BVerfG, Urteil vom 27.07.1971, 2 BvR 702/68 (2. Rundfunk-Urteil)

Verfahren:

  • Abstrakte Normenkontrolle des Landes Hessen
  • Verfassungsbeschwerden des Bayerischen Rundfunks, des Hessischen Rundfunks, des Norddeutschen Rundfunks, des Radio Bremen, des Saarländischen Rundfunks, des Süddeutschen Rundfunks, des Südwestfunks, des Westdeutschen Rundfunks

Vorgeschichte:

  • Der Bund hatte im Umsatzsteuergesetz vorgesehen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben und daher der (neuen) Mehrwertsteuer unterworfen waren.

Urteil:

  • Die Klage war erfolgreich. Die Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes ist nichtig.

Begründung:

  • Die Landesrundfunkanstalten erfüllen öffentlich-rechtliche, also staatliche, Aufgaben. Damit handelt es sich nicht um gewerbliche Unternehmen, die von vornherein der Mehrwertsteuer unterworfen wären.
  • Wenn das Umsatzsteuergesetz vorsieht, dass die Rundfunkveranstaltung als gewerblich anzusehen ist, dann handelt es sich um eine Norm, die das Rundfunkrecht regelt. Hierfür hatte der Bund jedoch im Jahr 1971 keine Kompetenz und hat sie bis heute nicht. Dieses Rechtsgebiet gehört vielmehr zur Zuständigkeit der Bundesländer.

Auswirkungen:

  • Anerkennung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten:
    • Als staatliche Organisationen können die Landesrundfunkanstalten eigentlich keine Grundrechte wahrnehmen. Denn die Grundrechte schützen den Bürger vor dem Staat, der Staat ist grundrechtsverpflichtet (muss also die Grundrechte der Bürger beachten), aber nicht grundrechtsberechtigt (kann sich also nicht auf eigene Grundrechte berufen.
    • Hiervon hat das Bundesverfassungsgericht aber für die öffentlich-rechtlichen Anstalten eine Ausnahme gemacht. Da diese lediglich organisatorisch Teil des Staates sind, ihr Programm aber gerade staatsunabhängig gestalten (sollen), können sie sich in diesem staatsunabhängigen Bereich auf die Pressefreiheit berufen.
  • Ausschluss bundesrechtlicher Zuständigkeiten:
    • Das Rundfunkrecht ist ausschließlich Landesrecht. Die bundeseinheitliche Regelung des Rundfunksystems und der damaligen Gebühren- bzw. heutigen Beitragspflichten wird über Staatsverträge zwischen den Ländern sichergestellt.
    • Damit ist es dem Bund auch in Rechtsgebieten, für die er die Zuständigkeit hat (hier das Umsatzsteuerrecht) untersagt, Sonderregelungen für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten zu treffen.
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