnis, sondern vielmehr eine Beeinflussung der deutschen Gesetze durch die EMRK.
EMRK: Recht, sich selbst vor Gericht zu verteidigen
Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 6 EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren deutlich detaillierter regelt als das Grundgesetz. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK besagt:
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen