Wird ein Minderjähriger vor einer polizeilichen Vernehmung nicht darüber belehrt, dass er gemäß § 67 des Jugendgerichtsgesetzes zunächst seine Eltern konsultieren darf, kann seine Aussage auch im Zivilprozess nicht verwendet werden.
Ein 15-Jähriger hatte eine Ampel überquert und war von einem Auto angefahren worden. Die herbeigerufene Polizei befragt die Beteiligten, woraufhin der Jugendliche angab, die Ampel sei für ihn rot gewesen. Der Autofahrer klagte gegen den Jugendlichen auf Schadenersatz und stützte sich auf diese Aussage.
Das Gericht durfte die Aussage aber nicht verwerten, da der Jugendliche nicht über sein Konsultationsrecht belehrt worden war. Während ein Verstoß gegen strafrechtliche Belehrungspflichten normalerweise nicht zu einem Verwertungsverbot im Zivilprozess führt, wurde dies hier anders gesehen: Da Jugendliche vom Gesetz für aussagefreudiger gehalten werden, sollen sie nicht von sich aus auf Schweigerechte verzichten, sondern die Möglichkeit haben, sich erst mit ihren Eltern zu beraten.